Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161756/2/Br/Ps

Linz, 13.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. I J, geb., Z, S, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Oktober 2006, Zl. VerkR96-14173-2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG, iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG u. § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – ZustG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 4. September 2006, Zl. VerkR96-14173-2006, wegen Übertretung der StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h) für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt (Rückschein) nach einem ersten Zustellversuch am 8.9.2006 und einem zweiten am 11.9.2006 ab 11.9.2004, 14.00 Uhr beim Postamt zur Abholung bereit gehalten. Eine Verständigung über einen weiteren Zustellversuch bzw. die Hinterlegung wurde jeweils in das Hausbrieffach eingelegt. 

 

2. Gegen die Strafverfügung erhob der Berufungswerber mit dem Schreiben vom 26.9.2006, welches noch an diesem Tag der Post zur Beförderung übergeben wurde, Einspruch.

Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 10.10.2006 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt.

 

3. Dagegen erhob der Berufungswerber binnen offener Frist – nämlich am letzten Tag des Fristenlaufes –  durch ein bei der Behörde erster Instanz am 24.10.2006 eingebrachtes FAX Berufung.

Darin vermeint der Berufungswerber im Ergebnis der Fristenlauf würde erst an dem der Zustellung durch Hinterlegung nachfolgenden Tag – hier konkret am 12.9.2006 – zu laufen beginnen, sodass der Einspruch vom 26.9.2006 als rechtzeitig zu werten sei. Seine Ausführungen sind aber in sich widersprüchlich, weil darin vom Beginn der Abholfrist ab 12.9.2006 die Rede ist, obwohl diese lt. Rückschein ganz klar mit 11.9.2006, 14.00 Uhr benannt ist.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Da sich die Berufung lediglich auf die Klärung der Rechtsfrage über den Fristenlauf reduziert, konnte sowohl eine Berufungsverhandlung als auch eine Anhörung des Berufungswerbers unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

5.1. Wie oben bereits festgestellt, erfolgte die Zustellung der Strafverfügung per 11.9.2006 durch Hinterlegung beim Postamt S (Rückschein). Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde in der Folge am 26.9.2006 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

Diese Fakten ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerber offenbar in Kenntnis des Fristenlaufes die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid am letzten Tag (demnach fristgerecht) am 24.10.2006 per FAX bei der Behörde erster Instanz einbrachte (dieser Bescheid wurde am 10.10.2006 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt).

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1996,Rz 5 zu § 17 ZustellG).

Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Wie oben festgestellt, wurde hier vom Berufungswerber der Einspruch um einen Tag verspätet verfasst und der Post zur Beförderung übergeben (nämlich erst am 26.9.2006).

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht (§ 33 Abs.4 AVG).

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

                                                                Dr.  B l e i e r

 

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