Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106016/14/BR

Linz, 03.02.1999

VwSen-106016/14/BR Linz, am 3. Februar 1999 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, AZ. VerkR96-5203-1997-SR/KB, vom 26. November 1998, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 21. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß dieser in Abänderung zu lauten hat: "Sie haben am 29. Oktober 1997 um 06.57 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen, auf der B 126 von Glasau in Fahrtrichtung Linz bei Strkm 13,35 mehrere mehrspurige Kraftfahrzeuge überholt, wobei nicht erkennbar gewesen ist ob Sie nach dem Überholvorgang Ihr Fahrzeug wieder in den Verkehr einordnen können würden, ohne dabei andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, wobei wegen eines entgegenkommenden LKW´s beim Wiedereinordnen auf den rechten Fahrstreifen der Sicherheitsabstand des zuletzt überholten Kraftfahrzeuges so stark verkürzt werden mußte, daß hiedurch zumindest dessen Lenker zum Abbremsen seines Fahrzeuges veranlaßt und somit jedenfalls behindert wurde." Es wird eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt. Verletzte Rechtsnorm: § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Geldstrafe), sowie die mit 5.099 S bestimmten Kosten für das Sachverständigengutachten, auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1, 2 u. 3 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, hat wider den Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis zwei Geldstrafen von je 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden verhängt und in dessen Spruch folgenden Tatvorwürfe erhoben: "Sie haben am 29.10.1997 um 06.57 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der B 126 von Glasau in Richtung Linz gelenkt und dabei bei km 13,35 1) verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, und 2) verbotenerweise überholt, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, ob Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werden können".

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde begründend nachfolgendes aus: "Die im Spruch angeführten Übertretungen sind durch die eigene, dienstliche Wahrnehmung von zwei Straßenaufsichtsorganen erwiesen.

Rechtsfreundlich vertreten, bestreiten Sie nicht überholt zu haben. Sie hätten allerdings weder zu Beginn des Überholvorganges noch beim Wiedereinordnen Maßnahmen gesetzt, die zu einer abstrakten Gefährdung oder auch nur Behinderung anderer Straßenbenützer, insbesondere des Gegenverkehrs hätten führen können. Entgegen der Ansicht der einschreitenden Gendarmeriebeamten wäre beim Ende des Überholvorganges und Wiedereinordnen weder eine unübersichtliche Rechtskurve vorgelegen, noch wäre der entgegenkommende Klein-LKW behindert worden. Auch aus den von den Gendarmeriebeamten angefertigten Fotos würde sich die Vorschriftswidrigkeit des Überholvorganges nicht entnehmen lassen. Ihr Überholvorgang wäre vor einer - in Wahrheit nicht unübersichtlichen - Rechtskurve nahezu abgeschlossen gewesen. Daß auf den zweiten Lichtbild die Bremsleuchten des zuletzt überholten Fahrzeuges sichtbar wären, wäre darauf zurückzuführen, daß dieses Fahrzeug vor der Kurve abgebremst wurde. Im übrigen würde der Tatbestand nach § 16 Abs. 1 lit.a durch einen Tatvorwurf nach § 16 Abs.1 lit.c kompensiert.

Zeugenschaftlich einvernommen, bestätigen beide Meldungsleger übereinstimmend ihre in der Anzeige gemachten Angaben. Sie führen aus, daß zum Tatzeitpunkt dichter Kolonnenverkehr geherrscht hätte, wobei die Fahrzeuge untereinander gerade den nötigsten Sicherheitsabstand eingehalten hätten. Ihr Überholmanöver hätten Sie nur deshalb abschließen können, weil die überholten Fahrzeuge, wie auch auf den Fotos ersichtlich ist, abbremsten und Ihnen so ein Einordnen ermöglichten. Es wäre auch erkennbar gewesen, daß der herannahende Gegenverkehr seine Geschwindigkeit sichtlich verminderte. Im übrigen wäre die Kurve noch wesentlich unübersichtlicher, als auf den Fotos zu erkennen ist.

Die Behörde hat dazu erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StV0.1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten. Das Überholen ist daher schon dann zu unterlassen, wenn nur die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist. Im konkreten Fall wurde durch Ihr Überholmanöver ein entgegenkommender Klein-LKW insofern behindert bzw. gefährdet, als dieser abbremsen mußte, um Ihnen ein Einordnen zu ermöglichen. Sie selbst führen in Ihrer Rechtfertigung aus, daß der Überholvorgang vor dieser Rechtskurve erst nahezu abgeschlossen war.

§ 16 Abs.1 lit.c StV0.1960 normiert, daß der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 lit. c StV0.1960 ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, daß er andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern kann, wobei diese Bestimmung auch dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs dient. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß bei dichten Kolonnenverkehr, so wie von den beiden Meldungslegern angeführt wird, zu Beginn eines Überholmanövers eine Behinderung anderer Fahrzeuge beim späteren Einordnen nicht ausgeschlossen werden kann. Daß eine konkrete Behinderung der überholten Fahrzeuge gegeben war, läßt sich sowohl aus den aufleuchtenden Bremslichtern schließen als auch aus den Aussagen der beiden Meldungsleger, welche übereinstimmend angaben, daß Ihnen das Einordnen nur deshalb möglich war, weil die überholten Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit verringerten.

Bei den Meldungslegern handelt es sich um speziell geschulte Straßenaufsichtsorgane, welche sowohl an ihren Diensteid, als auch als Zeugen an die Wahrheit gebunden sind, wohingegen Sie als Beschuldigter sich in jede Richtung straffrei verantworten können. Die Behörde hat sohin keinerlei Veranlassung ihre übereinstimmenden Aussagen zu bezweifeln und es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Ihre Ansicht, daß ein Tatvorwurf nach lit. a durch einen Tatvorwurf nach lit.c kompensiert wird, kann die Behörde insofern nicht teilen, als davon auszugehen ist, daß lit.a auf den Schutz des Gegenverkehrs abzielt, und lit.c den Schutz des nachfolgenden Verkehrs betrifft.

Die Strafbemessung erfolgte unter Zugrundelegung des § 19 VStG.1991. Gerade vorschriftswidrige Überholmanöver sind immer wieder die Ursache für schwerste Verkehrsunfälle. Bei einem Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- erscheint der Behörde die verhängte Strafe als durchaus schuldangemessen. Mildernd konnte Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet werden, erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber nach der Präambel folgendes aus: "Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses an meine ausgewiesenen Vertreter am 27.11.1998 erstatte ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG an die zuständige Berufungsbehörde.

Als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

I. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

1.) Mir wird im Straferkenntnis einerseits zur Last gelegt, am 29.10.1997, um 6.57 Uhr, den PKW, Kennzeichen , auf der B 126 von Glasau in Richtung Linz gelenkt und dabei bei Kilometer 13,35 1 .) verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten und 2.) verbotenerweise überholt, obwohl ich nicht einwandfrei erkennen konnte, ob ich mein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können zu haben.

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses wird mir ein Verstoß gegen § 16 Abs.1 lit.a der StVO 1960, zu 2. ein Verstoß gegen § 16 Abs.1 lit.c StVO vorgeworfen.

Beide Vorwürfe werden den Erfordernissen des § 44 a VStG nicht gerecht. Gem. § 44 a Ziff. 1 VStG hat der Spruch eines Verwaltungserkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die sprachliche Fassung des Spruchs eines Straferkenntnisses, insbesondere die Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Ziff.1 VStG in der Weise zu erfolgen, daß alle Tatbestandselemente aufscheinen sowie Tatort und Tatzeit in einer der jeweiligen Verwaltungsübertretung entsprechenden Weise präzisiert sein müssen.

Im gegenständlichen Straferkenntnis werden mir jedoch hinsichtlich der jeweiligen Tatbestände lediglich die verba legalia vorgeworfen und nicht die Umschreibung, daß sich durch das unter 1. gesetzte Verhalten den entgegenkommenden Klein-LKW, durch das unter Punkt 2. gesetzte Verhalten die von mir überholten Fahrzeuge behindern oder gefährden hätte können.

Nachdem die mir zur Last gelegten Vorwürfe bereits am 29.10.1997 vorgefallen sind und bis dato taugliche Verfolgungshandlungen nicht gesetzt sind, liegen Umstände vor, die die Verfolgung gegenständlicher Ubertretung ausschließen. Dem Erfordernis des § 44 a Ziff. 1 VStG ist dann nicht genüge getan, wenn die zur Last gelegte Tat erst in der Bescheidbegründung genau umschrieben wird. In der Begründung wird mir nämlich zum Vorwurf betreffend § 16 Abs. 1 lit. a. vorgeworfen, ich hätte durch mein Überholmanöver einen entgegenkommenden Klein-LKW insoferne behindert bzw. gefährdet, als dieser abbremsen mußte, um mir ein Einordnen zu ermöglichen. Betreffend des Vorwurfs nach § 16 Abs. 1 lit. c. findet sich in der Begründung des Bescheides die Wendung, daß ich in concreto die überholten Fahrzeuge behindert hätte, was sich aus den aufleuchtenden Bremslichtern in Ubereinstimmung mit den Aussagen der Meldungsleger zwangsläufig ergäbe. Das angefochtene Straferkenntnis entspricht daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

2.) Ungeachtet der unter 1.) getätigten Überlegungen ist aber jedenfalls eine Bestrafung wegen Verstoßes gem. § 16 Abs. 1 ilt. a. und lit. c. nicht gerechtfertigt.

Daß - wie die Behörde vermeint - die lit. a. des § 16 VSTG auf einen Schutz des Gegenverkehrs abzielt, die lit. c-. den Schutz des nachfolgenden Verkehrs, im Auge hat, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. In § 16 Abs. 1 StVO werden alle jene Überholverbote aufgenommen, die von allen Fahrzeugen unter allen Umständen zu beachten sind, während in § 16 Abs. 2 einzelne Überholverbote enthalten sind, die entweder nur für Lenker bestimmter Fahrzeuge gelten oder bei denen Ausnahmen zulässig sind (ZVR 1971/245).

Es ergibt sich daraus, daß Verstöße nach § 16 Abs. 1 und Verstöße nach § 16 Abs. 2 einander nicht ausschließen. Nachdem aber ein Überholen nach § 16 StVO dann zu unterlassen ist, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers - egal also, ob des Gegenverkehrs oder des nachfolgenden Lenkers - gegeben ist, ist eine gleichzeitige Bestrafung wegen Verstoßes nach § 16 Abs. 1 lit. a. und c. nicht möglich.

3.) Unabhängig von den rechtlichen Überlegungen, aufgrund derer das Strafverfahren jedenfalls einzustellen ist, muß davon ausgegangen werden, daß Übertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. a. und c. StVO jedenfalls nicht vorliegen. Ich habe - zusammengefaßt - in meinen schriftlichen Rechtfertigungen darauf verwiesen, daß ich durch mein gesetztes Überholmanöver weder den Gegenverkehr noch die von mir überholten Fahrzeuge gefährdet bzw. behindert habe.

Ich habe mich selbstverständlich vor Beginn des Überholmanövers davon vergewissert, daß das Überholmanöver in einem Zug ohne Behinderung bzw. Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer erfolgen kann und konnte auch abschätzen, daß ein gefahrloses Wiedereinreihen nach Ende des Überholmanövers möglich ist.

Für die in § 16 StVO normierten Überholverbote kommt es auf die gesamte Situation, insbesondere das Verhalten der vom Überholvorgang betroffenen Fahrzeuge, auf die Art der Fahrzeuge, den eigenen PKW und die eigene Geschwindigkeit an.

Weiters ist hervorzuheben, daß sich die von mir überholte Kolonne etwa mit 70 km/h bewegte, ich über ein Fahrzeug der Marke BMW verfüge und auch die notwendige Geschwindigkeitsdifferenz für ein rasches Überholmanöver vorgelegen ist.

Es darf nicht übersehen werden, daß der entgegenkommende Klein-LKW für ein gefahrloses Wiedereinreihen weit genug entfernt war. Ich verweise hier insbesondere auf das Lichtbild Nr. 1, aus dem sich ergibt, daß der entgegenkommende Klein-LKW sich in beträchtlicher Entfernung zum Standort der amtshandelnden Beamten befunden hat.

Ich habe den abgestellten PKW der amtshandelnden Beamten wahrgenommen und befanden sich die Beamten - zumindest meines Erachtens - im PKW. Es ist einem geschulten Beamten hier trete ich der Auffassung der Behörde durchaus bei - zumutbar, die Geschwindigkeit der Kolonne einzuschätzen. Es decken sich hier die Angaben in der Anzeige mit meinen Wahrnehmungen, da ich ja zum Überholmanöver angesetzt habe, weil die Geschwindigkeit der vor mir fahrenden Kolonne ca. 70 km/h betrug.

Ich teile aber die Auffassung der einschreitenden Beamten nicht, daß zum Zeitpunkt des Wiedereinordnens der entgegenkommende Klein-LKW max. 20 m entfernt war. Hätte sich dieser Klein-LKW tatsächlich - wie von den einschreitenden Beamten behauptet - durch mein Überholmanöver gefährdet gefühlt, hätte diese aller Voraussicht nach entweder Licht- oder Hupzeichen gesetzt, was von den Meldungslegem wahrgenommen hätte werden müssen. Zusammengefaßt ergibt sich daher, daß jedenfalls ein gefahrloses Überholmanöver durch mit stattgefunden hat.

II. Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge ich zum einen den Umstand, daß entgegen meinen am 23.3.1998 gestellten Anträgen die einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht zur Frage vernommen wurden, ob auch Kennzeichen des entgegenkommenden Klein-LKW abgelesen oder abgeschrieben wurde, weshalb eine Befragung dieses Lenkers zur angeblichen Gefährdung unterblieben ist.

Auch was die angebliche von den Beamten tatsächliche Wahrnehmung der Verminderung der Geschwindigkeit des Gegenverkehrs anlangt, wurden die vernehmenden Beamten hiezu nicht befragt.

Ich persönlich erachte es nämlich als ausgesprochen unwahrscheinlich, daß auf eine Entfernung von annähernd 200 m bei einem bergauffahrenden Klein-LKW es möglich ist, eine Verminderung der Geschwindigkeit tatsächlich wahrzunehmen bzw. dessen Geschwindigkeit verläßlich einzuschätzen.

Ich stelle weiters den Antrag auf fotogrammetrische Auswertung der im Akt erliegenden Lichtbilder durch einen technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß bei meinem Wiedereinordnen nach durchgeführtem Überholmanöver in concreto der entgegenkommende Klein-LKW aufgrund der vorhandenen Entfernung weder behindert noch gefährdet wurde.

III.

Jedenfalls wurde aber die Strafe erhöht ausgemessen. Ich verkenne grundsätzlich nicht die Bestimmung des § 22 VStG, wonach im Verwaltungsstrafverfahren nicht das Absorptionsprinzip sondern das Kumulationsprinzip gilt und daher für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen ist. Es darf aber nicht übersehen werden, daß es sich in Wahrheit um einen Überholvorgang gehandelt hat, weshalb die über mich verhängten Strafen zu hoch bemessen sind.

Gem. § 19 Abs. 1 VSTG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsrechtes sind die Bestimmungen der § 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Es hätte daher über mich eine weitaus geringere Strafe verhängt werden müssen.

Ich stelle daher nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE 1.) Die Berufungsbehörde wolle meiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.11.1998 ersatzlos aufheben, das gegen mich geführte Strafverfahren zur Gänze einstellen und meine Rechtsvertreter hievon benachrichtigen; 2.) in eventu der Berufung wegen Strafe Folge geben und die Strafe angemessen herabsetzen und 3.) eine mündliche Berufungsverhandlung, in der beide einschreitenden Gendarmeriebeamten als Zeugen geladen werden mögen, anberaumen, sowie jedenfalls rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung meinem Beweisantrag Folge geben und eine fotogrammetrische Auswertung der Lichtbilder veranlassen.

L, 11.12.1998/Mag.Pro/BG W" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, AZ. VerkR96-5203-1997-SR/KB. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und die Vernehmung der beiden den Überholvorgang wahrnehmenden und mittels zwei Fotos dokumentierenden Gendarmeriebeamten (GrInsp. G. H u. GrInsp. R. S) als Zeugen. Ebenfalls wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung die von der Vorfallsörtlichkeit mit ProViDa aufgezeichnete Wegstrecke auf Video gesichtet. Das über die fotogrammetrische Bildauswertung erstellte Sachver-ständigengutachten wurde der Erörterung unterzogen und letztlich der Überholvorgang mittels des EVU-Unfallrekonstruktionsprogramms rechnerisch nachvollzogen. 4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber führte kurz nach dem Ortsgebiet von Glasau einen Überholvorgang an mehreren vor ihm fahrenden Pkw´s durch. Die B 126 ist an dieser Stelle 7,35 m breit und verfügt über zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen. Vom Heck des ersten Fahrzeuges bis zur Front des dritten Fahrzeuges betrug der Abstand zum Überholzeitpunkt mindestens 50 Meter. Die Fahrgeschwindigkeit der Kolonne wurde auf 60 bis 70 km/h geschätzt. Der Überholvorgang wurde von zwei Gendarmeriebeamten unmittelbar vom Straßenrand aus und etwa im Bereich der Mitte der fraglichen Überholstrecke wahrgenommen. Das Gendarmeriefahrzeug war etwa im rechten Winkel zur B 126 in einer Bucht aufgestellt. Von dort war der Straßenzug in beiden Richtungen gut einsehbar. Von diesem Überholverlauf wurden von einem der Gendarmeriebeamten durch das linke Seitenfenster zwei Fotos angefertigt, welche über Antrag des Berufungswerbers fotogrammetrisch ausgewertet wurden. Die Gefahrensichtweite beträgt von dieser Position, aus dem Blickwinkel des überholenden Pkw Lenkers, maximal 150 Meter. Beim Überholbeginn hatte der Berufungswerber eine Gefahrensichtweite von 356 m. Für einen sicheren Überholvorgang hat diese Überholsichtweite laut Ausführungen des Sachverständigen bei weitem nicht ausgereicht. Diese hätte bei dieser Ausgangslage und Berücksichtigung des Gegenverkehrs mit einer präsumtiven Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h fast doppelt so weit zu sein gehabt.

Wie einerseits auf den Fotos ersichtlich und auch von den Meldungslegern in der Anzeige und anläßlich der zeugenschaftlichen Aussage bestätigt, wurde durch diesen Überholvorgang das vorderste â€" das zuletzt überholte â€" Kraftfahrzeug zum Abbremsen veranlaßt um dem Berufungswerber das Einordnen in die Kollonne zu ermöglichen. Dies ergibt sich offenkundig aus der Tatsache eines bereits sehr weit angenäherten Gegenverkehrs. Bei diesem entgegenkommenden Kraftfahrzeug handelte es sich um einen Kleinlastwagen, welcher mit einer eher geringen Geschwindigkeit den ansteigenden Straßenverlauf in der Gegenrichtung des Berufungswerbers unterwegs war. Der Zeuge GrInsp. H erinnerte sich, neben dem Aufleuchten der Bremslichter des zuletzt überholten Pkw´s auch ein Verlangsamen der Fahrgeschwindigkeit dieses entgegenkommenden Fahrzeuges wahrgenommen zu haben. Insbesondere wies der Zeuge auf eine sehr knappe Distanz des Wiedereinordnens des Berufungswerbers vor dem Gegenverkehr hin. Diese Wahrnehmung deckt sich auch mit den sachverständigen Schlußfolgerungen. Die Sichtweiten und Wegpunkte wurden auch durch Anfertigung von ProViDa-Aufzeichnungen nachvollzogen und vom Sachverständigen, Dipl.Ing. L, der fotogrammetrischen Auswertung zu Grunde gelegt.

4.2. Der Sachverhalt an sich wird selbst vom Berufungswerber auch anläßlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten. Er wird nur anders eingeschätzt und verkehrsspezifisch bewertet. Er wies darauf hin, daß es sich bei seinem Fahrzeug um ein 285 PS-starkes Modell handelt. Gleich nach dem Ortsgebiet von Glasau habe er sich zu diesem Überholvorgang entschlossen. Bereits zwei Kilometer weit sei er zu diesem Zeitpunkt hinter diesen drei mit nur 50 km/h fahrenden Pkw´s nachgefahren. Im Zuge seines Überholvorganges hätten auch wegen des dort herrschenden Gefälles diese Pkw´s etwas beschleunigt. Er fahre diese Wegstrecke so gut wie täglich und das schon seit 30 Jahren. Aus der Praxis betrachtet gebe es bei derartigen Überholsituationen kein Problem. Selbst wenn ein schnelleres Fahrzeug entgegengekommen wäre, hätte er sich zwischen den überholten Fahrzeugen einzuordnen vermocht. Das Aufleuchten der Bremslichter am zuletzt überholten Pkw könne nicht zwingend auf ein Hineinschneiden durch ihn zurückgeführt werden. Ebenfalls könne er sich nicht vorstellen, daß der entgegenkommende Kleinlastwagen wegen ihm seine Fahrgeschwindigkeit zurücknehmen hätte müssen. Der Berufungswerber vermochte im Ergebnis in seinem Überholmanöver kein Fehlverhalten erblicken, wenngleich er durchblicken ließ, daß es theoretisch nicht ganz den Vorschriften entsprochen haben könnte.

4.2.1. Demgegenüber decken sich die auf zwei Fotos dokumentierten Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten und deren in der Anzeige zum Ausdruck gebrachten Einschätzung inhaltich gänzlich mit den Ergebnissen der Bildauswertung durch den Sachverständigen. Demzufolge war die Überholsichtweite beim Beginn des Überholmanövers mit bloß 356 m für einen sicheren Überholvorgang zu gering. Auch der Tiefenabstand zwischen den überholten Fahrzeugen war sehr gering (drei Pkw´s im Abstand von 50 m, wobei der Abstand zwischen dem ersten und zweiten Pkw nur 16 m und dem zweiten und dritten Fahrzeug nur 22 m betragen hat). Geht man nun davon aus, daß bei diesem Überholvorgang die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers nahezu 100 km/h betragen haben mußte um den Überholvorgang überhaupt vornehmen zu können, so ist es nur unschwer nachvollziehbar, welche Folgen denkbar wären, wenn etwa auf dieser 7,35 breiten Straße (Fahrstreifenbreite ca. 3,6 m) ein Fahrzeug mit 100 km/h entgegengekommen wäre. Ein Versuch, sich aus einer Geschwindigkeitsdifferenz von etwa 30 km/h zu den überholten Fahrzeugen und bei Abständen von zum Teil weniger als 20 m, bei einer gegenseitigen Annäherungsgeschwindigkeit mit etwa 50 m/sek, sich wieder in die Kolonne einzuordnen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Der Berufungswerber erklärte bzw. rechtfertigte sein Verhalten unter abstraktem Zugrundelegen dieses Szenarios. Im Ergebnis konnte daher der das Tatverhalten bloß verniedlichenden Verantwortung des Berufungswerbers inhaltlich nicht gefolgt werden. Empirisch besehen ist dieses Verhalten dahingehend zu würdigen, daß solche Überholentschlüsse sowohl im Vertrauen auf den Zufall, die Mithilfe der anderen Verkehrsteilnehmer und die eigene Fahrkunst getätigt werden. Unfälle sind jedoch in solchen Situationen dann unausweichlich, wenn nur eine Komponente nicht mehr zutrifft, indem etwa durch eine Fehlreaktion eine Lücke zum Wiedereinordnen zugemacht wird, oder ein sich bedrängt fühlender Fahrzeuglenker durch ein dadurch erzwungenes Ausweichen entweder die Straße verläßt oder durch Berühren der Leitschiene in den Gegenverkehr schleudert. Letztlich überlassen solche Überholentscheidungen ihren Ausgang mehr oder weniger dem Zufall. Daher liegen insbesondere in derartigen Fahrverhalten die Gründe für die Vielzahl der allerschwersten Unfälle im Straßenverkehr begründet.

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht dabei durchaus nicht, daß mit einem sehr leistungsstarken Fahrzeug die Neigung durchaus nachvollziehbar sein mag, sogenannte Verkehrsnischen unter entsprechendem Einsatz der technischen Möglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen, um optimal voranzukommen. In der Praxis kann es dabei in durchaus nachvollziehbarer Weise zu gewissen, in einem tolerierbaren Bereich liegenden Überschneidungen mit rein rechnerischen Parameter kommen. Die Grenzen habe jedoch dort erkannt und Überholmanöver verworfen zu werden, wo es letztlich nur mehr von Zufällen abhängt, daß dabei Dritte nicht zu Schaden kommen. Hier ist dieser Bereich in jeglicher Hinsicht verkannt und wohl zweifelsfrei weit verlassen worden.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

5.1.1. § 16 Abs.1 lit.a und c StVO 1960 lauten: Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern; 5.1.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, VwSen-105075/11/GU/Mm, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR v. 23.10.1995, A 328 (Gradinger u.a.) und das im Lichte dieses Urteils ergangene Erkenntnis des VfGH v. 5.12.1996, G 9/96-12, ausgesprochen, daß Doppelbestrafungen zu vermeiden sind. Dieser Grundsatz ist ebenfalls im Sinne einer Doppelverfolgung zu verstehen. Der Zweck der allgemeinen Überholverbotsnormen ist der Ausschluß der Gefährdung von Straßenbenützern. Unstrittig ist hier, daß es sich beim Verhalten des Berufungswerbers um ein und dasselbe Verhalten gehandelt hat und durch dieses Überholmanöver ein weitgehend identes Rechtsgut verletzt wurde. Auch die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 läßt in ihrer generalisierenden Form in Verbindung mit den Tatbildern des § 16 StVO keinen Unterschied erkennen, welcher anderer Aspekt den Überholverboten innewohnen sollte. Unter Zugrundelegung des Doppelverwertungsverbotes schien es daher geboten, daß, weil der Berufungswerber vor allem nicht einwandfrei erkennen konnte, daß er sein Fahrzeug (auf Grund der dort herrschenden Gefahrensichtweite) nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr (auf den rechten Fahrstreifen) einordnen können werde ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, nur eine Strafe ausgesprochen wird. Daher war hier die Unwertspezifität im engsten Sinne des Schutzziels gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO betroffen, indem hier insbesondere der zuletzt überholte Fahrzeuglenker nachteilig betroffen wurde (was real durch die Verkürzung des Sicherheitsabstandes beim knappen Einscheren und die dadurch veranlaßte Abbremsung des zuletzt überholten Fahrzeug geschehen ist). Dies schließt wohl auch den abstrakten Gefährdungsaspekt des Gegenverkehrs â€" als einen "anderen" Straßenbenützer - noch mit ein.

5.1.3. Eine konkrete Behinderung oder Gefährdung wäre nach dem Tatbild des § 16 Abs.1 lit.c StVO nicht einmal erforderlich. Die Zulässigkeit des Überholens ist nicht vom Endpunkt des Überholmanövers, sondern von dessen Beginn aus zu beurteilen (VwGH 20.11.1967, ZVR 1969/11 u.v.a.). Dabei setzt für eine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung ist, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des Überholenden und des (der) zu überholenden Fahrzeuge(s). Ebenso sind vor dem Überholmanöver Umstände zu beurteilen, welche einem Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152). Insofern ist auf die diesbezüglich vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde zu verweisen. Laut bisheriger Spruchpraxis des VwGH konnte eine Kumulation dann erfolgen, wenn zwei verschiedene Tatbilder vorliegen welche einander nicht ausschließen, indem jedes für sich alleine und beide auch gleichzeitig begangen werden können (VwGH 28.10.1983, 83/02/0233). Wenngleich die Schutzfunktion hinsichtlich des § 16 Abs.1 lit.a StVO nicht nur darin besteht, einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnen entstehen können (vgl. OGH 23.11.1977, 8 Ob 160/77, ZVR 1979/120), konnte hier auf Grund des Beweisergebnisses im Berufungsverfahren das Tatverhalten zutreffender unter die Bestimmug des § 16 Abs.1 lit.c StVO subsumiert werden.

5.2. Dem Verjährungseinwand des Berufungswerbers vermag inhaltlich nicht gefolgt werden. Die Tathandlung, die Tatzeit und der Tatort ergibt sich in unzweifelhafter Form aus dem Akt, dessen Inhalt dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Rahmen einer Verfolgungshandlung (Akteneinsicht) zur Kenntnis gelangt ist. Der Berufungswerber wurde durch die hier vorgenommene Präzisierung der Tatumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten verletzt, noch lief er Gefahr wegen dieses Tatverhaltens ein weiteres Mal verfolgt bzw. bestraft werden zu können. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Spruchergänzung diente der Vervollständigung der Tatumschreibung im Hinblick auf das Beweisergebnis im Berufungsverfahren. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß hier die Strafsätze unter bloßer Ausschöpfung des Strafrahmens mit einem Fünftel niedrig bemessen wurden, sodaß dieser Strafe, ob des hohen Unwertgehaltes dieser Verhaltensweise im Straßenverkehr selbst bei ungünstigsten wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte. Beim Berufungswerber kann aber darüber hinaus durchaus von guten Einkommensverhältnissen ausgegangen werden. Auch der Wert des von ihm gehaltenen Fahrzeuges und sein Beruf als Techniker läßt einen solchen Schluß durchaus zu. Darüber hinaus scheint hier diese Bestrafung insbesondere aus Gründen der Spezial- aber auch der Generalprävention erforderlich um einerseits das offenkundig fehlende Unrechtsbewußtsein beim Berufungswerber an sich zu stärken, andererseits den straßenverkehrsspezifischen Unwert solcher Verhaltensweisen gegenüber der Allgemeinheit hervorzuheben und auf deren Schädlichkeit dadurch besonders hinzuweisen.

6.2. Abschließend sei bemerkt, daß hier in geradezu typischer Weise dieses Überholmanöver auf potentiell gefährliche Fahrneigung schließen läßt, weil hier offenkundig die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig und wie der Berufungswerber erkennen ließ durchaus routinemäßig und wohl auf wenig Geduld schließen lassende Neigung in Kauf genommen worden scheint. Der Berufungswerber spricht in diesem Zusammenhang vom "aufgestauten Überholentschluß", welcher durch ein bereits zwei Kilometer weites Nachfahren hinter der Kolonne entstanden sei. Die präsumtive Inkaufnahme einer zumindest abstrakten Gefährdung trifft bei einem Überholentschluß bei völlig unzureichender Überholsichtweite und dem Erfordernis des "Schneidens" des an vorderster Stelle in der Kollonne überholten Fahrzeuges zwecks Vermeidung einer sonst drohenden Kollision mit dem Gegenverkehr, welcher zu diesem Zweck offenbar ebenfalls zur Geschwindigkeitsreduktion verhalten war, wohl ohne jeden Zweifel zu (vgl.u.a. VwGH 22.9.1977, 183/76). Eine solches Verhalten könnte grundsätzlich auch die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit eines solchen Verkehrsteilnehmers im Rahmen eines Administrativverfahrens aufwerfen.

6.3. Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Festsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bei gleichzeitiger Einschränkung des Tatvorwurfes auf bloß ein einziges tateinheitliches Delikt steht dem Grundsatz der reformatio in peius nicht entgegen (vgl VwGH vom 6.4.1970, Slg 7771/A, ua, sowie Hauer - Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Seite 1031 ff, Anm. 25 - 27). Wenn daher hier die Berufungsbehörde das gesamte, dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, daß anstelle von zwei Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt nach dem zitierten Erkenntnis kein Verstoß gegen das genannte Verbot vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (VwGH 8.1.1992, 90/19/0521).

6.3.1. Gemäß § 64 Abs.3 erster Halbsatz VStG ist dem Bestraften, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Dabei dürfen dem Beschuldigten keine unnötigen Kosten aufgebürdet werden. Da die fotogrammetrische Auswertung der von den Meldungslegern vom verfahrensgegenständlichen Überholvorgang angefertigten Fotos vom Berufungswerber selbst beantragt wurde, war die Beiziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck wohl angemessen (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/02/0490). Ein Amtssachverständiger stand hiefür nicht zur Verfügung (siehe AV v. 31.12.1998). Der Berufungswerber hat gegen die gemäß § 53a Abs.2 AVG mit Bescheid des Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates (VwSen-880001/3/Pf/Fb, v. 1. 2.1999) zu bestimmen gewesenen Sachverständigengebühren im obigem Ausmaß keine Einwände erhoben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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