Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106047/4/Br

Linz, 20.04.1999

VwSen-106047/4/Br

Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr.  Guschlbauer) über die Berufung des F vom 11. Dezember 1998, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. November 1998, VerkR96-5969-1998, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die primäre Freiheitsstrafe auf drei Wochen ermäßigt wird; die Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe werden jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Der von der Erstbehörde zur primären Freiheitsstrafe verhängte Verfahrenskostenanteil ermäßigt sich auf 4.200 S (die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf 7.200 S).

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenanteil.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem eingangs zitierten mündlich verkündeten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen sowie zusätzlich eine (primäre) Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil dieser (diesbezüglich wird auf den Ladungsbescheid verwiesen) am 5. August 1998 gegen 18.55 Uhr das Motorrad in B auf der Salzburgerstraße stadtauswärts lenkte, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse A gewesen sei.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 11.400 S in Vorschreibung gebracht.

1.1. Begründet wird dieses Straferkenntnis hinsichtlich der Tatbildverwirklichung mit einer Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Ischl und dem Geständnis des Beschuldigten. Betreffend die Strafbemessung seien die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG im gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt worden. Dabei sei mildernd das Geständnis und - wie wohl irrtümlich ausgeführt wurde - der Umstand, daß keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufschienen. Nach der Verkündung des Straferkenntnisses seien vom Beschuldigten keine Erklärungen abgegeben worden. Im Vorlageschreiben der Erstbehörde wird auf die zahlreichen Vormerkungen des "als notorischen Schwarzfahrer" bezeichneten Berufungswerbers hingewiesen.

2. Gegen dieses im Schnellverfahren (15 Minuten) ergangene Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung ein und führt - ohne dies zu begründen - aus, daß ihm die Strafe zu hoch sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte den Verwaltungsstrafakt samt Berufung mit dem Bemerken vor, es handle sich beim Beschuldigten um einen notorischen Schwarzfahrer, der in den vergangenen drei Jahren von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vierzehnmal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Berechtigung bestraft haben werden müssen, zuletzt mit einer primären Freiheitsstrafe. Überdies seien von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zahlreiche Strafen wegen Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 bzw. § 1 Abs.3 Führerscheingesetz ausgesprochen worden, u.a. bereits auch primäre Arreststrafen. Der Erschwernisgrund zahlreicher einschlägiger Vormerkungen sei dem Beschuldigten im Straferkenntnis irrtümlich nicht angelastet worden. Letztendlich wird im Vorlageschreiben noch darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte die ihm unter Punkt 1, 2 und 3 des Ladungsbescheides angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten habe und daß das Verfahren wegen dieser drei Tatbestände noch nicht abgeschlossen sei.

3.1. Eine Berufungsverhandlung erwies sich angesichts der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung und mangels eines diesbezüglich ausdrücklichen Antrages nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3.2. Ergänzend wurden nach Aktenvorlage vom Oö. Verwaltungssenat die Aufzeichnungen über die Vormerkungen des Berufungswerbers im Wege der Erstbehörde beigeschafft.

Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber bei der Erstbehörde neben zahlreichen anderen Vormerkungen gegen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Vorschriften nachfolgend angeführte (fünf) einschlägige Vormerkungen aufweist:

"VerkR96-10190-1995 v. 13.2.1996, VerkR96-2919-1995 v. 13.2.1996, VerkR96-12029-1994 v. 13.2.1996, VerkR96-10189-1995 v. 19.2.1996 und VerkR96-3913-1997 v. 11.2.1998. Hinsichtlich dieser Verfahren wurde der Berufungswerber viermal mit einer Geldstrafe von 5.000 S und das letzte Mal mit einer Geldstrafe von 30.000 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von fünf bzw. 42 Tagen verhängt."

Bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung weist die Strafkartei insgesamt zehn Vormerkungen auf. Alle Vormerkungen stammen dort aus dem Jahr 1996. Sieben Vormerkungen sind hiervon einschlägig wegen Übertretung des § 64 KFG (als Vorgängerbestimmung der hier verfahrensgegenständlichen Übertretung).

Konkret ergeben sich folgende Bestrafungen:

"Unter AZ 6/369-8767-1996 v. 15.10.1996 wurde eine Ermahnung, jedoch unter der gleichen Zahl und mit gleichem Datum auch eine Geldstrafe mit bereits 20.000 S ausgesprochen.

Unter AZ 6/369-8776-1996, ebenfalls v. 15.10.1996 wurden 30.000 S und unter der gleichen Zahl auch eine (offenbar primäre) Arreststrafe im Ausmaß von 21 Tagen ausgesprochen.

Unter AZ 6/369-28256-1995 v. 25.1.1996 wurde eine Geldstrafe von 3.000 S, unter den AZ 6/369-9922-1995, AZ 6/369-31065-1994, AZ 6/369-30965-1994 alle v. 6.2.1996, wurden wider den Berufungswerber jeweils Geldstrafen von 5.000 S verhängt."

4. Nach dem vorgelegten Akt steht fest, daß der Berufungswerber am 5. August 1998 um ca. 18.55 Uhr ein Motorrad der Marke Honda VFR 750 lenkte, ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung der Klasse A zu sein.

4.1. Dem Beschuldigten wurde sowohl diese Verwaltungsübertretung als auch drei weitere Verwaltungsübertretungen mit Ladungsbescheid ausreichend vorgeworfen. In der am 27. November 1998 von der Erstbehörde im Beisein des Berufungswerbers durchgeführten Verhandlung wurde in der Strafver-handlungsschrift festgehalten, daß der Berufungswerber ca. 10.000 S pro Monat verdient, für 4 Kinder sorgepflichtig ist und über kein Vermögen verfügt. Der Berufungswerber gesteht anläßlich dieser Verhandlung die ihm angelastete Übertretung nach § 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG ein. Er ersucht bei der Strafbemessung seine Einsicht und sein Geständnis als mildernd zu werten und die gesetzlich mögliche Mindeststrafe zu verhängen.

4.2. Die Erstbehörde verhängte daraufhin in diesem Übertretungspunkt die gesetzlich mögliche Höchststrafe. Hinsichtlich der weiteren Übertretungspunkte wird - was an sich unüblich ist und potentiell zu einer Verdoppelung des Verwaltungsaufwandes führt - offenkundig das erstbehördliche Ermittlungsverfahren noch weitergeführt.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Das Lenken ohne Lenkerberechtigung zählt, wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt, zu den schwersten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes. Angesichts der bereits zahlreichen einschlägigen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen wegen "gleicher Zuwiderhandlungen" iSd § 134 Abs.1 KFG 1967 und der sonstigen rechtskräftigen Vorstrafen erscheint zumindest die verhängte Geldstrafe auch der Höhe nach als durchaus angemessen.

Auch die zur Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zusätzlich verhängte Freiheitsstrafe erscheint im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der hier zumindest erklärten Schuldeinsichtigkeit bedarf es jedoch nicht der zusätzlichen Verhängung der auch höchstmöglichen primären Freiheitsstrafe.

Aus der Tatsache der hier jedoch sehr häufig und in verhältnismäßig kurzer Zeitabfolge begangenen Übertretungen ergibt sich ein Bild, welches dem Berufungswerber aus Gründen der Spezialprävention nicht mehr von einer doch spürbaren primären Freiheitsstrafe bewahren vermag. Zu nachhaltig hat er sich bislang nicht zu einem normgerechten Verhalten durchzuringen vermocht und alle schon bisher wider ihn (teilweise) verhängten höchstmöglichen Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen haben ihn nicht davon abhalten können gegen dieses geschützte Rechtsgut abermals zu verstoßen. Es bedarf daher dieser strengsten im Verwaltungsstrafverfahren möglichen Strafform.

Angesichts elf einschlägiger Vorstrafen (nach § 64 Abs. 1 KFG 1967) wurde die Annahme es bedürfte entsprechend schwerer wiegender Maßnahmen, um den Berufungswerber in Zukunft zur Respektierung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften zu veranlassen, auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht als mit einer wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet erachtet (siehe VwGH 27.2.1992, 91/02/0083).

6. Der Kostenausspruch ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG, wobei die Geld- und primäre Freiheitsstrafe als Einheit zu erblicken sind. Für die Abweisung der Berufung im Hinblick der Geldstrafe haben daher dennoch die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entfallen gehabt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

 

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