Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150414/6/Lg/Hue

Linz, 17.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F A, D-06 H, A, vertreten durch Rechtsanwälte G – K – B – S, D-85 N, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31. Jänner 2006, Zl. BauR96-432-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 14. Juni 2005 um 22.58 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen M die mautpflichtige I A, ABKM 48, Gemeinde P, Bezirk Grieskirchen, Fahrtrichtung Knoten V, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät (GO-Box) sei nicht angebracht gewesen.

 

2.      In der Berufung wird der vorgeworfene Sachverhalt "höchst vorsorglich" bestritten. Der Bw sei am 15. Juni 2005 gegen 23.11 Uhr kontrolliert und ihm wohl auch eine Ersatzmaut angeboten worden. Im bekämpften Bescheid selbst sei ausgeführt, dass die Mautordnung am 30. Juni 2005 – also nach dem Vorfall –kundgemacht worden sei. Es liege demnach gegenständlich eine unzulässige Rückwirkung vor. Zudem werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kontostand der GO-Box für die Entrichtung im Nachhinein aufgrund eines angeblichen nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt worden sei. Für die vorgeworfene Tatzeit befinde sich kein Nachweis in den Akten. Es werde angemerkt, dass der Vorhalt, der dem Bw gegenüber diesbezüglich eröffnet werde, offenbar nicht eine Sanktion nach der zugrunde gelegten Bestimmung auslöse. Lediglich der Umstand, dass der Bw der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht nachgekommen sei, werde ihm durch die belangte Behörde vorgeworfen. Dies sei aber ein Umstand, der eine Sanktion nicht nach sich ziehen dürfe. Vielmehr könne sich die Behörde an den Halter und Arbeitgeber des Bw halten. Es sei dem Bw nicht anzulasten, wenn der Halter die Ersatzmaut nicht zahlt.

 

Beantragt wird nach Durchführung einer Berufungsverhandlung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 15. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Zusätzlich habe am 15. Juni 2005 eine zusätzliche Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan stattgefunden, bei der dem Bw die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden sei.

 

Nach Strafverfügung vom 12. Oktober 2005 erhobt der Bw Einspruch und gab – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine weitere Stellungnahme ab.

 

Im Akt liegt zusätzlich ein Beweisfoto ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat erhielt am 5. September 2006 seitens der A auf Anfrage die Mitteilung, dass für den gegenständlichen LKW am 14. Juni 2006, 23.20 Uhr, bei der Vertriebsstelle BP-A eine GO-Box angemeldet worden sei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Bw sowohl das Beweisfoto als auch die A-Stellungnahme vom 5. September 2006 zur Kenntnis gebracht.

 

Der  Bw verwies darauf, dass im angefochtenen Bescheid stehe, dass die Mautordnung am 30. Juni 2005 kundgemacht worden sei und es unzulässig sei den Lenker zu bestrafen, wenn schon die Ersatzmaut vom Halter eingefordert werde.

 

Daraufhin wurde dem Bw vorgehalten, dass gegenständlich eine mündliche Ersatzmautaufforderung erfolgt sei.

 

Der (Vertreter des) Bw beharrte dennoch darauf, dass dies eine unfaire Vorgehensweise sei, da der Bw nicht genügend Geld mitgeführt habe.

 

Abschließend wurden vom Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben.

 

5.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gem. Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5)

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz war und ihm im Sinne des § 19 Abs. 5 BStMG die Ersatzmaut angeboten worden ist, diesem Angebot jedoch nicht nachgekommen wurde.

 

Wenn der Bw ursprünglich vermeinte, dass sich im (erstbehördlichen) Akt kein Nachweis dafür befinde, dass sich der Bw zur Tatzeit am Tatort befunden hat, wird entgegnet, dass sich dieses Faktum (der Anwesenheit der Bw zur Tatzeit am Tatort) nicht nur aus der A-Anzeige sondern auch aus dem vorliegenden Beweisfoto ergibt. Es stehen somit der vorgeworfene Tatort und die Tatzeit unzweifelhaft fest. Dies wurde in der Berufungsverhandlung nach Einschau in das Beweisfoto nicht mehr bestritten.

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem Bw – entgegen seiner Ansicht – nicht vorgeworfen, dass er der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht nachgekommen sei, sondern dass er als Lenker eines LKW für die Benützung einer Mautstrecke die Maut aufgrund des Fehlens eines zwingend vorgeschriebenen Fahrzeuggerätes (GO-Box) nicht (ordnungsgemäß) entrichtet hat.  

 

Wenn der Bw vorbringt, es sei ihm nicht anzulasten, dass der Zulassungsbesitzer die Ersatzmaut nicht bezahlt hat, übersieht er, dass er als Lenker des gegenständlichen LKW bei einem mündlichen Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 5 BStMG als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Die Ablehnung der (unverzüglichen) Bezahlung einer Ersatzmaut (aus welche Gründen auch immer) – durch den Bw selbst! – hat den Strafausschließungsgrund einer (rechtzeitigen) Ersatzmautbegleichung nicht zustande kommen lassen. Wenn der Bw gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken – die der Unabhängige Verwaltungssenat nicht teilt – hegt, wird er auf den dafür von der Rechtsordnung vorgesehen Rechtsweg verwiesen.

 

Der Bw verweist zurecht darauf, dass die in der Begründung des erstbehördlichen Bescheides erwähnte Fassung der Mautordnung vom 30. Juni 2005 zur Tatzeit noch nicht kundgemacht war und eine Sperre der GO-Box aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels nicht erfolgt ist. Dazu ist einzuwenden, dass sich die Mautordnung bezüglich der vorgeworfenen Tat nicht geändert hat und die zum Tatzeitpunkt gültige Mautordnung Version 8 dieselbe gegenständliche Regelung beinhaltet wie die spätere Mautordnung Version 9. Die Erstbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführlich dargelegt, von welchem Sachverhalt – nämlich dem gänzlichen Fehlen einer GO-Box im Kfz – sie ausgeht; dieser wesentliche Sachverhalt spiegelt sich auch im Spruch dieses Erkenntnisses wieder. In der Begründung hat die belangte Behörde irrtümlich zusätzlich angegeben, die GO-Box sei aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt worden. Da nicht nur aus dem Spruch sondern auch aus der (sonstigen) Begründung des bekämpften Erkenntnisses der tatsächliche Sachverhalt hervorgeht, liegt eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vor. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass durch diesen Irrtum in der Begründung des erstbehördlichen Strafbescheides dem Bw kein Rechtsnachteil erwachsen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist nachgewiesen, dass das gegenständliche Kfz zur Tatzeit über keine GO-Box verfügt hat und erst nach der Tat um 23.20 Uhr eine GO-Box gelöst wurde. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen; nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, sich als Lenker eines LKW über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung von Mautstrecken auf geeignete Weise vertraut zu machen und sein Kfz nicht mit einer GO-Box zur Mautentrichtung ausgestattet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind.  Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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