Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240240/5/Wei/Bk

Linz, 27.03.1997

VwSen-240240/5/Wei/Bk Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine vierte Kammer (Vorsitzender Dr. Wegschaider, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) aus Anlaß der Berufung der Kornelia K, vom 27. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.

Jänner 1997, Zl. III/ S - 39.296/96-2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 12 Abs 2 GeschlechtskrankheitenG (StGBl Nr. 152/1945, zuletzt geändert BGBl Nr. 345/1993) iVm § 1 Verordnung des BMGU (BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 13. Jänner 1997 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 14.11.1996 um 00.30 Uhr in LINZ, Saxingerstr.

n. 8 (SBL-Sportanlage) durch Ausübung eines GV mit einem Kunden mit Ihrem Körper gewerbmäßig Unzucht getrieben und es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit, sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen, wobei die Gewerbsmäßigkeit insoferne vorliegt, als Sie sich durch die wiederholte Tatbegehung (zahlreiche Anzeigen und rechtskräftige Bestrafungen wegen einschlägiger Delikte) eine wiederkehrende Einkommensquelle verschafften." Dadurch erachtete die Strafbehörde den § 1 der Verordnung des BGMU über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, als übertretene Rechtsvorschrift und als verletzte Strafnorm den § 12 Abs 2 GeschlechtskrankheitenG. Sie verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung einen Primärarrest von 7 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 140,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das gemäß dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 15. und 16. Jänner 1997 beim Postamt 4046 hinterlegt und für die Bwin ab 16. Jänner 1997 zur Abholung bereitgehalten wurde, richtet sich die mit 27. Jänner 1997 datierte Berufung, die nach dem Postaufgabestempel erst am 4. Februar 1997 und damit verspätet zur Post gegeben worden ist.

3. Mit Schreiben vom 3. März 1997, hinterlegt am 5. März 1997 beim Postamt 4046, hat der unabhängige Verwaltungssenat der Bwin Parteiengehör zur Überprüfung des Zustellvorganges eingeräumt und sie für den Fall ihrer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeladen, binnen 14 Tagen unter Angabe geeigneter Beweismittel bekanntzugeben, wo sie sich aus welchem Grunde aufgehalten und wann sie zur Abgabestelle zurückgekehrt ist.

Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt, weshalb von der Mängelfreiheit des Zustellvorganges auszugehen war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid ab Donnerstag, dem 16. Jänner 1997, beim Postamt 4046 Linz hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden ist, nachdem die vorangegangenen Zustellversuche erfolglos geblieben waren.

Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Sie gelten nach Satz 4 nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Für diese Annahme ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte.

Mit Rücksicht darauf, daß die Sendung ab 16. Jänner 1997 zur Abholung bereitgehalten worden war, galt diese als zugestellt und begann die unabänderliche Berufungsfrist zu laufen. Sie endete am Donnerstag, dem 30. Jänner 1997. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 30. Jänner 1997 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen.

Die erst am 4. Februar 1997 aufgegebene Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. Wegschaider

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