Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161303/2/Sch/Hu

Linz, 21.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J S, vom 11.4.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.3.2006, VerkR96-198-2006, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 51,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom  23.3.2006, VerkR96-198-2006, wurde über Herrn A D, K, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J S, T, P,  

1) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG eine Geldstrafe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er sich am 16.1.2006 in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland, Nr. 123 bei km 7,050, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG von 44.000 kg um 8.400 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten von 44.000 kg beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, nicht überschritten werden darf;

 

2) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7 Z3 KFG eine Geldstrafe von 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er sich am 16.1.2006 als Lenker in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland Nr. 123 bei im 7,050, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des(r) Lastkraftwagen von 26.000 kg um 1.400 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Z4, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – 26.000 kg nicht überschreiten darf;

 

3) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7 Z1 KFG eine Geldstrafe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er sich am 16.1.2006 als Lenker in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland Nr. 123 bei im 7,050, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des(r) Anhänger von 18.000 kg um 7.000 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten darf.

 

verwendete Fahrzeuge:

Lastkraftwagen N3, Volvo, Kennzeichen …

Anhänger 04, Schwarzmüller Rungen, Kennzeichen ….

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  25,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die Überladung des von ihm zum Vorfallszeitpunkt gelenkten und mit Holz beladenen Kraftwagenzuges an sich nicht. Angesichts der gegebenen Beweislage, nämlich der Gewichtsfeststellung durch geeichte Radlastmessgeräte, wäre die Überladung auch kaum erfolgreich in Abrede zu stellen gewesen.

 

Der Berufungswerber vermeint allerdings aus zwei Gründen, dass ihm die Erstbehörde eine zu hohe Zahl an Übertretungen vorgeworfen hätte. Wenn er zum einen diesbezüglich darauf verweist, dass bei einer Bestrafung wegen Überschreitung der Gesamtgewichte und der Überschreitung der Summe der Achslasten es sich um Konsumtion handele, so kann die Richtigkeit dieses Vorbringens dahingestellt bleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis – im Gegensatz zur ursprünglich ergangenen Strafverfügung – keine Verwaltungsstrafe mehr für die Überschreitung der Achshöchstlasten verhängt worden ist. Die Zitierung des Begriffes „Achslast“ in Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses ist  lediglich eine Wiedergabe des Gesetzestextes des § 4 Abs.7a KFG 1967, ohne dass damit ein eigener Strafausspruch verbunden gewesen wäre.

 

Zum zweiten Einwand des Berufungswerbers, nämlich dass für die Überladung des Lastkraftwagens einerseits und des Anhängers andererseits wohl zwei Verwaltungsstrafen gerechtfertigt wären, nicht aber auch noch zusätzlich für die Summe der Überschreitung der beiden Höchstgewichte über das erlaubte Ausmaß von 44.000 kg hinaus, ist zu bemerken:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.2.2003, 2001/03/0372, erkannt, dass es sich bei den Regelungen des § 4 Abs.7a KFG 1967 und jener des § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. um verschiedene Delikte handelt.

Demnach übertritt der Lenker eines Kraftwagenzuges nicht nur die letztzitierte Bestimmung in zwei Fällen, wenn sowohl Lkw als auch Anhänger überladen sind, sondern ist auch eine zusätzliche Übertretung der erstgenannten Vorschrift möglich. Dies aber nur dann, wenn bei Addition der tatsächlichen Gesamtgewichte der beiden Fahrzeuge der (für Rundholztransporte relevante) Wert von 44.000 kg überschritten wird. Im vorliegenden Fall hat der Lastkraftwagen 27.400 kg gewogen, der Anhänger 25.000 kg. In Addition dieser beiden Werte ergibt sich ein Gesamtgewicht von 52.400 kg, also ein Wert (weit) jenseits der „Grenze“ von 44.000 kg. Die Erstbehörde hat daher zu Recht auch noch diese Bestimmung zur Anwendung gebracht.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen können von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Sie bewegen sich vielmehr im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht. Im gegenständlichen Fall lag eine massive Überladung vor, auf die naturgemäß bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen war (VwGH 20.11.1978, 1354/78). Wenn sich ein Fahrzeuglenker im Hinblick auf das Gewicht einer Ladung, insbesondere im Zusammenhang mit Holztransporten, verschätzt, kann sich dies nicht strafmindernd auswirken. Bei großen Gewichtsschwankungen einer Ladung darf der Lenker nur jene Menge laden, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nicht eine Überschreitung des Höchstgewichtes bewirkt, allenfalls hat er sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen oder sich die entsprechenden Fachkenntnisse zu verschaffen (VwGH 4.7.1997, 97/03/0030).

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Das im Schätzungswege angenommene monatliche Einkommen von ca. 1.500 Euro, das auch im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben ist, wird es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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