Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161598/10/Ki/Jo

Linz, 17.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, O, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, N, H, vom 03.08.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.07.2006, VerkR96-4396-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden            herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte "und niemand gefährdet wird" entfallen.

       Weiters wird festgestellt, dass durch diese Übertretung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 5 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.      

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 


 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 17.07.2006, VerkR96-4396-2006 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 17.01.2006 um 10:20 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen X auf der B 151, Attersee-Bundesstraße, bei km 7,200 in Seewalchen a.A. gelenkt, wobei er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften dieses Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und niemand gefährdet wird. Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht gesichert war und frei auf dem Lkw stand. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 03.08.2006 Berufung mit dem Antrag der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte die Ladung ordnungsgemäß verstaut hätte, es habe sich hierbei um leichte Kartonagen gehandelt, das einzelne Stückgut sei nicht mit Gurten gesichert worden, dies sei auch nicht notwendig gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2006. An dieser Verhandlung nahm als Vertreter des Berufungswerbers von diesem bevollmächtigt Herr Marcus Bacher teil, der Berufungswerber selbst war dienstlich verhindert und auch sein Rechtsvertreter ist nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich ebenfalls entschuldigt. Als Sachverständiger wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehrstechnik) T.OAR. Wilhelm Inreiter beigezogen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Lenzing vom 18.01.2006 zu Grunde, die Beladung bzw. der Laderaum des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden durch Lichtbildkopien dokumentiert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat zunächst gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung (VerkR96-4396-2006 vom 15.02.2006) erlassen und in dieser Strafverfügung darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft des Strafbescheides die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt werde.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der verkehrstechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 06.10.2006, VT-010191/1176-2006-Inr, nachstehende gutächtliche Stellungnahme abgegeben:

 

"Grundsätzlich ist die Ladung und auch einzelne Teile dieser so auf dem Fahrzeug zu verwahren und durch geeignete Mitteln zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Zum normalen Fahrbetrieb gehören aber auch extreme Fahrsituationen, wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

Aus diesem Grund ist die Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 0,8 g, das entspricht 80% des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 0,5 g, das entspricht wiederum 50 % des Ladungsgewichtes, zu sichern.

Die Reibungskraft, welche dem Verrutschen der Ladung entgegen wirkt, ist abhängig von der Materialpaarung welche wiederum mit der Reibungszahl µ angegeben wird. Ein µ von 0,1 entspricht 10% der Ladungssicherung durch  Reibung und ein µ von 0,5 demnach 50% der Ladungssicherung durch Reibung.

 

In gegenständlicher Verwaltungsstrafangelegenheit wurden mehrere Versandstücke, Kisten, leere Paletten, folierte – gebündelte Palettenwahre, Transportrodeln usw. auf einem LKW mit Ladepritsche und Planenaufbau, ohne Ladungssicherung befördert. Detaillierte Gewichtsangaben über die Ladung liegen nicht vor. Von der Ladung wurden Lichtbilder angefertigt, welche dem Verwaltungsstrafakt beiliegen.

 

Wie schon anfangs erwähnt, müssen die Ladung und auch Teile dieser so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

 

Da im gegenständlichen Fall die Ladung lose, ohne irgend eine Ladungssicherung auf der Ladefläche sich befand, wurde klar gegen diese Bestimmung verstoßen. Nur mit der vorhandenen Reibungskraft waren die Ladegüter auch unter Annahme eines sehr hohen Reibbeiwertes (µ = 0,35, für Holz auf Siebdruckboden) in keiner Weise ausreichend gegen Verrutschen gesichert.

 

Da nun aber keine Gewichtsangaben über die beförderte Ladung vorliegen (laut Einspruch nur leichte Güter), kann keine Berechnung der erforderlichen Zurrmittel durchgeführt werden.

 

Auf Grund der fehlenden Gewichtsangaben kann weiters auch nicht gesagt werden, in wie weit die Ladung bei einem extremen Fahrmanöver den Planenaufbau durchschlagen und Teile der Ladung auf die Fahrbahn hätten fallen können.

 

Abschließend wird daher festgestellt, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war.

Ob von dieser mangelhaft gesicherten Ladung aber auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausging, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, da bei eher leichten Gütern der Fahrzeugaufbau durchaus ausreichend stark dimensioniert gewesen sein konnte, um ein Herabfallen von verrutschten Ladegütern auf die Fahrbahn zu verhindern."

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde diese gutächtliche Stellungnahme erörtert und es verblieb der Sachverständige bei seiner – durchaus schlüssigen – Feststellung, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war. Ob von diesem Mangel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausging, könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dies aufgrund der fehlenden Gewichtsangaben.

 

Auch im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung konnte nicht mehr eruiert werden, wie schwer die einzelnen Ladegüter tatsächlich waren, sodass nach dem Grundsatz in dubio pro reo der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, dass durch die mangelhaft gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht nachgewiesen werden kann.

 

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichen Falls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Unbestritten bleibt, dass im vorliegenden Falle die Ladung bzw. die einzelnen Ladestücke nicht derart gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten könnten bzw. waren die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

 

Damit wurde jedenfalls der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand der Ladung zu überzeugen.

 

Der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Allerdings konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass durch die nicht ordnungsgemäße Beladung tatsächlich der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt oder jemand gefährdet worden wäre. Es wird daher ausdrücklich festgestellt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung kein Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG ist.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass der Strafrahmen von Übertretungen des KFG bis zu 5.000 Euro festgelegt ist.

 

Im vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. eine Gefährdung allgemein nicht nachgewiesen werden kann, sodass die gegenständliche Übertretung bloß als Ordnungswidrigkeit gewertet wird.

 

Als Milderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als straferschwerende Umstand, dass durch die mangelhaft gesicherte Ladung die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet worden sei, wird nicht aufrecht erhalten.

 

Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass mit der nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann, dies auch unter Berücksichtigung sowohl generalpräventiver als auch spezialpräventiver Überlegungen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgelegte Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Bloße Nichtsicherung der Ladung ist zwar strafbar aber kein Vormerkdelikt gemäß § 30a FSG.

 

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