Linz, 23.11.2006
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L, vertreten durch Herrn M N, pA S & CO AG, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2006, VerkR96-3713-2006 wegen der Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.
Der Berufungswerber wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu
bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 21 Abs.1, 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben – wie anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 31.08.2005 um 01.45 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der B310 bei Strkm. 55.250, in Fahrtrichtung Tschechien festgestellt wurde – als das gem. § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders, S. & Co. AG, H., F.straße .. , gefährliche Güter, nämlich
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2
48 Karton, 960 kg Nettogewicht
Beförderungskategorie 2 (Freistellungspunkte: 2.880)
zur Beförderung übergeben, ohne dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, zu erteilen. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl – gekennzeichnet.
Abs. 5.3.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADR
Beförderer: Fa. S. D., PL......
Beförderungseinheit: Sattelzugmaschine ...... (PL), Sattelauflieger .... (PL)
Lenker: D. A. N.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 GGBG iVm § 27 Abs. 2 Zif. 1 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß § |
726,00 | 10 Tage | 27 Abs 1 Ziff 1 GGBG. |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 798,60 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.8.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Erklärung vom 20.11.2006 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen, auf das Strafausmaß eingeschränkt und die Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) beantragt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG, BGBl I/145/1998 idF BGBl I/86/2002
(= Fassung vor der am 28.10.2005 in Kraft getretenen Novelle BGBl I/118/2005) beträgt die Mindest-Geldstrafe .... 726 Euro.
In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht – in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG zur Verfügung;
VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8.
Der Bw hat – in seiner Eigenschaft als Absender – dem Beförderer bzw. dem Lenker die erforderlichen Beförderungs-/Begleitpapiere sowie die schriftlichen Weisungen ordnungsgemäß übergeben.
Die Rechtsvorschrift, bei Durchführung eines Gefahrguttransportes die orangefarbenen Tafeln anzubringen bzw. aufzuklappen, richtet sich in erster Linie an den Beförderer sowie an den Lenker.
Der Bw in seiner Funktion als Absender hätte sich zwar – bei sehr strenger Gesetzesauslegung – auch vergewissern müssen, ob bzw. dass diese orangefarbenen Tafeln angebracht bzw. aufgeklappt sind.
Das tatbildmäßige Verhalten des Bw bleibt jedoch – speziell im Vergleich zum Beförderer sowie zum Lenker – hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.
Die Schuld des Bw ist daher iSd § 21 Abs.1 1. Satz VStG als geringfügig anzusehen und hat die von ihm begangene Verwaltungsübertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Weiters ist der Bw bislang unbescholten.
Die Vorrausetzungen des § 21 Abs.1 1. Satz VStG liegen somit vor, sodass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
Der Bw könnte jedoch – in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Absenders – wieder in eine gleiche oder ähnlich Situation gelangen.
Er wird daher unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß §§ 64 und 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler