Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161647/7/Ki/Da

Linz, 07.11.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, T, R, vertreten durch Rechtsanwalt  Dr. N N, G, R, vom 11.9.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.8.2006, VerkR96-21340-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch dahingehend ergänzt wird, dass die Übertretung auf der A1 bei km 206.195 in Fahrtrichtung Wien erfolgte.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 34 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 9.8.20206, VerkR96-21340-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.9.2005 um 11:52 Uhr das KFZ Fiat mit dem Kennzeichen (D) TS- im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der A1 bei Strkm 206.195 gelenkt, wobei er die in diesem Straßenbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten hat. Er habe dadurch § 52 Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 17 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11.9.2006 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß.

 

Ausdrücklich wurde die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten und es wurde bemängelt, dass bezüglich das verwendete Messgerät nicht sämtliche Beweisanträge abgeführt worden wären.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde eine Reihe von möglichen Milderungsgründen ins Treffen geführt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeuge wurde CI G B einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde die Verordnung des BMVIT vom 22.7.2004, GZ. BMVIT-138.001/0012-II/ST5/04, angefordert.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Oö. Landesverkehrsabteilung vom 8.11.2005 zu Grunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem (stationären) Radarmessgerät MUVR 6FA (Nr. 1975) durchgeführt. Zuständig für den Einsatz der Radarmessgeräte ist der als Zeuge einvernommene CI G B (Landesverkehrsabteilung Oö.).

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Berufungswerber zu, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte KFZ gelenkt hat, er bestritt jedoch, die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen zu haben.

 

CI B erläuterte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung die Funktionsweise des Radarmessgerätes bzw. die Auswertung der Raderfotos. Ausdrücklich erklärte er, dass der Standort des Messgerätes mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgestimmt war bzw. dass das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt bzw. verwendet worden ist.

 

Zu einem Einwand des Berufungswerbers, es könnte die festgestellte Geschwindigkeit von einem ihn zuvor am rechten Fahrstreifen überholenden Fahrzeug stammen, erklärte der Zeuge, dass in Anbetracht der auf den vorliegenden Fotos (die Fotokopien der beiden Radarfotos wurden vorgelegt) dargestellten Situierung der Fahrzeuge dies auszuschließen ist. Außerdem sei es durchaus möglich, dass beide Fahrzeuge gemessen wurden.

 

Zur Verlesung gebracht wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch der im Akt vorliegende Eichschein betreffend das gegenständliche Messgerät, wonach dieses zum Vorfallszeitpunkt geeicht war, sowie die Verordnung des BMVIT vom 22.7.2004, GZ. BMVIT-138.001/0012-II/ST5/04 inklusive dem dieser Verordnung zu Grunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.7.2004, VerkR10-365-2004, betreffend straßenpolizeiliche Bewilligung der Bauarbeiten auf der A1 samt zugehörigem Regelplan.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der Zeugenaussage bzw. der vorgelegten Radarfotos die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle konnte er jedoch die zeugenschaftliche Aussage nicht entkräften.

 

Was die Beweisanträge betreffend Sachverständigengutachten und Vorlage von Kontrollfotos anbelangt, so erachtet die Berufungsbehörde, dass aus objektiver Sicht diese Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeführt, dass Kontrollfotos angefertigt wurden und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt bzw. verwendet worden ist.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radarmessgerät eine taugliche Messmethode darstellt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen  die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß der oben zitierten Verordnung des BMVIT war zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h beschränkt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (Messtoleranz wurde abgezogen) unterwegs war und er somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit tatsächlich überschritten hat. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite anbelangt keine Umstände hervorgekommen bzw. behauptet worden, welche den Berufungswerber entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt, die Spruchergänzung erfolgte zur Tatkonkretisierung iSd § 44a VStG, diesbezüglich wurde eine taugliche Verfolgungshandlung in Spruch einer zunächst in der gegenständlichen Angelegenheit erlassenen Strafverfügung vom 25.11.2005, VerkR96-21340-2005, vorgenommen.

 

Zur Strafbemessung wird Folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessungsübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern vorgeworfen werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden seinen Angaben gemäß berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen mehr erhoben.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 2/3 überschritten wurde, durchaus als milde bemessen, sodass selbst im Falle des Zutreffens der in der Berufung erwähnten Milderungsgründe diese Milderungsgründe nicht zu einer Reduzierung des Strafausmaßes führen könnten, dies auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse, zumal überdies auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, anzustellen sind.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn – kumulativ – das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da im vorliegenden Falle von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht die Rede sein kann, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht vor.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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