Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161653/2/Sch/Sp

Linz, 20.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K Dl, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T T, vom 20.9.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. September 2006, VerkR96-1356-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. September 2006, VerkR96-1356-2006, wurde über Herrn K D, A, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T T, H, R, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 17.5.2006 um 11.00 Uhr den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen … (D) im Ortsgebiet von Ulrichsberg auf der Planer Straße von der Stifter Straße kommend in Fahrtrichtung Moldaustraße gelenkt habe, obwohl für diesen Straßenabschnitt aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.10.1999, VerkR10-112-1999, ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht bestehe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  33,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Verordnung vom 4.10.1999, VerkR10-112-1999, für den tatörtlichen Bereich gemäß § 43 StVO 1960 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen angeordnet.

Sohin ist das Befahren dieser Straßenstrecke für Lastkraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht gestattet.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, stellt die Anführung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes eines Kraftfahrzeuges im Spruch eines Strafbescheides ein notwendiges Tatbestandselement dar, wenn ein Ge- oder Verbot nur für bestimmte Kraftfahrzeuge, abhängig von einem relevanten höchst zulässigen Gesamtgewicht, gilt (VwGH 14.5.1997, 97/03/0018).

 

Weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch dem Aktenvorgang kann entnommen werden, dass dem Berufungswerber vorgeworfen worden wäre, dass er ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen gelenkt hätte (diesbezüglich ist auch noch anzumerken, dass im Bescheidspruch entgegen der Diktion der oa Verordnung diese mit "Fahrzeuge über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht" zitiert wird).

 

Einer allfälligen Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde stand der erfolgte Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG entgegen.

 

Der Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und einer Wertung desselben im Hinblick auf Stichhältigkeit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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