Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161659/5/Bi/Sp

Linz, 21.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn ER datiert mit 11. August 2006, persönlich abgegeben am 15. September 2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. Juli 2006, VerkR96-1801-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs. 3lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 109 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. April 2005 um 18.07 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen SD-……. im Gemeindegebiet Enzenkirchen auf der L35 Enzenkirchnerstraße bei km 6.872 gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwin­digkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die höchstzulässige Geschwindigkeit nicht überschritten, da es sich um eine Schotterstraße mit Schlag­löchern gehandelt habe und er bei zu hoher Geschwindigkeit sein eigenes Fahrzeug beschädigt hätte. Die Radarmessung durch die Windschutzscheibe sei unzulässig. Der Beamte sei sehr unhöflich gewesen, deshalb habe er nur das Nötigste mit ihm gesprochen, was ihm jetzt zu Unrecht als Uneinsichtigkeit ausgelegt werde. Er sei von einem Fehler bei der Messung überzeugt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das angefochtene Straferkenntnis laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 2. August 2006 beim Postamt hinterlegt wurde. Der Bw kam nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch die Erstinstanz am 15. September 2006 zur BH und legte ein mit 11. August 2006 datiertes E-Mail vor, das er an die BH gesendet habe, ohne eine Fehlermeldung zu erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass dieses Mail bei der BH auch ange­kommen sei.

Nachforschungen bei der Einlaufstelle der Erstinstanz ergaben, dass ein solches E-Mail dort nie eingelangt ist. Alle E-Mails würden von Mitarbeitern der Einlaufstelle an die zuständige Abteilung weitergeleitet und dann gelöscht, wobei es auch kein Proto­koll hierüber gebe. Ein E-Mail vom Bw vom 11. August 2006 sei nicht vorhanden. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach der Aktenlage wäre, auch wenn die Hinterlegung des Schriftstückes am
2. August 2006 wegen Ortsabwesenheit des Bw infolge Urlaubes, wie er in seiner Stellungnahme vom 16. November 2006 darlegt, unwirksam gewesen wäre, eine am 11. August 2006 bei der Erstinstanz eingegangene Berufung fristgerecht gewesen.

Das Rechtsmittel wurde nach der vom Bw vorgelegten Sendebestätigung mit E-Mail am 11. August 2006 um 12.58 Uhr übersandt, ist aber bei der Erstinstanz nach glaubwürdigen Ausführungen über die Vorgangsweise in deren Einlaufstelle, möglicherweise wegen im Bereich der BH gelegener technischer Probleme, nie eingelangt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein solches Anbringen tatsächlich zukommt. Eine vorgelegte Sendebestätigung lässt auch unter Berücksichtigung eines Fehlens eines E-Mail-Fehlberichtes nur erkennen, dass ein E-Mail abgesandt  wurde, lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass das abgesandte E-Mail auch tatsächlich bei der Behörde eingegangen ist. Das Risiko für das tatsächliche Nichteinlangen eines angesandten E-Mails trägt damit der Absender (vgl VwGH 3.9.2003, 2002/03/0139, ua).

Der Bw hat keine Verwendung einer auf die Erlangung einer Übermittlungs­bestätigung gerichteten Nachrichtenoption bei der Absendung des E-Mails behauptet. Damit konnte er sich von einem tatsächlichen Einlangen seines E-Mails bei der Erstinstanz nur durch entsprechende Nachfrage bei der Behörde versichern. Das hat er nicht getan und daher die Rechtsmittelfrist versäumt. Dass er  wegen des Urlaubs seines Arbeitskollegen erst am 15. September 2006 bei der Erstinstanz nachgefragt hat, ändert an der versäumten Berufungsfrist nichts mehr.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

E-Mail bei BH nicht eingelangt (Sendebestätigung bestätigt Absendung, nicht tatsächliches Einlangen beim Empfänger) – Bestätigung, verspätet

 

 

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