Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161713/2/Zo/Jo

Linz, 07.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F H, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte F & A, L, vom 16.08.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28.07.2006, VerkR96-9736-2004, wegen zwei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er – wie am 30.03.2004 um 22.35 Uhr anlässlich einer Kontrolle in Linz auf der A7, Parkplatz Franzosenhausweg, festgestellt wurde, als Beförderer mit der Beförderungseinheit, Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges LL-, das Gefahrgut der Klasse 4.1, UN 1309, Aluminium Powder, Verpackungsgruppe II mit einer Gesamtbruttomasse von 696 kg befördern ließ, obwohl

1.   ein vorschriftswidriges Beförderungspapier in Bezug auf Name und Anschrift des Absenders mitgeführt wurde und

2.   die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.1a GGBG iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG begangen, weshalb über ihn zwei Strafen in Höhe von jeweils 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Tage) verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der anwaltlich vertretene Berufungswerber vor, dass er als Inhaber eines Transportunternehmens nicht jeden Transport selbst begleiten könne. Jedes Fahrzeug sei mit der ADR-Ausrüstung ausgestattet und alle Lenker entsprechend ausgebildet. Die Lenker werden weiters angewiesen, die Fahrzeuge ordnungsgemäß einzusetzen. Auch beim gegenständlichen Transport seien diese Voraussetzungen erfüllt gewesen. Aus Gründen, die dem Beschuldigten nicht bekannt sind, habe es der Lenker unterlassen, die Tafeln zur Kennzeichnung als Gefahrguttransport aufzuklappen. Auch das Beförderungspapier, welches dem Lenker bei der Beladung übergeben wurde, könne er nicht bei jedem Transport vor Ort auf Richtigkeit überprüfen. Er muss sich diesbezüglich eben auf die Fahrzeuglenker verlassen.

 

Es treffe den Berufungswerber daher kein Verschulden, weshalb er nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersuchte. Weiters wies er darauf hin, dass er über keine weiteren Unterlagen aus dem Akt verfügt. Im Hinblick auf die seit dem Vorfall vergangene Zeit wurde weiters Verjährung eingewendet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb – trotz des entgegenstehenden Antrages – eine öffentliche mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr S wurde als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges angezeigt, weil er am 30.03.2004 um 22.35 Uhr den angeführten Gefahrguttransport durchführte. Der Berufungswerber war Beförderer dieses Gefahrgutes.

 

Die gegenständliche Anzeige wurde von der BPD Linz gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten. Diese forderte den Berufungswerber mit Schreiben vom 29.09.2004 auf, sich wegen der Übertretungen zu rechtfertigen. Diese Aufforderung lautet wörtlich wie folgt:

 

"Wie am 30.03.2004 anlässlich einer Kontrolle auf der A7 in Linz, Parkplatz Franzosenhausweg, als Beförderer der Beförderungseinheit LL- Gefahrgut der Klasse 4.1, UN 1309 Aluminium Powder, Verpackungsgruppe II mit einer Gesamtbruttomasse von 696 kg befördert, obwohl

  1. ein vorschriftswidriges Beförderungspapier in Bezug auf Name und Anschrift des Absenders mitgeführt wurde und
  2. die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet war."

 

Weitere Verfolgungsschritte befinden sich nicht im Akt. Als nächster Verfahrensschritt wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis am 28.07.2006 erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe  und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist bildet die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.09.2004. Abgesehen von der sprachlichen Unvollständigkeit dieses Schreibens fehlt im Tatvorwurf die Uhrzeit der Gefahrgutkontrolle. Die Tatzeit ist lediglich mit 30.03.2004 angegeben, jedoch zeitmäßig nicht näher konkretisiert. Im Straferkenntnis ist die Tatzeit zwar konkret angegeben, dieses erfolgte allerdings weit außerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG.

 

In der Verfolgungshandlung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschuldigten die Tat so konkret vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, sich zweckentsprechend zu verteidigen und rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals verfolgt zu werden. Die Anführung der Tatzeit stellt dabei ein wesentliches Element jenes Verhaltens dar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Hinsichtlich der notwendigen Genauigkeit kommt es auf die jeweiligen Umstände der Verwaltungsübertretung an. Im Hinblick darauf, dass im Straßenverkehr innerhalb relativ kurzer Zeit große Entfernungen zurückgelegt werden, ist eine relativ genaue Festlegung der Tatzeit jedenfalls erforderlich. Im konkreten Fall fehlt die Uhrzeit völlig und es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der selbe Fahrer mit dem selben Fahrzeug am gleichen Tag einen weiteren Gefahrguttransport durchführte. Dementsprechend ist die Anführung lediglich des Tages der Verwaltungsübertretung im konkreten Fall nicht ausreichend.

 

Innerhalb der Verjährungsfrist erfolgten keine weiteren Verfolgungshandlungen, sodass wegen der fehlenden Uhrzeitangabe Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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