Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161724/2/Fra/Sp

Linz, 20.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TV  gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden vom 11. Juli 2006, VerkR96-3929-2005,  betreffend Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 31 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.e leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden) verhängt, weil er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem er Einrichtungen zur Regelung und Sicherung (gemeint offenbar: des Verkehrs) beschädigt und es in der Folge unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er auch dem Straßenerhalter seine Identität nicht nachgewiesen hat.

Tatort: Gemeinde Strobl

Tatzeit:  22.12.2004, 08.15 Uhr

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.  Diese ist am 27. Juli 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde – sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt rund drei Monate nach Einlangen der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitgliedglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Während Der Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 10.6.2005, VerkR96-3929-2005, gesetzt. Darin fehlt – wie auch im angefochtenen Straferkenntnis – jeder Hinweis darauf, dass sich der Verkehrsunfall, an dem der Bw beteiligt war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat. Die StVO gilt jedoch gemäß § 1 Abs.1 nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Folglich können Übertretungen dieses Bundesgesetzes auch nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden. Die oa Strafverfügung stellt sich als untaugliche, dh die Verfolgungs­verjährungsfrist nicht unterbrechende, Verfolgungshandlung dar. Daraus resultiert, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es in diesen Fällen verwehrt, den Schuldspruch entsprechend den Kriterien des § 44a Z1 VStG zu ergänzen. Es war daher auf das Argument des Bw, dass die Straßenmeisterei am Unfallsort anwesend gewesen sei und er einem Bediensteten der Straßenmeisterei seine Daten gegeben habe, nicht mehr einzugehen. Diese Frage wäre im Falle des Nichteintrittes der Verfolgungsverjährung insbesondere zu klären gewesen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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