Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161740/5/Bi/Sp

Linz, 20.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn SR vom 4. Oktober 2006 gegen den Bescheid  des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. September 2006, VerkR96-16020-2006, in Angelegenheit von Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 14. August 2006 wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, er absolviere derzeit seinen Zivildienst beim Roten Kreuz, Dienststelle Vöcklabruck, und es sei ihm nicht möglich gewesen, beim Postamt den Rückscheinbrief zu beheben. Er habe weder vor Dienstantritt noch nach Dienstschluss den Brief abholen können, weil das Postamt nur von 8.00 bis 17.00 Uhr geöffnet habe. Außerdem ersuche er um Berücksichtigung, dass die verhängte Strafe für ihn als Zivildiener eine besondere Härte darstelle und dass die Änderungen am Fahrzeug mittlerweile typisiert seien. Er legt eine Bestätigung des Roten Kreuzes über seine Diensteinteilungen beim Rettungsdienst vor.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung der Erstinstanz vom 14. August 2006 laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 19. und am 21. August 2006 bei der Zustellbasis S mit Beginn der Abholfrist am 21. August 2006 hinterlegt wurde.

Der Bw hat den Einspruch am 5. September 2006 samt Bestätigung des Roten Kreuzes, Bezirksstelle Vöcklabruck, dass er von Februar 2006 bis Oktober 2006 seinen Zivildienst bei der Bezirksstelle Vöcklabruck ableistet, per Fax übermittelt. Er hat im Einspruch  geltend gemacht, die Hinterlegung des Briefes sei beim Postamt  erfolgt und er habe erst am 23. August 2006 Gelegenheit gehabt, den Brief abzuholen.  

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw erläutert, am 19. August 2006, einem Samstag, sei das Postamt geschlossen, ansonsten von 7.30 bis 12.00 Uhr und, außer Mittwoch, von 14.00 bis 17.30 Uhr geöffnet. Für 21. August 2006 hat der Bw eine Bestätigung des Roten Kreuzes vorgelegt, wonach er von 5.00 bis 17.30 Uhr in Vöcklabruck Dienst hatte.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu sagen, dass gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz hinterlegte Schriftstücke mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereit­gehalten werden, als zugestellt gelten. Sie gelten dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustell­vorgang keine Kenntnis erlangen konnte.

 

Der Bw hat nie behauptet, am 19. August 2006, dem Tag des ersten Zustellversuchs,  ortsabwesend gewesen zu sein. Er hat am 21. August 2006, dem Tag des zweiten Zustellversuchs und der Hinterlegung, seinen Zivildienst versehen und ist offensicht­lich regelmäßig an die Abgabestelle (dh die Wohnung) zurückgekehrt, zumal er anderes nicht einmal behauptet hat. Damit ist aber von Ortsabwesenheit keine Rede, weil der Bw offensichtlich regelmäßig am Abend an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und unter diesem Begriff zB Urlaub, Krankenhausaufenthalt uä zu verstehen ist.

Für die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung genügt, dass der Empfänger des Schriftstückes zumindest am Tag des ersten Zustellversuchs an der Abgabestelle anwesend gewesen ist und so davon Kenntnis erlangt hat, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden sollte. Im ggst Fall war der Bw am 19. August 2006 an der Abgabestelle anwesend. Ob ihm die Abholung des Schriftstückes zu den Öffnungs­zeiten des Postamtes tatsächlich möglich ist, ist für die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung irrelevant (vgl VwGH 24.9.1991, 90/11/0232; 18.5.1988, 88/02/0010, ua).

Daraus folgt aber, dass die Hinterlegung des Schriftstückes die Wirkung der Zustellung hatte und damit auch die Berufungsfrist zu laufen begann. Wenn der Bw erst am 23. August 2006 in der Lage war, das Schriftstück abzuholen, begann damit die Rechtsmittelfrist nicht neu, sondern der Bw hatte die zweiwöchige Frist ab Hinterlegung zu beachten, dh ihm verblieben nicht mehr volle zwei Wochen (vgl VwGH 24.2.2000, 2000/02/0027: Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig  vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung des Einspruchs angemessener Zeitraum von zehn Tagen verbleibt); die Berufungsfrist endete trotzdem mit 4. September 2006. Er hat den Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 5. September 2006 mit Fax übersandt, dh um einen Tag verspätet.   

 

Da jedoch Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung eines Rechtsmittels dessen rechtzeitige Einbringung ist, war es der Erstinstanz im ggst Fall verwehrt, auf die inhaltlichen Argumente des Bw im Einspruch einzugehen und war dieser zurecht als verspätet eingebracht zurückzuweisen.  

Zu bemerken ist, dass es dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz als Vollstreckungs­behörde um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen, die seinem derzeitigen nachzuweisenden Einkommen entsprechen, anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Zustellung durch Hinterlegung – Abholfrist um 1 Tag versäumt - Bestätigung

 

 

 

 

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