Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161770/2/Bi/Sp

Linz, 20.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau SQ vom 7. November 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Oktober 2006, VerkR96-17460-2006, in Angelegenheit einer wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 85 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 8,50 Euro,
 ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Strafverfügung vom 6. September 2005, VerkR96-17460-2006, verhängte Geldstrafe von 160 Euro (72 Stunden EFS) bereits auf 100 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf 48 Stunden EFS herabgesetzt und ihr ein Verfahrens­kosten­beitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht verweist darauf, dass sie Studentin ohne eigenes Einkommen (auch ohne Kinderbeihilfe) sei und ersucht um Verringerung der Strafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Bw wird vorgeworfen, am 19. August 2006, 17.43 Uhr, als Lenkerin des Pkw W-…. auf der Westautobahn A1 bei km 170.000, Gemeinde Ansfelden, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwin­digkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz - die Messung erfolgte mit dem dort befindlichen geeichten Überkopfradar MUVR 6 FA 1401 - bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei.

Auf der Grundlage des ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs der Bw gegen die Strafverfügung und damit auch die ausschließlich die Strafhöhe betreffende Berufung ist die Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis von der Unbescholtenheit der Bw und ihrer ebenfalls strafmildernd wirkenden Einsichtigkeit ausgegangen. Die von der Bw glaubhaft geltend gemachte Einkommenslosigkeit als Studentin wurde ebenfalls berücksichtigt und die Geldstrafe gegenüber der Strafver­fügung bereits erheblich herabgesetzt.

Zu berücksichtigen ist weiters der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z1 StGB, zumal die Bw am 30. August 1986 geboren ist und daher zum Vorfallszeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Aus dieser Überlegung war daher die Herab­setzung der Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG gerechtfertigt und damit spruchgemäß zu entscheiden. Es steht der Bw frei, unter Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

36 km/h zu schnell auf A1 (100 km/h-Bereich) = 160 Euro, Herabsetzung trotz bereits erfolgter Herabsetzung au 100 Euro wegen § 34 Abs.1 Z1 StGB nochmals gerechtfertigt auf 85 Euro / 42 Std. EFS (Studentin ohne Einkommen, unbescholten, Geständnis).

 

 

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