Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210478/9/Bm/Sta

Linz, 21.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau G L, P, vertreten durch P A, D S, P, gegen Spruchpunkt I des Straferkenntnisses  der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.11.2005, BauR96-5-9-2005, wegen Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bau­ordnung 1994,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt I Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 und 51 VStG.

Zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.11.2005,
BauR96-5-9-2005, wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen von

1.      1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und

2.      3.600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß

1.      § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO und

2.      § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO 1994 iVm § 41 Abs.3 Z1 Oö. BauO 1994 verhängt, weil

1.      sie als Bauherrin zumindest ab 4.4.2005 begonnen hat, auf den Gst. Nr.,  und  je KG. und Stadtgemeinde P, ein Gebäude – Clubhaus mit 4 Fremdenzimmern für einen Golfbetrieb – zweigeschossig in Massivbauweise mit einem Grundriss von 25,65 x 9,70 m und einer Höhe von 10,40 m zu errichten, in dem sie am 18.April 2005 bereits zwei Vollgeschosse im Rohbau ausgeführt hatte, ohne vor Baubeginn die Bewilligung der Baubehörde eingeholt zu haben, obwohl es sich bei diesem Clubhaus um ein bewilligungspflichtiges Gebäude handelte.

2.      sie als Bauherrin die Bauausführung des unter 1. beschriebenen Clubhauses trotz rechtskräftigem Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P vom 19.4.2005, Bau-27-03-29/2005, zugestellt am
19. April 2005, fortgesetzt und das Gebäude durch Errichtung der Dachkonstruktion, des Innenausbaues und der Fassade bis zum 22. Juli 2005 fertig gestellt hat.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Berufungswerberin als Bauherrin ab dem 4. April 2005 begonnen habe, auf den Gst. Nr.  und , je KG. Stadtgemeinde P, ein Gebäude mit dem Grundriss von 25,65 x 9,70 m und einer Höhe von 10,40 m zweigeschossig in Massivbauweise zu errichten. Mit der Bauführung im Frühjahr des Jahres 2005 sei deshalb begonnen worden, weil der entsprechende Bescheid für den Abbruch des Stallgebäudes (das sei jener Platz, an dem sich jetzt das Golf-Clubhaus befinde) bereits vorlag und daher mit dem Abbruch des Stalles begonnen worden sei. Zur Verzögerung der Erteilung des Baubewilligungsbescheides sei ausgeführt, dass sicherlich im Jänner 2005 der für das Clubgebäude notwendige Baubescheid ergangen wäre, wenn das Problem mit der Flächenwidmung nicht bestanden hätte. Da die Problematik der Widmung und die damals verbundenen Zeitverzögerungen nicht vorhersehbar gewesen seien, habe die Berufungswerberin sämtliche Bauagenden für das Frühjahr 2005 eingeplant und sei mit sämtlichen Firmen eben das Frühjahr 2005 als Baubeginn vereinbart worden. Am 18.8.2004 habe die Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Mann einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 zur Umwidmung von Grundstücken südlich und westlich der Liegenschaft K von Grünland in die Sonderausweisung "Sport- und Spielflächen" im Sinne der Bestimmungen des § 30 Oö. Raum­ordnungsgesetz gestellt. Das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes sei dann mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.9.2004 eingeleitet worden. Am 22.2.2005 habe die Berufungswerberin den Wunsch auf Errichtung von Zimmern im Obergeschoss des Clubhauses eingebracht, zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, dass dies mit der Grundstückswidmung als Sonderausweisung "Sport- und Spielflächen" nicht zulässig sei. Es sei daher notwendig geworden, dass vom Ortsplaner eine Neuerstellung des Änderungsplans zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 vorgenommen werde, der geplante Standort des Clubhauses sei dann als Sondergebiet des Baulandes "Tourismus" vorgesehen worden. Die neue Festlegung des Sondergebietes des Baulandes "Tourismus" habe auch eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes bedungen. Die Änderung zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 bzw. zum Änderungsplan Nr. 4 zum ÖEK Nr. 1 sei vom Gemeinderat am 17.5.2005 genehmigt worden. Beide Pläne seien seit 20. Juli 2005 rechtswirksam. Auf Grund dieser Flächenwidmungsänderung sei es dazu gekommen, dass der für den Bau des Clubgebäudes notwendige Baubescheid nicht rechtzeitig vorgelegen sei, jedoch habe sie tagtäglich damit gerechnet, dass dieser erlassen werde. Es sei auch zu jedem Zeitpunkt klar gewesen, dass dieser Bescheid erlassen werde. Am 4.4.2005 habe die Berufungswerberin um die Erlaubnis zum Neubau eines Clubhauses mit dem Bau von 4 Fremdenzimmern im Obergeschoss angesucht. Im Zuge dieses Verfahrens sei es dann am 18.4.2005 zu einer vor Ort stattfindenden Vorprüfung durch den bautechnischen Amtssachverständigen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass mit den Bauarbeiten für das Clubgebäude bereits begonnen worden sei und zwei Vollgeschosses in Rohbau stünden. Auf Grund dieser Tatsache sei mit Bescheid vom 19.4.2005 die Fortsetzung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Richtig sei, dass trotz des rechtskräftigen Baueinstellungsbescheides das Clubhaus fertig gestellt worden sei. Es seien Unterschriften der Zustimmung sämtlicher Nachbarn eingeholt worden, weiters habe es eine grundsätzliche Zustimmung zu dem Projekt durch die Stadtgemeinde P gegeben. Die Stadtgemeinde P unterstütze auch das Projekt Golfclub P-K vehement. Es wäre nicht möglich gewesen, die zwei im Rohbau befindlichen Vollgeschosse ohne Dachstuhl einfach so stehen zu lassen. Dies hätte unter Umständen zu erheblichen Schäden an dem bereits errichteten Rohbau geführt; man denke dabei nur daran, wie sehr Wind und Wetter einem Haus ohne Dach zusetzen können, um so schlimmer sei es, wenn ein Rohbau kein Dach habe. Daher wäre ein Stopp des Baus, abgesehen von den Schäden am Rohbau selbst, mit enormen finanziellen Belastungen verbunden gewesen. Es liege sohin ein Fall des Notstandes vor. Am 8.8.2005 sei nach Rechtskraft der Änderungspläne zum örtlichen Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Baube­willi­gungs­bescheid erlassen worden, also nur zwei Wochen nach der Punkt II. betreffenden Feststellung. Daher handle es sich nicht um einen Schwarzbau, da ja ein Baubewilligungsbescheid ergangen sei, ebenso hätte ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Ausstellung des Baubewilligungsbescheides mit den Bauarbeiten im Ergebnis keine Änderung gebracht. Auch sei anzuführen, dass während der fortgesetzten Bauführung das Bewilligungsverfahren parallel gelaufen sei und somit der Baubewilligungsbescheid jeden Tag hätte erlassen werden können. Die Republik Österreich habe durch diese Vorgangsweise keinerlei Nachteile, der Deliktzeitraum sei äußerst kurz und sei auch – wenn auch nachträglich – ordnungsgemäß eine rechtskräftige Bewilligung für das bereits errichtete Gebäude erteilt worden. In Anbetracht des Umfanges der Tätigkeit und der Tatsache, dass Unterschriften sämtlicher Nachbarn eingeholt, mit der Baubehörde das Projekt abgesprochen worden sei und die Bauverhandlung im April gewesen sei, könne lediglich ein geringes Verschulden zur Last gelegt werden. Das tatbildmäßige Verhalten bleibe hinter dem in der betreffenden Strafdrohung der Bauordnung normierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Es seien auch keinerlei Umgehungshandlungen gesetzt worden. Auf Grund des kurzen Deliktzeitraumes und der Tatsache, dass niemandem Nachteile entstanden seien, liege auch keinerlei Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung vor und würden daher auch keine generalpräventiven Gründe für eine Bestrafung sprechen. Auch seien von der Berufungswerberin in der Vergangenheit nie irgendwelche Sachverhalte verwirklicht worden, die den Tatbestand der inkriminierten Gesetzesstellen erfüllen und könne deshalb aus spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung Abstand genommen werden und sei daher § 21 VStG anzuwenden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es sich beim Clubhaus des Golfclubs um eine Art "öffentliches Gebäude" handle. Der Golfclub P-K hätte ohne ein fertig gestelltes Clubgebäude nicht eröffnet werden können, dies hätte nicht nur zu einem Schaden für die Berufungswerberin, zu einem Schaden für den Golfclub, zu einem Schaden für die Stadtgemeinde P, sondern zu einem Schaden für die gesamte Region geführt, da die Eröffnung des Golfplatzes bereits fix für die Mitte des Jahres 2005 eingeplant gewesen sei. Es sei nicht nur wirtschaftlicher Druck, sondern noch viel mehr öffentlicher Druck bestanden, dass die Golfanlage zu ihrer Eröffnung in sämtlichen Punkten fertig gestellt sein müsse. Auch diesbezüglich würde eine Notstandssituation vorliegen. Weiters sei die Übertretung II, die Fortsetzung des Baus trotz rechtskräftigem Baueinstellungsbescheid vom 19.4.2005, nur als eine reine Folge der Übertretung I, nämlich des Beginns der Bauarbeiten ohne Baubewilligung zu sehen. Wie oben bereits ausgeführt, sei sich die Berufungswerberin sicher gewesen, die Baubewilligung zu erhalten und sei daher mit dem Bau begonnen worden. Eine Einstellung des Bauprojektes bei Halbzeit sei nicht möglich gewesen, dazu sei der öffentliche Fokus bereits zu sehr auf den Golfclub P-K gerichtet gewesen. Das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip erfahre beim Zusammentreffen von strafbaren Handlungen insofern eine Einschränkung, als dass es sich bei dem Delikt um ein fortgesetztes Delikt handle. Eine weitere Einschränkung erfahre dieses Prinzip durch die Konsumtion. Eine solche liege dann vor, wenn eine wertende Beurteilung ergebe, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst werde, insbesondere dann, wenn die Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen sei. Dies treffe aber dann nicht zu, wenn die Delikte nicht in keinem typischen Zusammenhang stünden, wenn also das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden sei. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, da durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassung des Baueinstellungsbescheides durch die Beschuldigte das selbe Rechtsgut verletzt worden sei und somit eine unzulässige Doppelbestrafung der Beschuldigten gegeben sei. Typischerweise erfolge mit einer Baueinstellung eine Bestrafung wegen konsensloser Bauführung, dh., einer Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Baueinstellungsbescheide gehe notwendigerweise eine solche wegen konsensloser Bauführung voraus. Im gegenständlichen Fall sei es zu einer verbotenen Doppelbestrafung gekommen, da die beiden Verwaltungsübertretungen in einem ursächlichen Zusammenhang stünden und weil die Behörde die zu Punkt I. angelastete Tat nicht kalendermäßig eingegrenzt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates als Einzelmitglied zur Spruchpunkt I ergibt sich auf Grund der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz; auf die Durchführung der für 20.9.2006 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin ausdrücklich verzichtet.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Anzeige der Stadt P vom 8.6.2005 bei. Darin teilt die Gemeinde P mit, dass die Berufungswerberin mit Eingabe vom 4.4.2005 um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines Clubhauses im EG, von 4 Fremdenzimmern im
1. Stock und um Umsituierung des Straußenstalles auf den Parz. Nr.  und , KG. P, angesucht habe. Weiters wird angeführt, dass die Berufungswerberin ohne baubehördliche Genehmigung mit der Bauausführung begonnen habe. Die Fortsetzung der Bauarbeiten sei mit Bescheid vom 19.4.2005 untersagt worden. Die Berufungswerberin habe trotz dieser Baueinstellung die Bauarbeiten fortgesetzt und sei das Gebäude inzwischen im Rohbau mit Bedachung fertig gestellt worden. Auch wurde mit den Innenausbauten begonnen.

Weiters liegt im Akt ein Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen vom 18.4.2005 bei, aus dem hervorgeht, dass eine Vorprüfung des Einreichplanes für das Bauvorhaben Golfclubgebäude mit dem Ergebnis durchgeführt worden sei, dass auch eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Am 23.5.2005 fand durch den Bausachverständigen eine weitere Beurteilung des Einreichprojektes statt, wo festgestellt wurde, dass die Einreichunterlagen noch zu ergänzen bzw. zu verbessern seien. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich Herr A L in Vertretung der Berufungswerberin dahingehend, vor Baueinstellung sei bereits die Zustimmung der Nachbarn eingeholt und nach Erhalt der Baueinstellung alle Unterschriften über Zustimmung der Stadtgemeinde P überreicht worden. Nachdem die Baueinstellung erfolgt sei, sei noch die Außenfassade angebracht und der Innenausbau fertig gestellt worden. Die Aufträge seien bereits erteilt worden und ein Baustopp hätte nur sehr schwer bzw. unter großem Kostenaufwand erfolgen können. Vom Bauführer sei er zwar unterwiesen worden, dass ein Baustopp zu erfolgen habe. Im Frühjahr 2005 sei mit dem Abbruch des Stallgebäudes (Standort des Clubhauses) begonnen worden, der entsprechende Bescheid sei bereits vorgelegen. Es sei jederzeit mit dem Baubescheid gerechnet worden; zu dem Zeitpunkt, als sie erfahren hätten, dass die Widmung nicht stimme, seien sie schon mitten im Bauen gewesen. Wenn das Problem mit der Widmung nicht bestanden hätte, wäre der Baubescheid sicher im Jänner 2005 erlassen worden. Das Verschulden liege einzig und allein bei ihm bzw. seiner Frau, es sei jedoch nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt worden, sondern sei das Projekt von der Gemeinde vorgeprüft und auch mit den Nachbarn besprochen worden. Es sei versucht worden, das Projekt "Golfanlage P" nicht zu gefährden.

Mit Schreiben vom 15.9.2005 hat die Stadt P zu dieser Rechtfertigung Stellung genommen und ausgeführt, dass die Ehegatten A und G L mit Eingabe vom 18.8.2004 einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 zur Umwidmung von Grundstücksflächen südlich und westlich ihrer Liegenschaft K von Grünland  in Sonderausweis "Sport- und Spielflächen" im Sinne der Bestimmungen des § 30 Oö. ROG gestellt haben. Das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes sei auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.9.2004, mit Verständigung vom 22.9.2004, eingeleitet worden. Nach einigen geringfügigen Änderungen der Umwidmungsgrenzen sei dann von den Ehegatten L am 22.2.2005 auch der Wunsch auf Errichtung von Wohnungen im OG des Clubheimes eingebracht worden. Diese Wohnungserrichtung sei in der Widmung Sonderausweisung Sport- und Spielflächen nicht zulässig. Daher habe vom Ortsplaner eine Neuerstellung des Änderungsplanes zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 vorgenommen werden müssen. Es sei hier auch der Bereich um das bestehende Anwesen K und der geplante Standort des Clubheimes als Sondergebiet des Baulandes Tourismus vorgesehen und bei der übrigen Fläche die Sonderausweisung Sport- und Spielflächen beibehalten worden. Diese Änderung habe wiederum eine Information des betroffenen Personenkreises in Form des Parteiengehörs bedingt. Die neue Festlegung Sondergebiet des Baulandes Tourismus habe auch eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes bedingt. Dieses Änderungsverfahren sei mit Verständigung vom 22.2.2005 eingeleitet worden. Der Änderungsplan Nr. 47 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 bzw. der Änderungsplan Nr. 4 zum ÖEK Nr. 1 seien vom Gemeinderat in Sitzung am 17.5.2005 genehmigt worden. Beide Pläne seien seit 20.7.2005 rechtswirksam. Die Aussage, dass sich das Bauverfahren verzögert habe, weil vom Ortsplaner in der Flächenwidmung eine falsche Widmung eingetragen worden sei, sei insofern unrichtig, weil die Änderung des Änderungsplanes auf Tourismus und die dann notwendige Änderung des ÖEK auf Grund des späteren Wunsches der Familie L erfolgen musste. Es werde festgestellt, dass eine schnellere Abwicklung der Änderungsverfahren für den Flächenwidmungsplan Nr. 3 und das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht möglich gewesen sei. Die nachfolgenden Korrekturen der zuerst aufgelegenen Änderungspläne seien auf Betreiben der Familien L erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr ein bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

In Bezug auf die zit. Gesetzesstelle ist zu  bemerken, dass die eigenmächtige, bewilligungslose oder bewilligungswidrige Bauführung ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem das strafbare Verhalten zu dem Zeitpunkt endet, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (siehe Neuhofer Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 341 mit Hinweis auf VwGH-Judikatur).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommen Tat zu enthalten.

 

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist demnach geboten, der Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung – so auch hinsichtlich der Tatzeit – vorzuwerfen, dass sie in die Lage versetzt wird,

a)    auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)    der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Vorliegend wird im Tatvorwurf auf den Kontrolltag (18.4.2005) abgestellt, an dem festgestellt wurde, dass eine bewilligungslose Bauführung stattgefunden hatte. Eine konkrete Angabe, in welchem Zeitraum die Bauführung erfolgt, ist aus dem Tatvorwurf nicht ersichtlich. Die Angabe des Kontrolltages, an dem festgestellt wurde, dass ein konsensloser Bau ausgeführt wurde, reicht nicht hin.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von 6 Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.

Eine Verfolgungshandlung stellt zweifellos gegenständliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 2005 dar und wurde in dieser Aufforderung auch das konkrete Tatzeitende angegeben. Da diese Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist entsprechend den Konkretisierungs­anforderungen gesetzt wurde, wäre grundsätzlich eine Spruchberichtigung möglich. Dem steht jedoch vorliegend die Einschränkung des sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzip entgegen:

 

Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. VwGH vom 12.6.1990, 90/05/007).

 

Der Berufungswerberin wurde im Straferkenntnis vom 3.11.2005 unter Spruchpunkt I die unbefugte Bauführung vorgeworfen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerberin mit diesem Straferkenntnis unter Spruchpunkt II die Fortsetzung der Bauausführung bis zum 22.7.2005 trotz rechtskräftigem Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P vom 19.4.2005 vorgeworfen.

Die Baueinstellung war mit Bescheid vom 19.4.2005, Bau-27-03-29/2005, gemäß
§ 41 Abs.3 Oö. BauO 1994 verfügt worden, weil ohne Baubewilligung mit der Bauführung eines Golfclubhauses auf den Gst. Nr.  und , KG. P, begonnen wurde.

 

Gemäß § 41 Abs.3 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen, wenn sie feststellt, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Da die Baueinstellung in Folge Fehlens einer Baubewilligung erteilt wurde, wurde durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung durch die Berufungswerberin dasselbe Rechtsgut verletzt. Es liegt daher seit Erlassung der Einstellverfügung hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte Konsumtion vor. Da die Verwaltungsübertretung gemäß
§ 57 Abs.1 Z2 durch jene gemäß Z7 Oö. BauO 1994 überlagert wird, war eine Berichtigung des Spruches im Hinblick auf den in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Tatzeitraum nicht möglich.

Aus den oben angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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