Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106067/5/BR/Bk

Linz, 03.02.1999

VwSen-106067/5/BR/Bk Linz, am 3. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn D, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 1998, Zl. III/S - 35.596/98 1, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß im Punkt 1.) die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage und im Punkt 2.) die Geldstrafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfzehn Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; II. Die erstbehördlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 2.300 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und im Punkt 2) wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 25 Tagen verhängt, weil er am 15. Oktober 1998 um 01.20 Uhr in Linz, auf der Humboldtstraße nächst dem Haus Nr. 22 den PKW mit dem Kennzeichen 1) ohne eine erforderliche Lenkberechtigung und 2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde insbesondere auf den Erschwerungsgrund der in beiden Punkten bestehenden einschlägigen Vormerkungen. Ferner führte die Erstbehörde aus, daß diese Strafen erforderlich wären, um den Berufungswerber "endlich einmal von derartigen Übertretungen abzuhalten".

2. Dem Berufungswerber wurde dieses Straferkenntnis mittels internationalem Zustellschein an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Spanien zugestellt. Die Postaufgabe in Linz erfolgte am 11. Dezember 1998 (AS 25). Da jedoch dem Rückschein ein Zustelldatum nicht zu entnehmen ist, wird unter Bedachtnahme auf das Datum der Erstellung der Berufungsschrift am 31.12.1998 von der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels ausgegangen.

3. Da mit dem Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung keine Tatsachenfeststellungen bestritten werden und sie sich nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung unterbleiben.

4. Dem Akt ließen sich keine Aufzeichnungen über bestehende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen entnehmen. (Bei den h. gegen den Berufungswerber anhängig gewesenen Berufungsverfahren [VwSen â€" 100664, VwSen â€" 100665, VwSen â€" 100666, VwSen â€" 101678 â€" 1994, VwSen â€" 101678 â€" 1994, VwSen â€" 101748 â€" 1994, VwSen â€" 101749 â€" 1994 und VwSen â€" 102272 â€" 1994] erfolgte mehrfach eine Bestrafung wegen der auch hier zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen. Die Zustellungen der erstberhördlichen Entscheidungen liegen jedoch offenkundig länger als fünf Jahre zurück.) Die Erstbehörde bestätigte über gesonderte Anfrage, daß keine Vormerkungen vorhanden sind. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Grundsätzlich ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung als schwere Verfehlung im Straßenverkehr zu qualifizieren. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben diese Art von Fehlverhalten gesetzlich geschützte Interessen, nur fachlich befähigten Personen als Lenker von Pkw am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, erheblich zuwiderläuft. Gleiches trifft auch für das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu. Hier ist insbesondere auf den relativ hohen Grad der Alkoholisierung zu verweisen, für welchen ein Strafrahmen im Ausmaß von 12.000 bis 60.000 S vorgesehen ist.

Der Erschwerungsgrund der (hier weiteren) einschlägigen Vorstrafe(n) besteht (nur) dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war und die Fällung des Straferkenntnisses nicht länger als fünf Jahre â€" bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung - zurückliegt (vgl. VwGH 29.12.1986, 86/10/0132, 0146, VwGH 15.12.1987, 86/04/0122, sowie VwGH 26.6.1989, 88/12/0172 u.a). Es ist daher hier wieder von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen. Mildernd konnte darüber hinaus das Geständnis gewertet werden. Die hier festgesetzten Strafen scheinen unter Berücksichtigung des auf 15.000 S geschätzten Einkommens tatschuldangemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. L a n g e d e r

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