Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340049/13/Br/Ps

Linz, 16.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn F R, geb., S, K, vertreten durch Dr. K W, U, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. Agrar96-16-2006, vom 18. September 2006, nach der am 15. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 100,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf € 10,00. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber gestützt auf § 93 Abs.1 lit.r und § 93 Abs.2 Oö. JagdG iVm § 2 u. § 10 der VO der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2004, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe, wie er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.8.2006 ggü. der Behörde erster Instanz nicht bestritten hat, zumindest in der Zeit zwischen 26.7. und 30.7.2006 an verschiedenen Stellen im Bereich der Ortschaften D und G, im Gemeindegebiet K, im Nahbereich der Gemeindegrenzen zu D und E, Fütterungen in der Form durchgeführt, dass auf Längen von ca. zwei bis drei Metern und in einer Breite von jeweils ca. 10 bis 15 cm ca. jeweils ein Eimer Maiskörner auf einer Grünlandfläche ausgestreut wurde, wobei sich diese Stelle ca. 60 bis 70 cm (gemeint wohl Meter) vom jeweiligen Ansitz entfernt befindet, welche als Sommerfütterung zu qualifizieren sei, obwohl gemäß § 2 der VO über den Abschussplan und die Abschussliste das Füttern von Rehwild idZ von 16.5. bis 15.9. verboten ist.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete das Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen:

"Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.8.2006 aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.7.2006 haben Sie im Wesentlichen mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt den Tatsachen entspricht, die Fütterung mit Mais von Ihnen jedoch in der Absicht vorgenommen wurde, die im Frühjahr ausgesetzten Fasane auf Weisung des Jagdleiters entsprechend zu versorgen. Sie waren davon ausgegangen, dass das Ausstreuen von Maiskörnern zur Fütterung von Fasanen nicht verboten sei, sondern unter Rehwildfütterung nur die Futtervorlage in Futterkrippen und in Futterautomaten zu verstehen sei. Sie wiesen auch daraufhin, dass die Jagdausübung in K ordnungsgemäß erfolge und auch die Grundstückseigentümer und der Jagdleiter mit der Art Ihrer Jagdausübung sehr zufrieden wären.

 

Nach § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste ist das Füttern von Rehwild in der Zeit vom 16.05. bis 15.09. jeden Jahres verboten. Gemäß § 93 Abs.1 lit.r Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen, wer einer aufgrund des Jagdgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Der Tatzeitraum mit Datum zwischen 26.7. und 30.7.2006 liegt jedenfalls innerhalb dem durch die Verordnung festgelegten Fütterungsverbotszeitraum. Das Ausstreuen der Maiskörner wurde der Behörde angezeigt, von Ihnen nicht bestritten und ist in Anbetracht des Futtermaterials und der Menge dazu geeignet, Rehwild anzulocken bzw. Rehwild, das seinen Standort in diesem Bereich hat, zur Fütterungsaufnahme zu verleiten. Wenn Sie nun ausführen, dass Sie lediglich Fasanenfütterung durchführen wollten und Sie nicht gewusst hätten, dass Ihre Vorgangsweise unter die Sommerfütterung zu subsumieren sei, ist Ihnen entgegenzuhalten, dass es gerade einem Jäger sehr wohl bewusst sein muss, dass er mit einer derartigen Futtervorlage Rehwild geradezu verleitet, dieses gehaltvolle Futter aufzunehmen. Eine Fasanenfütterung hätte z.B. in der Weise vorgenommen werden können, dass zwar Fasane durch geeignete Einrichtungen zur Futterstelle hätten gelangen können, anderes Wild und hier insbesondere Rehwild aber eben von einer Futteraufnahme abzuhalten gewesen wäre. Derartige Vorkehrungen wurden von Ihnen nicht getroffen.

Ihre Unkenntnis über den Umfang des Fütterungsverbotes bzw. Ihr guter Glaube, dass Sie nichts Widerrechtliches vornehmen würden, sind aber nicht dazu geeignet, Ihre Schuld auszuschließen. Es ist Sache eines verantwortungsbewussten Jägers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle eines Zweifels bei der Behörde anzufragen. Bei einer derartigen Anfrage, wäre Ihnen der Umfang und die Anwendbarkeit des § 2 der genannten Verordnung genau erläutert worden.

 

Als mildernd konnte Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet werden, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 € liegt auch unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im absolut untersten Bereich, ist tat- und schuldangemessen und erscheint der Behörde geeignet, Sie künftig von der Begehung derartiger Delikte abzuhalten.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und über Sie eine Geldstrafe von 200 € zuzüglich 10 % Verfahrenskosten zu verhängen."

 

2.1. Diesem tritt der Berufungswerber mit seiner dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch die Dr. K W, S, U, als bevollmächtigte Vertretung gegen das Straferkenntnis vom 18.9.2006 innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG:

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

Berufungsbegründung:

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir eine Übertretung nach § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste dahingehend vorgeworfen, dass ich in der Zeit zwischen 26.7. und 30.7.2006 an verschiedenen Stellen im Bereich der Ortschaften D und G im Nahbereich der Gemeindegrenzen zu D und E, sohin im Gemeindegebiet K, Fütterungen in der Form durchgeführt habe, dass auf Längen von ca. zwei bis drei Metern und einer Breite von jeweils 10 bis 15 cm Maiskörner auf Grünflächen ausgestreut wurden.

 

Diese Stellen befinden sich ca. 60 bis 70 cm vom jeweiligen Ansitz entfernt und seien daher als ‚Sommerfütterung’ zu qualifizieren.

 

Ein derartiger Fütterungsvorgang ist nach § 2 der zitierten Verordnung verboten, sodass über mich eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt wurde.

 

Begründet wurde diese Entscheidung der erkennenden Behörde im Wesentlichen damit, dass meine Unkenntnis über den Umfang des Fütterungsverbotes bzw. mein guter Glaube, dass der Fütterungsvorgang nichts Widerrechtliches sei, meine Schuld nicht ausschließen kann, da sich ein verantwortungsbewusster Jäger mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder im Zweifelsfall bei der Behörde anzufragen habe.

 

Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend.

 

Der von der Behörde angenommene Sachverhalt kann keinesfalls als Verstoß nach § 2 der zitierten Verordnung qualifiziert werden.

 

Wie in meiner Rechtfertigung ausgeführt wurde der Mais deshalb ausgestreut, um die im Frühjahr ausgesetzten Fasane entsprechend zu versorgen. Die Maßnahme erfolgte auf Weisung des Jagdleiters.

 

Gemäß § 2 der zitierten Verordnung sind keine wie immer gearteten Sicherungspflichten normiert, deren Verletzung man mir anlasten kann. Wenn die Behörde beispielsweise anführt, ich hätte eine Fasanenfütterung in der Weise vornehmen können, dass zwar Fasane durch geeignete Einrichtungen zur Futterstelle gelangen hätten können, anderes Wild und insbesondere Rehwild aber eben von einer Futteraufnahme abzuhalten gewesen wäre, so ist die Behörde darauf zu verweisen, dass in § 2 der zitierten Verordnung keine derartigen Sicherungsmaßnahmen statuiert sind.

 

Unabhängig davon ergibt sich auch aus der im Spruch des Straferkenntnisses dargestellten Form der Fütterung ‚ca. zwei bis drei Meter, Breite jeweils 10 bis 15 cm - 60 cm vom jeweiligen Ansitz entfernt’, dass die Maiskörner ausschließlich in der Absicht gestreut wurden, die im Frühjahr ausgesetzten Fasane zu versorgen. Allein die eingegrenzte Fläche zeigt bereits, dass ich größtes Augenmerk darauf gelegt habe, dass der Mais eben nur in jenem begrenzten Umfang und Bereich ausgestreut wird, in dem die im Frühjahr ausgesetzten Fasane zu füttern waren.

 

Eine Rehwildfütterung war in keiner Weise beabsichtigt und ist es eher eine theoretische Annahme der Erstbehörde davon auszugehen, dass verbotenerweise auch Rehwild gefüttert wurde bzw. Rehwild den ausgestreuten Mais gefressen hätte.

 

Der Hintergrund des Strafvorwurfs liegt vielmehr in einer von Animosität getragenen Strafanzeige, deren Motivation nicht darin besteht, die Bestimmungen der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste einzuhalten, sondern ein Mitglied der K Jägerschaft einer verbotswidrigen Handlung zu bezichtigen.

 

Tatsache ist und bleibt, dass in § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste keine Sicherungspflichten und Maßnahmen statuiert sind, bei zulässigen Fütterungsvorgängen jede ‚theoretische Fütterungsmöglichkeit von Rehwild’ auszuschließen.

 

Die von der Erstbehörde pauschal und sehr weit gefasste Forderung, ich hätte die Fasanenfütterung zB in der Weise vornehmen müssen, dass Fasane durch geeignete Einrichtungen zur Futterstelle gelangen können und anderes Wild, insbesondere Rehwild, von der Futteraufnahme abzuhalten ist, wird vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber nicht verlangt.

 

Der mir zur Last gelegte Tatbestand ist daher weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Durch meine ausgewiesene Rechtsvertretung stelle ich daher den

 

ANTRAG

 

das Straferkenntnis aufzuheben und das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

S, 2.10.2006                                                                                                                           F R"              

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung der näheren Handlungsumstände, insbesondere der Motive von denen der Berufungswerber bei der Verwirklichung des Tatbildes geleitet war, erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch Einholung einer jagdfachlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. R vom 17.10.2006, AZ: Forst‑153000/593‑2006‑Rei, über die Einwirkung der gegenständlichen Maisausbringung auf das Regelungsziel. Bereits im Vorfeld wurde diese fachliche Stellungnahme sowohl dem Berufungswerber als auch dessen Rechtsvertreter zugestellt. Dem Akt beigeschlossen finden sich Luftbilder aus dem System Doris, welche die Örtlichkeit anschaulich dokumentieren. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der Anzeiger H. H und als Auskunftsperson gehört wurde auch der zur Verhandlung erschienene Jagdleiter der Jagdgenossenschaft K, Herr Univ.Doz. Dr. J. K, sowie der ebenfalls von der Berufungsverhandlung amtswegig in Kenntnis gesetzte Bezirksjägermeister J. W. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde ein vom Jagdleiter Dr. K vorgelegtes und auf den Berufungswerber bezugnehmendes Schreiben eines Arztes und Landwirtes vom Juli 2005 verlesen, mit welchem dem Berufungswerber ob seiner vorbildlichen Aktivitäten hinsichtlich Flora und Fauna Anerkennung gezollt wird.

Verlesen wurde ferner eine im Oö. Jäger jüngst erschienene Fachmeinung des Oö. Landesjägermeisters über das Verbot der Sommerfütterung von Rot- u. Rehwild (Der Oö. Jäger, Ausgabe Juni 2006).

Beweis geführt wurde schließlich durch Anhörung des persönlich zur Berufungsverhandlung erschienenen Berufungswerbers. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Gemäß der dem Verfahrensakt von der Behörde erster Instanz in Form eines Aktenvermerks erfassten Anzeige und der vom Anzeiger beigeschlossenen Fotos, wurde vom Berufungswerber im bezeichneten Revierteil an zwei Stellen auf einer offenbar landwirtschaftlich bewirtschafteten (gemähten) Wiese Mais ausgebracht. Dies in einem Quantum von vielleicht je einem Kübel, welche in einer länglichen Schüttung in einer Entfernung von etwa 70 m zu den am Waldrand befindlichen Hochständen ausgebracht wurden. Dies in der Zeit zwischen 26. und 30. Juli und demnach während der Zeit des aufrechten Sommerfütterungsverbotes.

Dies wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

Der Berufungswerber betreut als Mitglied der "K Jägerschaft" seit ca. 20 Jahren den verfahrensgegenständlichen Revierteil. Er gilt als sehr engagierter Jäger, der heuer durch Aussetzen von 70 Fasanen in seinem Revier ein "Fasanprojekt" startete. Um den Fasan im Revier zu halten, ist laut Berufungswerber dessen Fütterung zwingend erforderlich.

Der Berufungswerber erblickte dabei in der Vorlage von Mais auf "freier Wiesenfläche" keinen Verstoß gegen das ihm sehr wohl bekannte Sommerfütterungsverbot für das Rehwild. Zu dieser Auffassung gelangte er offenbar unter Hinweis auf den Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschrift aus der seiner Auffassung nach kein Sommerfütterungsverbot für Fasane abgeleitet werden könne.

Dem ist entgegen zu halten, und das wird selbst vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt, dass mit dieser Art der Maisausbringung dieser geradezu zwangsläufig (auch) als Futtervorlage dem Reh zugänglich ist. Mit Blick auf die Nähe zum Nachbarrevier konnte daher weder ihm noch seinem Jagdleiter eine damit einhergehende Interessenskollision zum jagdlichen Nachbarn unbedacht geblieben sein. Dies insbesondere ob der Tatsache einer bereits vor zwei Jahren vom Reviernachbarn an den Jagdleiter Dr. K herangetragenen Beschwer, weil im Pansen (Magen) eines im anderen Jagdrevier erlegten Rehs Maiskörner festgestellt wurden. Der Berufungswerber wies hinsichtlich seiner Maisausbringung auf das diesbezügliche Einvernehmen mit dem (seinen) Jagdleiter Dr. K hin. Letzterer bestätigte dieses auch im Rahmen seiner Befragung durch den Beschuldigtenvertreter.

Wenn nun dennoch in diesem Grenzbereich die angeblich nur der Bestanderhaltung der Fasane dienende Fütterung außerhalb von Fasanschütten erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass sowohl vom Berufungswerber als auch dem Jagdleiter die Erreichung dieser Futtervorlage für das Rehwild zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob damit angesichts der nahenden Schusszeit ab 1. August für die Böcke der Ier-Klasse vorrangig eine Kirrung des Rehwildes beabsichtig war. Diese Überlegung war aber offenbar für den Jagdleiter H. H des Reviers E das Motiv für die Erstattung der gegenständlichen Anzeige.

Seine zeugenschaftlichen Aussagen und die Motive seiner Anzeige waren diesbezüglich schlüssig und gut nachvollziehbar.

Auch der Bezirksjägermeister vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass die Maisvorlage für den Fasan außerhalb sogenannter Fasanschütten (die eben das Reh in der Zeit des Sommerfütterungsverbotes von diesem Äsungsangebot abhalten) als nicht akzeptabel zu beurteilen und abzustellen sei.

 

4.2. Die dazu eingeholte jagdfachliche Meinung lautet wie folgt:

"Zu dem mit obzitiertem Schreiben samt Anhang übermittelten Sachverhalt, sowie dem gestern diesbezüglich geführten Telefongespräch und dem per e-Mail nachgereichten Aktenvermerk, wird nachfolgende jagdfachliche Stellungnahme abgegeben.

 

Gemäß § 2 der Abschussplanverordnung i.d.g.F. ist das Füttern von Rotwild vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis zum 15. September verboten. Entsprechende Begründungen dafür sind im Durchführungserlass Agrar-480006/396-2004-I/Rei/Sch vom 9. November 2004 auf Seite 3 enthalten.

Nach den vorliegenden Bildern und Unterlagen ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich bei der gegebenen Vorlage von Mais eindeutig um eine Kirrung  handelt.

Nach Rücksprache mit Hofr. Dr. R, Agrar- und Forstrechts-Abteilung, ist aus rechtlicher Sicht auch eine Kirrung eindeutig als eine Form der Fütterung zu sehen, wobei jagdfachlich und rechtlich diesbezüglich auch mit dem oö. Landesjagdverband eine einheitliche Meinung besteht.

Da Rehwild auch Mais aufnimmt, ist im gegenständlichen Fall jagdfachlich abzuklären, ob die Vorlage von Mais als verbotene Kirrung/Fütterung von Rehwild zu bewerten ist.

Im nachgereichten Aktenvermerk sind dazu mehrere eindeutige Hinweise, wie z.B. die Örtlichkeit (Grenznähe zu Nachbarjagd), der Zeitraum der Maßnahme (kurz vor Aufgang der I-er Bockjagd), die Art der Durchführung (Länge:2 bis 3 m, Breite: 10 bis 15 cm) und der Abstand zum nächstgelegenen Hochsitz (günstige Schussdistanz von 60 bis 70 m) gegeben, die eindeutig darauf hinweisen, dass mit dieser Maßnahme die vorhandene Hauptwildart das Rehwild beeinflusst werden sollte. Der Zeitraum und der Ort der Maisausbringung lassen aus fachlicher Sicht darüber hinaus auch den Schluss zu, dass diese Maßnahme die Beeinflussung der Bejagung von einzelnen oder mehreren Geweihträgern zum Ziel hatte.

Dem gegenständlichen Argument der Vorlage von Mais zur Fasanenfütterung ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass die Fütterung von Fasanen üblicherweise in Schütten (überdachte Fütterungsstellen) erfolgt, wo Schalenwild keinen Zugang hat, oder ggf. eine Fasanenfütterung auch in deckungsreichen und witterungsgeschützten Bereichen z.B. unter tiefbekronten Fichten praktiziert wird. Die Vorlage von Fasanenfutter auf Freiflächen ist aus fachlicher Sicht aufgrund der Gefahr einer übermäßigen Anlockung von Raubwild und Raubzeug, insbesondere jedoch von Greifvögeln und Krähen aufgrund der fehlenden Deckung, sowie dem raschen Verderben ungeschützt ausgebrachten Futters auf Freiflächen, als für die Fasanenhege kontraproduktiv zu bewerten.

Zusammenfassend ist aus jagdfachlicher Sicht davon auszugehen, dass eindeutige Hinweise bestehen, dass bei der gegenständlichen Ausbringung von Mais eine verbotene Fütterung gem. § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste i.d.g.F. gegeben ist."

 

4.2.1. Für die Berufungsbehörde lässt sich die Beweislage abschließend dahingehend zusammenfassen, dass diese Futterausbringung Ausfluss einer überschießenden Hegemaßnahme des in jagdlicher Hinsicht offenbar überdurchschnittlich engagierten Berufungswerbers gewesen sein mag. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Fütterung auch vom Jagdleiter mitgetragen wurde. Eine Kirrabsicht von Rehböcken aus dem Nachbarrevier kann wohl nicht als erwiesen gelten. Sehr wohl muss aber angesichts der bestehenden einschlägigen Fach- und Sachkenntnis des Berufungswerbers von deren billigenden Inkaufnahme ausgegangen werden. Von der Annahme der fehlenden Absicht war zumindest im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers auszugehen. Der "Wirkungswiderspruch" zum gegenständlichen Verbot und somit dieses selbst war dem Berufungswerber evident. Warum diese Fütterungen (auch) außerhalb der – das Rehwild von diesem Äsungsangebot ausschließenden Schütten – für die Erhaltung des Bestandes der ausgesetzten Fasane erforderlich gewesen sein sollten, erklärt der Berufungswerber ja selbst nicht. Dafür gibt es auch keinen wirklich sachlich nachvollziehbaren Grund.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich seine Darstellung, wonach die Äsungsaufnahme in den Fasanschütten nicht überprüfbar sein sollte. Bei einer üblichen Beschickung mit Mais wird in aller Regel auch in den Schütten binnen weniger Tagen das Futter von den Fasanen aufgenommen sein. Im Gegensatz dazu konnte wohl eher auf der Wiese diese Feststellung viel weniger getroffen werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 93 Abs.1 lit.r Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 2.200 € zu ahndende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2 leg.cit.) wer, ...

einem in diesem Gesetz (§ 30, § 53 Abs.4, § 54 Abs.2, § 56, § 56a Abs.4, § 60 Abs.1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt;

Der § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste ist das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis zum 15. September verboten.

Laut § 10 dieser Verordnung gilt die Nichtbeachtung von § 2, § 4 Abs.3 und Abs.5 sowie § 6 Abs.2 bis 4 als Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs.1 lit.r des Oö. Jagdgesetzes.

Laut herrschender Fachmeinung kommt die Fütterung von Rehwild im Sommer einen "manipulierenden Eingriff in den biologischen Rhythmus des Wildes gleich, der die Chancengleichheit in der Bewirtschaftung und in der Bejagung beträchtlich stört" (zit. aus Oö. Jäger). Daher ist es belanglos, ob das Reh über den Umweg einer notwendigen Fasanfütterung zu einem zusätzlichen Äsungsangebot gelangt oder ob diese ohne diesen Umweg geschieht.

Diese Auffassung wird auch in dem vom Sachverständigen zitierten Runderlass der Landesjagdbehörde vertreten, die zu dieser Problematik ausführt,  ……."Folge ist eine Massierung in weniger geeigneten Habitaten und ein daraus resultierender Wildschaden (Sommerverbiss, Sommerschälung beim Rotwild) sowie eine Erschwerung der Abschussplanung bzw. eine Verfälschung der Umstände zur Beurteilung des Vegetations­zustandes. Eine Fütterung kann zudem kaum in wiederkäuergerechtem Rhythmus erfolgen, d.h. Kraft- und Saftfutter wird nicht in mehrstündigen Intervallen verabreicht, wodurch ein Großteil des Wildes leer ausgeht und in der Folge durch kleinräumige Wildkonzentrationen erhebliche Schäden im Bereich der Fütterung verursacht. Ein weiterer Nachteil einer "Langzeitfütterung" liegt in der erheblichen Erschwerung der Jagd, da das Wild stets in Fütterungsnähe steht."

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. sieht daher keine Veranlassung der gegensätzlich gelagerten Rechtsauffassung des Berufungswerbers zu folgen.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Dem Berufungswerber wird subjektiv tatseitig als schuldmildernder Umstand zugute gehalten, dass diese Maisausbringung an der Reviergrenze und im Bereich von Ansitzen zumindest nicht erweislich in einer Kirrabsicht des Rehwildes aus dem Nachbarrevier motiviert war. Nachdem es auch vom Jagdleiter mitgetragen schien, konnte dadurch das Unrechtsbewusstsein relativiert gewesen sein, wenngleich dies nicht zu einem entschuldbaren Rechtsirrtum führen kann.

Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass hierdurch nicht bloß gegen die gesetzlich normierte Intention des Verbotes der Sommerfütterung – als Eingriff in den biologischen Rhythmus des Wildes – verstoßen wurde, sondern dieses Verhalten mit jagdnachbarschaftlichen Interessen der Chancengleichheit in der Bejagungsmöglichkeit in Konflikt tritt und damit mit dessen privatrechtlichen Interessenslage in Konflikt trat. Da insbesondere in solchen vergleichsweise minderen Anlässen die Quelle für Trübungen von nachbarschaftlichen Beziehungen zu erblicken ist, muss im Sinne eines gedeihlichen Miteinander, welches insbesondere das Weidwerk als Teil der Volkskultur auszeichnet, von jedem Jäger erwartet werden. Es kann hier aber dennoch davon ausgegangen werden, dass alleine dieses Verfahren dazu beiträgt das Bewusstsein für dieses Regelungsziel bzw. diese Rechtsvorschrift zu schärfen und vom Berufungswerber künftighin solche "freie Fütterungen" unterlassen werden. 

Mit Blick auf das offenkundig bisher äußerst verdienstvolle Wirken des Berufungswerbers für Wild und Natur, sowie unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten für drei Kinder, kann demnach auch mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Aus Gründen der Generalprävention, nämlich dem Sommerfütterungsverbot die vom Gesetzgeber intendierte Bedeutung zu unterstreichen, ist die Verhängung einer Geldstrafe – hier nur mehr in Ausschöpfung des Strafrahmens von unter fünf Prozent – jedoch zwingend.

Von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG könnte nur abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären. Davon kann hier keine Rede sein. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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