Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521425/7/Kof/Be

Linz, 23.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau H W-M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.8.2006, VerkR20-1965-2004, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2006, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen  1 Monat – gerechnet ab Rechtkraft dieses Bescheides – vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ärztlich  untersuchen  zu  lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.8.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

Am 23.11.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge,            Herr BI G. D.,  PI G.  teilgenommen haben.

 

Die Bw ist – trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung – zu dieser mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

 

Gemäß §§ 67d und 67g AVG ist die Durchführung der mündlichen UVS-Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist.

Dies hindert nach den genannten Gesetzesstellen weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses;

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 20.4.2004, 2003/02/0291 ua.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Vorrausetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen.   Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Herr BI G. D. , PI G. hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung nachfolgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Ich bin seit ca. 6 Jahren der Polizeiinspektion (vormals Gendarmerieposten) G. dienstzugeteilt.

Die Bw ist mir seit ca. 5 Jahren von diversen Amtshandlungen bekannt.

Am 6.9.2006 um ca. 18.15 Uhr habe ich – gemeinsam mit meinem Kollegen
GI W. T., PI G. – die Bw in Lichtenberg, Kreuzung G.straße/G.straße angehalten  und  eine  Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle  durchgeführt.

Dabei machte die Bw einen verwirrten Eindruck; so hat sie zB angegeben sie sei von einem Polizeibeamten dahingehend belehrt worden, dass sie die Fahrzeugpapiere (Führerschein, Zulassungsschein)  weder mitführen noch zur Kontrolle aushändigen müsse.

Anlässlich dieser Amtshandlung stieg die Bw aus dem Fahrzeug aus und erklärte uns (sinngemäß) "sie spüre dass sich unter dem Asphalt etwas bewege."

 

Anmerkung:

Der Name der Bw wurde durch die Wendung "Bw" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

 

Einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht ist angesichts seiner Ausbildung zuzubilligen, dass dieser über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann, also befähigt ist, über Verkehrsvorgänge – zB  den  Zustand  eines  KFZ-Lenkers  –  richtige  Wahrnehmungen  zu  machen;

Hengstschläger-Leeb, AVG, RZ 17 zu § 45 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Aufgrund des vom Zeugen BI G. D. geschilderten Vorfalles bestehen Bedenken, ob bei der Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B  noch  vorliegt.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.  

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe

     von 13 Euro angefallen

 

Mag. Kofler

 

 

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