Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521464/2/Bi/Sp

Linz, 20.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn JR vom 8. November 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 7. November 2006, VerkR21-412-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung, den Führerschein abzuliefern, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Kirchdorf/Krems am 13. Dezember 1999, VerkR20-1719-1999/KI, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 7 Abs.3 Z3 FSG für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Datum der Zustellung des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass er den Führerschein unverzüglich bei der Erstinstanz oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 8. November 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw ersucht um Verkürzung der Entziehungsdauer, weil er bislang unfallfrei  und ohne Strafverfügung am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern umsichtig gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstinstanz vom 12. Oktober 2006, VerkR96-20486-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 19. September 2006, ca 12.58 Uhr, auf der A8 bei km 10.91, Gemeinde Wels, als Lenker des Kfz KI-….. verbotenerweise auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren hat, obwohl sich solches nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ergeben hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ... gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Als ein solches Verhalten gilt insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Der Bw hat durch sein oben dargelegtes, den Gegenstand der rechtskräftigen Strafverfügung bildendes Verhalten eine Übertretung nach §§ 46 Abs.4 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begangen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.3 Z3 FSG gesetzt, die gemäß § 25 Abs.3 FSG - "Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindes­tens drei Monaten festzusetzen." - aufgrund erstmaliger Begehung einer gesetzlich bestimmten Mindestentziehungs­dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, unterliegt.

Für eine Herabsetzung der Entziehungsdauer bleibt insofern kein Spielraum, als keine Wertung der bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmen war. Diese gesetzlich vorgegebene Mindestentziehungsdauer lässt keine Verkürzung durch die Behörde zu; eine Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Bw im Sinne seiner Argumente im Rechtsmittel wäre erst bei einer Entziehungsdauer über der gesetzlich vorgegebenen möglich gewesen - von einer solchen war aber eben wegen des erstmaligen derartigen Verstoßes ohnehin keine Rede.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

:

 

Beschlagwortung:

3 Monate Mindestentziehungsdauer nicht verkürzbar - Bestätigung

 

 

 

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