Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530563/4/Bm/Rd/Sta

Linz, 21.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R S, P, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. September 2006, Ge20-19-26-2005-Do, betreffend die Betriebsschließung nach § 360 Abs.4 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §  63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. September 2006, Ge20-19-26-2005-Do, wurde a) die sofortige Betriebsschließung der von Herrn R S im Standort P, Grundstücks Nr. , KG P, ohne Genehmigung errichteten Anlage für "Handelsgewerbe und Handelsagent" verfügt und b) Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

"Einspruch wegen Betriebsschliessung Aktenzeichen: Ge20-19-26-2005-Do

Hiermit lege ich Einspruch gegen die Betriebsschliessung ein, da die Vorwürfe die mir vor geworfen werden nicht korrekt sind.

Mit freundlichen Grüßen

R. S"

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Berufungswerber wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung dahingehend zu ergänzen, dass für die Berufungsbehörde erkennbar ist, aus welchen konkreten Gründen der angefochtene Bescheid nicht gerechtfertigt ist. Als Frist hiefür wurden dem Berufungswerber zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 27. Oktober 2006 beim Postamt  E hinterlegt und gilt damit als zugestellt im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz. Es begann daher mit 27. Oktober 2006 die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 10. November 2006.

 

Bis am heutigen Tag wurde vom Berufungswerber die in der Aufforderung vom 24. Oktober 2006 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht, weshalb sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig erweist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.       

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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