Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600053/3/Kof/Be

Linz, 21.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über den Devolutionsantrag des Herrn Mag. Dr. A W, betreffend Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

I.   Dem  Antrag  auf  Übergang  der  Entscheidungspflicht   (Devolutionsantrag)

     wird  stattgegeben.

   

Rechtsgrundlage:  § 73 Abs.2 AVG

 

II. Der Antrag auf Ausfolgung des – vorläufig abgenommenen – Führerscheines

    wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG,

      BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Es besteht der Verdacht, dass der nunmehrige Antragsteller (im Folgenden: ASt) am 3.2.2006 um ca. 06.20 Uhr einen auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – Pkw in T., G.Straße Nr. .. gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet sowie anlässlich der Amtshandlung am 3.2.2006 um  ca. 06.50 Uhr die Vornahme des Alkotests verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen hat.

 

Dem ASt wurde am selben Tag um 07.15 Uhr der Führerschein abgenommen.

 

 

Der ASt hat am 28.2.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Ausfolgung des am 3.2.2006 vorläufig abgenommenen Führerscheines beantragt.

 

Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 2.10.2006, VerkR21-94-2006 dem ASt  gem. ua. §§ 24 Abs.1, 32 Abs.1 und  24 Abs.3  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und ausgesprochen, dass für den Zeitraum von zehn Monaten – gerechnet ab 3.2.2006 – keine  Lenkberechtigung  erteilt  werden  darf

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis Ablauf der Entziehungsdauer verboten sowie

-          verpflichtet, bis Ablauf der Entziehungsdauer

              - sich einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining             und Aufbauseminar) zu unterziehen

              - ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

                  beizubringen und

              - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der ASt hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.10.2006 eingebracht.

 

 

Gleichzeitig hat der ASt einen Devolutionsantrag auf Ausfolgung seines am 3.2.2006 vorläufig abgenommenen Führerscheines gestellt, über welchen der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen hat:

 

 

I. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:

 

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub – spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen – den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs.2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung – sofern gegen den Bescheid Berufung an den UVS erhoben werden  könnte  –  auf  diesen  über.

 

Der Ast. hat – wie bereits dargelegt – am 28.2.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag  auf Ausfolgung des Führerscheines gestellt, über welchen bislang nicht  entschieden  wurde.

 

Der beim UVS am 27.10.2006 eingelangte Devolutionsantrag ist daher zulässig, sodass diesem stattgegeben wird.

 

 

II. In der Sache:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat – wie bereits dargelegt – dem ASt mit Bescheid vom 2.10.2006 ua die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer  von  10 Monaten  –  vom 3.2.2006  bis  einschließlich 3.12.2006  –  entzogen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung hat die rechtliche Folge, dass diesem Bescheid – ungeachtet einer eingebrachten Berufung – volle Rechtswirkung vorzeitig (bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides) zukommt.

Ein Bescheid – bei welchem im Sinne des § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – ist bereits vor Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckbar;

siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E1a und E3  zu § 64 AVG (Seite 826, 827) zitierten Entscheidungen des  VwGH  und  VfGH;

insbesondere  VwGH  vom 28.6.1983,  82/11/0125.

 

Der eingangs erwähnte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.10.2006, VerkR21-94-2006 ist daher – da einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – vollstreckbar.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn nähere Vorraussetzungen vorliegen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein – sofern er nicht bereits abgenommen wurde – unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid – in welchem iSd § 64 Abs.2 AVG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung enthalten ist – entzogen, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht;

VwGH vom 19.2.1986, 85/11/0231.

 

Da im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer noch nicht abgelaufen ist, kommt gemäß §§ 28 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG sowie der zitierten Judikatur eine Ausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher

-          dem Devolutionsantrag stattzugeben

-          der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abzuweisen und

-          spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von                13 Euro  angefallen.

 

 

Dr. Fragner

 

 

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