Linz, 20.11.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. R L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.9.2006, VerkR21-462-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herrn Mag. R L die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnungen
- sich vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ärztlich untersuchen zu lassen und
- zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen:
- pychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes
für Psychiatrie und
- verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
entzogen wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG,
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen und
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.9.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Mit Erkenntnis des UVS vom 27.9.2006, VwSen-521414/2 wurde der Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV aufgefordert, bis 17. November 2006
- sich vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ärztlich untersuchen zu lassen und
- zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen:
- psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für
Psychiatrie und
- verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit.
Der Bw ist sämtlichen oa. Anordnungen bislang nicht nachgekommen.
§ 24 Abs.4 letzter Satz lautet auszugsweise:
"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung
- sich ärztlich untersuchen zu lassen (und)
- die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen
keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Der Bw ist sämtlichen, im oben angeführten Erkenntnis des UVS vom 27.9.2006, VwSen-521414/2, enthaltenen Anordnungen bislang nicht nachgekommen, sodass ihm gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnungen zu entziehen ist bzw. war.
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler