Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521414/6/Kof/Be

Linz, 20.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. R L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.9.2006, VerkR21-462-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des  Führerscheines,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herrn Mag. R L die  Lenkberechtigung  bis  zur  Befolgung  der  Anordnungen

-          sich vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ärztlich untersuchen zu lassen und

-          zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen:

                              - pychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes

                              für Psychiatrie und

                              - verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die
                                  kraftfahrspezifische  Leistungsfähigkeit

    entzogen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG,

      BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen und

-          verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Mit Erkenntnis des UVS vom 27.9.2006, VwSen-521414/2 wurde der Bw gemäß              § 24 Abs.4 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV aufgefordert,  bis 17. November 2006

-          sich vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1  ärztlich  untersuchen  zu  lassen  und

-          zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens  erforderlichen  Befunde  zu  erbringen:

-  psychiatrisch-fachärztliche  Stellungnahme  eines  Facharztes  für

   Psychiatrie und

-  verkehrspsychologische  Stellungnahme  betreffend  die

   kraftfahrspezifische  Leistungsfähigkeit.

 

Der Bw ist sämtlichen oa. Anordnungen bislang nicht nachgekommen.

 

§ 24 Abs.4 letzter Satz lautet auszugsweise:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung

-          sich ärztlich untersuchen zu lassen   (und)

-          die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Der Bw ist sämtlichen, im oben angeführten Erkenntnis des UVS vom 27.9.2006, VwSen-521414/2, enthaltenen Anordnungen bislang nicht nachgekommen, sodass ihm gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung  dieser  Anordnungen  zu  entziehen  ist  bzw.  war.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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