Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110726/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Klempt über die Berufung  des P O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.10.2006, VerkGe96-202-2006, wegen Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Fakten 1 und 2 verhängten Geldstrafen auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 30 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-      gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch nach dem Wort "Landesverkehrsabteilung" um die Wortfolge "über Verlangen" zu ergänzen ist;

-      gemäß § 44a Z2 VStG die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§ 23 Abs.2 Z1 iVm zu 1. § 6 Abs.4 Z1 und zu 2. § 6 Abs.4 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995, GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idgF";

-      gemäß § 44a Z3 VStG die Strafnorm zu lauten hat: "zu 1. und 2.: §  23 Abs.2 Einleitungssatz Güterbeförderungsgesetz 1995, GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idgF".

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 10 Euro, ds 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen.

       Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.10.2006, VerkGe96-202-2006, wurden über den Bw Geldstrafen von jeweils 80 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 37 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) und 2) gemäß § 6 Abs.4 Z2 iVm § 23 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Lenker des von der K R N GmbH angemieteten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen am 26.5.2006 um 20.20 Uhr im Rahmen einer durch das Transportunternehmen der D-T T- und S GesmbH durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf der A8 – Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24,900 im Gemeindegebiet von Kematen/I. im Zuge einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung den Aufsichtsorganen

1. keinen gültigen Mietvertrag und

2. keinen Beschäftigungsvertrag

ausgehändigt hat, obwohl Lenker – wenn Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden und sofern der Lenker nicht der Mieter ist – im Kraftfahrzeug

1.         den Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des             Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages           sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, und

2.         den Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers,     der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des            Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers       mit diesen Inhalten,

mitführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen aushändigen müssen.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw bei Übernahme der Leihzugmaschine nicht gewusst habe, welche Papiere mitzuführen sind. Er sei ungarischer Staatsbürger und habe gedacht, dass ein Dokument verlangt werde, dass der Leihvertrag nur ein Zettel sei, habe er nicht gewusst. Er habe natürlich sämtliche Papiere mitgehabt, da diese automatisch in jeder Zugmaschine drinnen seien.

Zum Fehlen des Beschäftigungsvertrages teilte der Bw mit, dass er diesen nicht mehr mitführen müsse, da er bereits die EU-Freizügigkeitsbescheinigung besitze. Er ersuche daher, das Missverständnis zu entschuldigen und um Nachsicht der Bestrafung.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden:

1.         Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des        Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages      sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.         sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus      dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum         und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine        Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.   

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Lenker des vom Transportunternehmen D-T T- und S GesmbH  angemieteten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen (Vermieter: K R N GmbH) am 26.5.2006 um 20.20 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt hat, wobei er auf Verlangen den Aufsichtsorganen keinen gültigen Mietvertrag und keinen Beschäftigungsvertrag ausgehändigt hat. Es hat somit der Bw den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie in § 6 Abs.4 Einleitungssatz GütbefG normiert ist, sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, ein Mietvertrag und sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Beschäftigungsvertrag vom Lenker mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen.

 

Bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung wurde unbestrittener maßen ein Mietfahrzeug verwendet und konnte der Bw anlässlich der Anhaltung am 26.5.2006  lediglich einen ungültigen Mietvertrag, und zwar mit einer Laufzeit von 10.4.2006 bis 9.5.2006, den Aufsichtsorganen aushändigen. Wenn der Bw nunmehr im Zuge der Berufungserhebung einen zum Tatzeitpunkt (26.5.2006) gültigen Mietvertrag vorlegt, so kann ihn dies nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien, zumal es zu seinen Pflichten zählt, sich vor Fahrtantritt Gewissheit darüber zu verschaffen, dass einerseits sämtliche für eine gewerbsmäßige Güterbeförderung notwendigen Unterlagen vorhanden sind und andererseits vor allem, wo sie in dem jeweiligen Fahrzeug auffindbar sind, zumal des Öfteren Mietfahrzeuge zum Einsatz gelangen.

 

Dem weiteren Einwand des Bw, wonach er über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung verfüge und somit von der Verpflichtung des Mitführens bzw des Aushändigens eines Beschäftigungsvertrages ausgenommen sei, ist zu entgegnen, dass die vorgewiesene EU-Freizügigkeitsbestätigung lediglich besagt, dass er ein Recht auf einen freien Arbeitsmarktzugang gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besitzt. Die EU-Freizügigkeitsbestätigung stellt somit keinen Nachweis eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, wie dies in § 6 Abs.4 Z2 GütbefG gefordert wird, dar.

Vielmehr wäre der Bw verpflichtet gewesen, einerseits seinem Arbeitgeber eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übergeben, wie dies im Übrigen auch dezidiert darin angeführt ist (... zur Übergabe an den Dienstgeber...) und andererseits, da die D-T T- und S GesmbH des Öfteren Mietfahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport einsetzt, sich im Vorfeld bei seinem Arbeitgeber bzw seiner Interessensvertretung über die Pflichten von Lenkern zu informieren, welche konkreten Unterlagen bei einer gewerblichen Güterbeförderung mitzuführen sind und gegebenenfalls beim Arbeitgeber einzufordern gehabt.

 

Dieser Kontrollpflicht bzw Informationspflicht ist der Bw gegenständlich nicht nachgekommen, da ihm ansonsten auffallen hätte müssen, dass zum einen die EU-Freizügigkeitsbestätigung nicht mit einem Beschäftigungsvertrag gleichzusetzen ist und zum anderen er den gültiger Mietvertrag aushändigen hätte können.

 

Mit seinen Vorbringen in der Berufungsschrift ist es dem Bw sohin nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw Geldstrafen von jeweils 80 Euro verhängt. Zudem hat sie ihrer Strafbemessung eine Schätzung, und zwar ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde im Übrigen vom Bw nicht entgegengetreten.

Trotz Vorliegens des nicht unwesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, von der belangten Behörde wurden diesbezüglich keine Vorstrafen nachgewiesen, ist sie bei ihrer Strafbemessung von keinen Milderungsgründen ausgegangen. Dieser Umstand wurde vom Oö. Verwaltungssenat daher entsprechend gewürdigt und die verhängten Geldstrafen auf jeweils 50 Euro herabgesetzt. Die herabgesetzten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen und erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat auch noch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.  

 

Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafen musste Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretungen nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.      

 

Die Spruchkorrektur hinsichtlich der Übertretungs- und Strafnorm erschien gesetzlich geboten. Des weiteren wird hinsichtlich der Spruchergänzung "... über Verlangen..." auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2006, Zl. 2001/03/0205-5, verwiesen.

 

5. Gemäß § 64 VStG waren die Verfahrenskosten entsprechend den herabgesetzten Geldstrafen neu zu bemessen. Weil die Berufung – hinsichtlich der Strafe – teilweise Erfolg hatte, entfällt der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, Informationspflicht, Verschulden des Lenkers

 

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