Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130498/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 04.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der B, vertreten durch RA Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 15. September 2006, Zl. VerkR96-7203-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

            I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

            II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 15. September 2006, Zl. VerkR96-7203-2005, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie als vom Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bezeichnete Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wem sie dieses Fahrzeug am 6. August 2005 um 11.22 Uhr überlassen und auch keine Person genannt habe, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 Abs. 2 iVm 6
Abs. 1 lit. b des Oö. Park­ge­bühren­gesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Berufungswerberin angelastete Tat im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Zu den unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormer­kungen als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung der Rechtsmittelwerberin seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 19. September 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Oktober 2006 – und damit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Oö. Verwaltungssenat in einigen Erkenntnissen bereits schwer wiegende Bedenken gegen die EMRK-Konformität der Lenkerauskunftspflicht gehegt habe; in diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis VfSlg 14987 des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

 

Die belangte Behörde vermenge zudem die Bestimmungen betreffend die Lenker­auskunft im OöParkGebG mit jenen (ähnlichen) des Kraftfahrgesetzes (KFG). Anders als in § 103 Abs. 2 KFG gebe es aber nach dem OöParkGebG nicht die Alternative, den Zulassungsbesitzer dazu aufzufordern, eine Auskunftsperson zu benennen. Gerade diese Möglichkeit sei jedoch dem Zulassungsbesitzer im gegenständlichen Fall mit dem an ihn gerichteten Lenkerauskunftsersuchen eröffnet worden und er habe hievon auch Gebrauch gemacht. Erst als Folge dieser widerrechtlichen Vorgangsweise habe daher die Rechtsmittelwerberin als vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson ihrerseits eine Lenker­anfrage erhalten. Dieser fehle es somit an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage, weshalb sie dieses Ersuchen auch nicht zu beantworten gehabt hätte. Darüber hinaus sei ihr nochmals widerrechtlich die Möglichkeit eröffnet worden, jene Person namhaft zu machen, die die erforderliche Auskunft erteilen kann.

 

In einer Berufungsergänzung vom 4. Oktober 2006 brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die über sie verhängte Bestrafung auch deshalb unzulässig sei, weil das Lenkerauskunftsersuchen wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit auch deshalb nicht beantwortet werden musste, weil die belangte Behörde bereits im Jahr 2005 an sie in der selben Angelegenheit ein Ersuchen gerichtet habe. Abschließend wird mitgeteilt, dass sie tatsächlich nicht Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges sei und sie dieses auch keiner dritten Person überlassen habe; sie habe das KFZ vielmehr selbst am Vorfallsort abgestellt.

 

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. VerkR96-7203-2005; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG abgesehen werden.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer oder jemand, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, darüber auf Verlangen der Behörde keine Auskunft erteilt, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war.

 

3.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 OöParkGebG regelt die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Verletzung der Parkgebührenpflicht und verfolgt damit erkennbar die Absicht, die Ermittlung jener Person zu ermöglichen, der diese Ordnungswidrigkeit in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtlich angelastet werden kann. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich daher, dass ein derartiges Auskunftsverlangen (nicht von jeder beliebigen, sondern) nur von jener Behörde gestellt werden kann, die gesetzlich zur Durchführung des Verwaltungs­straf­verfahrens berufen ist, also gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG von der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde das Auskunftsersuchen an die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich von der Sicherheitswache des Stadtamtes Ried, also einem Hilfsorgan einer Gemeinde, gestellt (vgl. das Schreiben des Stadtamtes vom 13. Mai 2006 [ohne Aktenzahl]).

 

Einerseits bestand hiefür keine gesetzliche Zuständigkeit für das Hilfsorgan; andererseits sieht weder das OöParkGebG noch einer andere Rechtsvorschrift − insbesondere auch nicht § 29a VStG, weil das Auskunftsersuchen noch kein Strafverfahren darstellt, oder Art. 119 Abs. 1 B-VG, weil dem § 9 OöParkGebG entgegensteht − eine Möglichkeit der Übertragung dieser Kompetenz von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Stadtamt vor.

 

Das Auskunftsersuchen stammte damit von einer unzuständigen Behörde und stellte demnach kein solches dar, das vom Gebot des § 2 Abs. 2 OöParkGeb erfasst war.

 

Traf die Rechtsmittelwerberin somit aber auch keine entsprechende rechtliche Verpflichtung, hat sie folglich auch den Tatbestand des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG nicht erfüllt.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem formalen Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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