Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150356/40/Lg/Hue

Linz, 29.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F B, 46 A, V, vertreten durch Rechtsanwälte P & S, 68 F, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5. Oktober 2005, Zl. BG-BauR-7067-2005e, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.   

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.   

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 21. Februar 2005 gegen 23.11 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen DO im Gemeindegebiet W auf der A, Mautabschnitt W N – Ö W, bis zu km x, eine Mautstrecke benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (2) am Fahrzeuggerät gewesen.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass der Tatort jedenfalls nicht W gewesen sei. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde sei im AVG und VStG nicht begründet, Verfolgungsverjährung eingetreten und zudem liege eine mangelnde Tatort- und Tatzeitkonkretisierung vor. Selbst wenn der Bw eine Übertretung begangen hätte, was ausdrücklich bestritten werde, so hätte er diese lange vorher – wahrscheinlich bei einem vorherigen Autobahnknoten, bei welchem die fehlerhaften Mautbalken amtsbekannt seien – begangen. Eine Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt W für Strafverfahren nach dem BStMG liege nicht vor. Die Verstellung der Achsenzahl von 4 auf 2 sei einzig und allein auf folgende Umstände zurückzuführen:

a) Der Mautbalken bei km 1 könne durch Radar-, Funk- und Mikrowellenfrequenzen beeinflusst werden. Hiedurch werde die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken beeinflusst und zwar derart, dass der Mautbalken die richtige Einstellung als solche nicht erkenne.

b) Das gegenständliche Kfz sei mit folgenden elektrischen bzw. elektronischen Geräten ausgestattet, welche alle zur Tatzeit in Betrieb gewesen seien: OBU, Navigationsgerät, Bordcomputer, Mikrowellenherd, Kühlschrank, Kaffeemaschine und elektronische Fahrzeugsteuerung.

Die GO-Box werde durch die vorgenannten Geräte beeinflusst, da die GO-Boxen keine wie immer geartete Entstörung aufweisen würden und zwar derart, dass aufgrund eines ein- oder ausgehenden Impulses dieser Geräte die GO-Box – für den Bw nicht erkenn- oder wahrnehmbar – die eingestellte Achsenzahl selbständig verstellt und die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken gestört werde. Wie sich aus den Konformitätserklärungen zur GO-Box OBU 3021 unzweifelhaft ergebe, dürfen GO-Boxen nicht mit anderen elektronischen Geräten betrieben werden. Eine Beeinflussung durch Funkwellen sei erwiesen. Das Gerät sei geeignet zum Betrieb in Wohn- und Kleinindustriebereich, wobei Autobahnen wohl nicht darunter fallen dürften. Somit dürfe das gesamte österreichische Mautsystem nicht in Betrieb sein. Eine Zulassungsabfrage werde ergeben, dass die Achsenzahl mit zwei richtig eingestellt gewesen sei, da es sich gegenständlich um ein zweiachsiges Fahrzeug handle. Jedenfalls sei der Tatvorwurf unter Hinweis auf die UVS Tirol-Entscheidung 2005/12/1273-2 falsch.

Es wird beantragt, da offensichtlich kein entsprechender Amtssachverständiger zur Verfügung stehe, entweder DI P oder DI Dr. H als Sachverständige zu bestellen und Dr. H R als Zeugen einzuvernehmen und einen Lokalaugenschein durchzuführen.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne weiteres, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 13. April 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2). Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 23. Februar 2005 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 3. Mai 2005 bestritt der Bw alle ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (sic!), beantragte die Beischaffung der Einzelleistungsinformation und der Beweisbilder für den Zeitraum vom 20. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 und bat um Akteneinsicht.

 

Daraufhin legte die A zwei Beweisbilder und Einzelleistungsinformationen für den 21. und 22. Februar 2005 vor.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz erfolgter Akteneinsicht und eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Am 4. Mai 2006 legte der Bw als Berufungsergänzung folgendes Gutachten zur Störsicherheit der GO-Box von DI Dr. A H vor und ergänzte zum bereits Vorgebrachten, dass Namensschilder der LKW-Fahrer die Signale der Mautbalken unkontrolliert reflektieren würden, wodurch dieser die eingestellte Achsenzahl nicht richtig erkennen könne:

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm der Vertreter des Bw zunächst Einschau in die gegenständliche Einzelleistungsinformation und in die Beweisfotos. Der Bw brachte vor, dass sich im Kfz während der Fahrt ein Privathandy, ein Firmenhandy, ein Radio und ein in Österreich zugelassenes CB-Funkgerät, welches meist oberhalb der Windschutzscheibe in einer Ablage untergebracht sei, befunden hätten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Ersatzmaut zu bezahlen. Ob an den Arbeitgeber ein Ersatzmautangebot ergangen sei, sei unbekannt. Vom Arbeitgeber sei vor der gegenständlichen Tat zur Vermeidung von Strafen die Anweisung erteilt worden, die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box nicht zu verändern. Aus diesem Grund habe der Bw die eingestellte Achsenzahl nicht verändert.

 

Die Frage des Bw, ob die Mautantennen aus den Portalen sich verstellen könnten und es dadurch zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der GO-Box und dem Mautbalken kommen könne, beantwortete der verkehrstechnische Amtssachverständige dergestalt, dass diese Funkantennen einen breiten Überlappungsbereich hätten und eine geringe Verstellung in der Praxis aufgrund der vorliegenden Überdeckung in Bezug auf den Kommunikationsaufbau keine Rolle spiele. Weiters sei festzustellen, dass es bei einer Verstellung der Antennen zu Kommunikationsproblemen bei allen Fahrzeugen kommen würde, die diesen Mautbalken passieren. Aufgrund einer von der A täglich durchgeführten Plausibilitätskontrolle würde auffallen, dass es zu überdurchschnittlich vielen Kommunikationsproblemen gekommen sei. Dass ein Verschieben oder ein Verstellen der Antenne in der Art erfolgt sei, dass sich gerade beim gegenständlichen Kfz keine Kommunikation aufbaue während bei anderen Fahrzeugen eine ordnungemäße Abbuchung erfolgt sei, wäre aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

 

Zum Vorbringen des Vertreters des Bw, dass das Mautsystem aus verschiedenen Gründen nicht den Grad an Verlässlichkeit aufweise, der von der A behauptet werde, trug der Verhandlungsleiter die Zusammenfassung des Gutachtens von DI Dr. A H vor. Über diese Punkte hinaus gab es nach ausdrücklichem Vorbringen des Vertreters des Bw keine Bedenken hinsichtlich der technischen Funktionsfähigkeit des österreichischen Mautsystems.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige wurde befragt, ob durch zugelassene Geräte (nur um solche würde es sich nach Aussage des Bw im gegenständlichen Fall handeln) Störungen entstehen können, die das österreichische System unzuverlässig machen. Dabei wäre zu unterscheiden zwischen der Wirkung, dass die Kommunikation bei einzelnen Mautbalken ausfällt und der Wirkung, dass statt der ursprünglich eingegebenen Achsenzahl "vier" die Achsenzahl "drei" verbucht wird und dies in der speziellen Richtung, dass sich die Störung so auswirkt, wie ein gezieltes Umstellen der GO-Box auf drei Achsen, d.h. kontinuierlich drei Achsen abgebucht werden.

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass für die GO-Box sowie für die Mautbalken Konformitätserklärungen vorliegen und diese alle bekannten Möglichkeiten entsprechend dem Stand der Technik abdecken würden, die zu einer Kommunikationsstörung im Nahfeldbereich führen könnten. Deshalb sei davon auszugehen, dass es mit anderen parallel verwendeten Geräten auf Mikrowellenbasis oder sonstigen Funkfrequenzen – soweit sie im erlaubten Bereich verwendet würden – es zu keiner gegenseitigen Beeinflussung komme. Diese standardisierten und EU-weit übliche Vorgangsweise sei auch in der Praxis durch einen sechsmonatigen Test bestätigt worden; dabei hätten keine Störeinflüsse jener Geräte, die möglicherweise im Kfz verwendet werden (u.a. Kaffeemaschine, Mikrowellenherd, Navigationssystem, Bordelektronik, CB-Funk), abgeleitet werden können. Sofern es sich dabei um freigegebene, mit einer Zulassung ausgestattete Geräte handle, könne davon ausgegangen werden, dass das Mautsystem einwandfrei funktioniere. Die Nahfeldkommunikation zwischen Balken und GO-Box verlaufe codiert. Entsprechend einem Standardverfahren zum Schutz gegen Übertragungsfehler ergebe sich eine 16-Bit-Codierung, die aus technischer Sicht gesehen eine Verfälschung des Signals durch Überlagern mit anderen Störsignalen praktisch ausschließe. Passieren könne, dass es aufgrund von Störsignalen zu keiner vollständigen Übertragung des Datensatzes und dadurch zu keiner Kommunikation zwischen Balken und GO-Box komme, was zu einer Nichtabbuchung der Maut führe. Eine Verstellung der Achsenzahl beispielsweise von der eingestellten Zahl "zwei" auf "drei" oder von "drei" auf "vier" durch überlagerte Störfrequenzen könne aufgrund dieses verwendeten 16-Bit-Verfahrens, mit dem die Daten­übertragung verschlüsselt werde, praktisch ausgeschlossen werden. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass es aufgrund einer Störung zu keiner Abbuchung komme. Ein Kommunikationsaustausch zwischen Balken und GO-Box dauere im Schnitt 40 Millisekunden. In diesem Kommunikationsaustausch müsse neben der ID-Nummer des Autokennzeichens auch ein zusätzlicher Kontrollalgorithmus mit übertragen werden, der zusammenfassend eine Kontrollsumme ergebe. Wenn diese Kontrollsumme nicht zustande komme, komme es zu keiner Abbuchung. Eine Fehlabbuchung in dem Sinne, dass bei drei eingestellten Achsen nur zwei abgebucht würden, sei aufgrund eines geänderten Algorithmus zwischen der Abbuchung bei zwei, drei oder vier Achsen praktisch ausgeschlossen. Zu der Wahrscheinlichkeit einer Fehlübertragung aufgrund dieses Schutzes gegen Übertragungsfehler sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Übertragungsfehler maximal zu einer Nichtabbuchung beim Mautsystem führen würden; aber auf keinen Fall zu einer Verstellung der Achsenzahl. Zu der Möglichkeit, dass durch einen so genannten "Up and Down-Konverter" Störfrequenzen verursacht werden, die zu einer Fehlabbuchung in der Art führen könnten, dass bei z.B. drei eingestellten Achsen nur zwei abgebucht werden, sei festzustellen, dass – sofern es sich um ein freigegebenes und in der EU zugelassenes Gerät handelt – dies ausschließlich zu einer Nichtabbuchung führen würde. Zu einer Veränderung des übertragenen Algorithmus könne es durch eine Frequenzumwandlung unter Zuhilfenahme eines gleichzeitig zur Abbuchung verwendeten und aktivierten "Up and Down-Konverters" nicht kommen. Auch diese Möglichkeit sei aus technischer Sicht aufgrund des 16-Bit-Codes zum Schutz vor Übertragungsfehlern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Zur Frage der Wahrscheinlichkeit, dass es bei paralleler Verwendung eines "Up and Down-Konverters" und paralleler Abbuchung oder Datenkommunikation im Nahfeldbereich zu Störungen komme, sei festzustellen, dass nicht nur die Gleichzeitigkeit in diesem Zusammenhang eine Rolle spiele sondern auch, dass die Frequenz und die eingespeiste Störfrequenz dazu geeignet sein müssten, dass es zu einer Überlagerung in dem Ausmaß komme, dass die Nahfeldkommunikation nicht vollständig erfolge. Bei paralleler Verwendung eines "Up and Down-Konverters" während der Abbuchung beim Mautportal ziele die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung aufgrund von Störfrequenzen ausschließlich darauf ab, die Kommunikation zwischen Balken und GO-Box zu unterbrechen, respektive es zu keinem vollständigen Austausch des algorithmisierten Datensatzes und somit zu einer Nichtabbuchung komme. Eine unabsichtliche Fehlabbuchung aufgrund dieser Störfrequenzen sei aus technischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

 

Zusammenfassen sei deshalb festzuhalten, dass durch zum Verkehr zugelassenen Geräten im Funkverkehr eine Verstellung der Achsenzahl nicht stattfinden könne.

 

Die Konformitätserklärungen wurden zum Akt genommen.

 

Der Vertreter des Bw fragte den Sachverständigen, ob sich im Kfz zwingend ein Konverter befinden müsse oder ob auch Beeinflussungen von außerhalb (z.B. durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug) auftreten können.

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass dadurch keine Verstellung der Achsenzahl erfolgen könne.

 

Das in Österreich verwendete Mautabbuchungssystem verwende die freigegebenen Frequenzen der Nahfeldkommunikation. Diese freigegebenen Frequenzen seien aber nicht exklusiv für die A geschützt, daher sei es möglich, dass andere Betreiber im selben Frequenzbereich Geräte betreiben. Eine gegenseitige Störung sei daher unter Umständen möglich. Diese Störung könne aber – wie bereits dargelegt worden sei – aufgrund des gegenständlichen Verfahrens der Datenüber­tragung allenfalls zu einer Nichtabbuchung führen.

Durch einen Konverter könne die Nahfeldkommunikation beeinflusst werden, da er die Möglichkeit habe, in diesem Frequenzbereich zu transformieren, in dem die Nahfeldkommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken stattfinde. Allein aus diesem Umstand sei aber noch keine Fehlfunktion des Mautsystems abzuleiten, da nicht nur die Frequenz ausschlaggebend sei, sondern auch der Abfragealgorithmus zwischen Mautportal und GO-Box entsprechend verfälscht oder beeinflusst werden müsste. Für so eine Möglichkeit würden bis dato keine Erkenntnisse vorliegen. Auch im vorgelegten Gutachten von Dr. H werde ausschließlich darauf eingegangen, dass der Konverter die Möglichkeit habe, in diesem Frequenzbereich, in dem die Nahfeldkommunikation des österreichischen Mautsystems stattfinde, zu transformieren. Daraus ergebe sich keine automatische Ableitung in der Weise, dass alleine dadurch Fehler auftreten würden. Die Möglichkeit, dass ein Konverter in den Frequenzbereichen des Mautsystems transformiert, sei unbestritten. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der im Zuge der Datenübertragung zwischen GO-Box und Mautportal übertragene Code "geknackt" wird. Der 16-Bit-Code könne aus technischer Sicht nicht umgangen werden. Die Möglichkeit, dass dieser Code "geknackt" werde während zeitgleich der entsprechende Datenaustausch stattfinde, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

 

Daraufhin wurde die Behauptung des Bw erörtert, dass sich in der Konformitätserklärung gewisse Passagen befinden würden, die auf die Störanfälligkeit des Systems schließen lassen würden.

 

Dazu führte der Sachverständige aus, dass der Bw nicht die vorliegende Konformitätserklärung vor Augen haben könne, da sich dort keine entsprechenden Hinweise finden würden. Seitens der Firma K sei dem Sachverständigen versichert worden, dass die vorliegende Konformitätserklärung vollständig sei.

 

Der Bw brachte dazu vor, dass die im Verfahren vorliegende Konformitätserklärung nicht vollständig sei. Der Bw werde innerhalb einer Woche ein entsprechendes Schriftstück dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegen.  

 

Der Amtssachverständige führte zur Behauptung, die Konformitätserklärung enthalte Passagen, dass das Gerät nicht zusammen mit anderen Einrichtungen, die elektronische Bauteile enthalten würden, in Verkehr gebracht werden dürften, aus, dass es sich dabei offensichtlich um ein Zitat aus einer "internen Arbeitsanweisung" der Fa. K handle, welche nur hausintern zu verwenden sei. Dabei handle es sich um eine betriebsinterne Anweisung über das Inverkehrbringen und um eine aus der Konformitätserklärung abgeleitete Bestimmung; und zwar in dem Sinne abgeleitet, dass die Konformitätserklärung ja nicht speziell für die GO-Boxen, sondern für die Nahfeldkommunikation gemacht worden sei. Es handle sich dabei sozusagen um eine "gedankenlose Übertragung" einer allgemeinen Vorschrift, die im Zusammenhang mit den GO-Boxen ohnehin irrelevant sei. Für das Inverkehrbringen sei ja zu beachten, dass die GO-Box ohne Batterie verschickt, d.h. in Verkehr gebracht werde und schon aus diesem Grund keine Beeinflussungen möglich seien. Die Batterie werde erst unmittelbar vor dem Verkauf eingesetzt und erst ab diesem Moment würden die vorhin diskutierten theoretischen Möglichkeiten einer Beeinflussung bestehen. Dieses späte Einsetzen der Batterie erfolge schon aus dem Grund, da die Firma K ja eine fünfjährige Laufzeit der Batterien garantiere, d.h. solange keine Batterie in der GO-Box sei, würden keine Gefahren für Störungen bestehen. Nach Einsetzen der Batterie sei das gemeinsame Inverkehrbringen mit anderen Einrichtungen mit elektronischen Bauteilen auszuschließen. Selbst dann, wenn aufgrund eines Auslieferungsfehlers die Batterie bereits von vornherein in der GO-Box wäre, sei eine Störung in der Art, dass eine Störung verdeckt bleibe und erst Monate später bei einem Mautbalken auftrete, undenkbar. Weiters habe die Firma K ein Qualitätssicherungssystem, welches sicherstelle, dass die GO-Box im korrekten Zustand ausgeliefert werde.

 

Zum Satz "Das Gerät kann in dem für terrestrische Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und Empfang von Funkquellen kommunizieren" stellte der Amtssachverständige fest, dass es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handeln würde, da ja das Gerät auf Kommunikation ausgelegt sei. Durch den zitierten Satz sei daher auch nicht die Schlussfolgerung des Bw, dass Funkwellen die GO-Box beeinflussen würden, erwiesen. Inwiefern Beeinflussungen durch Funkquellen entstehen können, sei vorhin dargelegt worden.

 

Zum Satz "Das Gerät ist geeignet zum Betrieb im Wohn- und Kleinindustriebereich" führte der Amtssachverständige aus, dass diese Formulierung aus der anzuwendenden Prüfnorm für die Prüfung bei elektromagnetischer Verträglichkeit stamme. Dabei sei zu beachten, dass die für den Wohn- und Kleinindustriebetrieb geltenden Grenzwerte für zulässige Emissionen niedriger und die Grenzwerte für zu tolerierende elektromagnetische Felder in der Umgebung (im freien Hörsinn als für andere Klassen z.B. im Industriebereich) höher seien. Die freiwillige Anwendung der Grenzwerte für Wohn- und Kleinindustriebereich stelle im Sinn der Prüfnorm die härteste Anforderung an die GO-Box dar und garantiere gleichzeitig eine minimale Störimmission und maximale Störsicherheit. Im Freien seien größere Störimmissionen zulässig. Aufgrund der Einhaltung dieser härteren oder strengeren Vorschrift sei davon auszugehen, dass die geforderte Vorschrift impliziert sei.

 

Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die korrekte Vorgangsweise hinsichtlich des Ersatzmautangebotes überprüft werde. Der Vertreter des Bw erklärte sich daraufhin damit einverstanden, dass er zum Ergebnis dieser Überprüfung nicht mehr um Stellungnahme gebeten wird.

 

Der Bw teilte mit, dass es seiner Rechtsauffassung nicht genüge, wann das Ersatzmautangebot abgeschickt werde, sondern auch der Firma zugegangen sein müsse. Danach seien auch die Zahlungsfristen zu berechnen.

Beantragt wurden die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

6.  Auf Anfrage teilte die A dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 3. Oktober 2006 mit, dass die schriftlichen Ersatzmautangebote der A nicht rückübermittelt worden seien. Als Beilage ist die Kopie des Aufgabescheines bei der Post für das Ersatzmautangebot angeschlossen.

 

Mittels Fax vom 21. September 2006 übermittelte der Vertreter des Bw eine Kopie der bereits vorliegenden Konformitätserklärung für die GO-Box sowie weitere Unterlagen der Firma K zur GO-Box.

 

Zu den vom Bw vorgelegten Unterlagen verfasste der verkehrstechnische Amtssachverständige am 20. Oktober 2006 folgendes Gutachten:

"Das vom Anwaltsbüro P & S übermittelte Fax hatte incl. des Deckblattes 26 Seiten. Diese Seiten sind rechts oben durch den Faxeinlauf durchnummeriert (001 – 026). Bei den folgenden Ausführungen wird zur Identifikation der jeweiligen Seiten auf diese Nummerierung Bezug genommen.

Seite 003:

Dabei handelt es sich um die Konformitätserklärung für die GO-BOX

Seite 026:

Dabei handelt es sich um den Anhang zur Konformitätserklärung (=Konformitätsbewertungsspezifikation incl. der Beurteilung Sicherheit und Gesundheit nach EN 60950-1). Die Durchführung dieser Beurteilung ist in der Konformitätserklärung erwähnt und stellt eine wichtige Voraussetzung dar um das Prüfzeichen CE anbringen zu dürfen.

Dabei handelt es sich um ein Dokument das für interne Angelegenheiten der Fa. K gedacht ist.

Seite 002 und 003 bis 025:

Bei diesen Seiten handelt es sich um die Nostrifizierung der OBU 3021-A für Österreich (On Bord Unit = Go-Box)

Die im Fax enthaltenen Aussagen haben keine Auswirkungen auf die von mir bereits gemachten Ausführungen in den gegenständlichen mündlichen. Verhandlungen,

Die Informationen des gegenständlichen Faxes sind bei oberflächlicher Betrachtungsweise vielleicht dazu angetan Verwirrung zu stiften, ändern aber nichts an der Tatsache dass alle vorgeschriebenen Nachweise und Prüfungen für das Mautsystem erbracht wurden.

Man kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der vollen Funktionstüchtigkeit des Systems ausgehen, soweit andere, parallel zur Go-Box verwendete, Geräte ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erfüllen."

 

Dazu brachte der Bw verfahrensgegenständlich im Wesentlichen vor, dass sich aus den von der A vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft ergebe, dass der Bw zu keiner Zeit die Möglichkeit der Bezahlung der Ersatzmaut bekommen habe. Zudem könne aus einer Postaufgabeliste kein Schluss daraus gezogen werden, ob die Urkunde tatsächlich zugegangen sei und es wohl der A obliege, diesen Nachweis zu erbringen.

Der Amtssachverständige führe selbst aus, dass die A Verwirrung stifte. Zudem müsse dem Sachverständigen, dass es wohl technisch unmöglich sei, ohne irgendeine Befundaufnahme oder Nachforschung im Mautsystem aOuS Schlüsse auf eine allfällige Stör- bzw. Fehleranfälligkeit zu ziehen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen würden daher als technisch nicht nachvollzieh- und unhaltbar zurückgewiesen und es werde die Einholung eines so genannten Obergutachters samt Befundaufnahme aOuS beantragt; dies zudem unter Berücksichtigung der durch die A in Vorlage gebrachten Unterlagen, aus denen sich unzweifelhaft ergebe, dass sich am Tattag zumindest 1483 Störfälle ereignet hätten und nicht von Einzelfällen gesprochen werden könne. 

 

Zur vom Bw aufgeworfenen Frage, ob ein im Kfz befindliches metallisches Namensschild das Mautsystem beeinflusst, brachte der verkehrstechnische Amtssachverständige mittels Gutachten vom 7. November 2006, Zl. VT-010191/1193-2006-Hag, vor, dass ein Namensschild aus Metall oder Aluminium, wie es manche LKW-Fahrer hinter der Windschutzscheibe platzieren, im Vergleich zu der aus Metall bestehenden Fahrzeugoberfläche eines LKW nur eine geringe Fläche aufweise. Die Fläche des Namensschildes, die sich im Funkfeld des Mautsystems befindet, sei daher im Vergleich zur metallischen Oberfläche des LKW, die sich ebenfalls im Funkfeld des Mautsystems befindet, gering. Da diese großen metallischen Flächen eines LKW keine ungünstigen Auswirkungen auf die Nahfeldkommunikation des in Österreich verwendeten Mautsystems haben, sei der Einfluss des verhältnismäßig kleinen Namensschildes irrelevant. Die Praxis zeige auch, dass Namensschilder, welche die GO-Box nicht verdecken würden, praktisch zu keinen Problemen führen würden. Unter Punkt 8 Ziffer 8.1 der Mautordnung werde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Montagebereich der GO-Box keine fremden Gegenstände befinden dürfen.

Ein Umstand, der die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbake störe, führe zu weiteren Versuchen, eine korrekte Kommunikation durchzuführen (=Übermittlung aller erforderlichen Daten in einem 16-Bit-Code). Wenn sich keine vollständige Kommunikation aufbauen könne, finde keine Mautabbuchung statt.

Je nach eingestellter Achsenzahl werde ein bestimmter verschlüsselter Datensatz von der GO-Box zur Mautbake gesendet. Da dieser Datensatz durch die "Anfrage" des Mautbalkens an die GO-Box nur abgerufen wird, sei eine falsche Übermittlung des Datensatzes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ein Namensschild aufgrund seiner im Verhältnis zum LKW kleinen Fläche im Funkfeld des Mautsystems keine ungünstige Beeinflussung auf die Nahfeldkommunikation erwarten lasse. Eine gestörte Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbake führe dazu, dass keine Maut abgebucht werde.

 

Dazu äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 21. November 2006 dahingehend, dass richtig sei, dass die vom Amtssachverständigen erwähnten Namensschilder aus Aluminium seien. Unrichtig seien die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich Fahrzeugoberfläche von Führerhäusern von LKWs, da der überwiegende Teil eines Führerhauses – insbesondere die Front – aus Plastik gefertigt und zudem das gesamte Führerhaus, jedenfalls sämtliche metallischen Oberflächen, mit Farblack überzogen seien. Die Namensschilder hätten dagegen eine blanke Oberfläche, welche – ähnlich wie Aluminiumfelgen bei Laser- und Radarmessungen – zu Fehlreflexionen führen könnten. Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar oder Laser seien derartige Reflexionsmessungen wissenschaftlich erwiesen. Die dort gezogenen Erkenntnisse seien auch auf Reflexionen von Namensschildern anwendbar und könnten zu Störungen bzw. Fehlabbuchungen im Mautsystem führen.

Überdies sei in puncto Anbringung von Namensschildern der Beipackzettel der GO-Box entscheidend, in welchem mit keinem Wort über fremde Gegenstände und deren Anbringung die Rede sei. Der diesbezügliche Hinweis in der Mautordnung sei "Nonsens" und rechtswidrig: Ein LKW im internationalen Güterfernverkehr müsse zwingend hinter der Windschutzscheibe Mautgeräte der Länder Österreich, Tschechien, Deutschland, Italien und Schweiz installieren. Eine gegenseitige Beeinflussung der bauähnlichen Geräte aus der Schweiz, Italien und Tschechien sei nach wie vor nicht auszuschließen, da alle 4 Geräte nach der derselben Funktionsweise arbeiten würden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Schluss, dass eine falsche Übermittlung der Daten ausgeschlossen werden könne, weil ein Mautbalken Daten nur abrufe, technisch unhaltbar und zudem unglaublich sei, das der Amtssachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder technische Versuche innerhalb des Systems noch durch eine Versuchsfahrt durchgeführt habe. Der Amtssachverständige sei die technische Nachvollziehbarkeit seines Schlusses daher schuldig geblieben und es sei daher nach wie vor von einer Beeinflussbarkeit des Mautsystems durch Reflexionen von Namensschildern auszugehen.

Beantragt wurde Beweis wie bisher und eine Versuchsfahrt unter Beiziehung des Sachverständigen DI Dr. H.

             

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

7.2.  Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und der Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist ebenfalls unstrittig.

 

Der Behauptung des Vertreters des Bw, das Mautsystem werde durch Radar-, Funk- und Mikrowellenfrequenzen beeinflusst, wobei am Tattag das gegenständliche Kfz mit dem deutschen Mautgerät Obu, einem Navigationsgerät, Bordcomputer, Mikrowellenherd, Kühlschrank, Kaffeemaschine und einer elektronischen Fahrzeugsteuerung ausgestattet und diese Geräte zur Tatzeit alle in Betrieb gewesen seien, wird zunächst entgegnet, dass sich diese Liste in diesem Umfang nicht mit den Angaben des Lenkers (=Bw) während der öffentlichen mündlichen Verhandlung deckt. Auszugehen ist von den Angaben des Bw; demnach haben sich zur Tatzeit im Kfz ein Privat- und ein Firmenhandy, ein in Österreich freigegebenes CB-Funkgerät, ein Radio und ein Kühlschrank befunden. Nicht jedoch extra vom Vertreter des Bw gelegentlich abstrakt ins Auge gefasste ausländische GO-Boxen.

 

Zur Untermauerung seiner Behauptungen legte der Vertreter des Bw ein Gutachten von DI Dr. A H vom 20. April 2006 vor. Dieser Gutachter fasst sein Ergebnis auf Basis seiner durchgeführten Recherchen, Analysen und Messungen hinsichtlich der Störsicherheit des österreichischen LKW- und Autobus-Mautsystems folgendermaßen zusammen:

 

Aus diesem vom Vertreter des Bw vorgelegten Gutachten von DI Dr. H ergibt sich somit (siehe Punkt 1 und 4 der vorgenannten Zusammenfassung), dass sich für die GO-Box durch elektromagnetische Felder unterschiedlicher Frequenz, Feldstärke und Signalform als auch durch in der Praxis relevante Störquellen (Mobiltelefon, Mikrowellenherd etc.) keine Beeinflussung ergebe. Weiters fand der Gutachter keine Hinweise dafür, dass aufgrund im Kfz betriebener Geräte eine unmittelbare Störung der Kommunikation zwischen GO-Box und Funkbake zu erwarten ist.

Damit hat der Vertreter des Bw seine laufend vorgebrachten anders lautenden Behauptungen selbst widerlegt.

 

In den Punkten 2, 3 und 5 der vorgenannten Zusammenfassung kommt DI Dr. H zu dem Schluss, dass eine zeitlich und örtlich begrenzte Beeinträchtigung der Datenkommunikation zwischen GO-Box und Mautbake durch sekundäre Funkdienste im gleichen Frequenzbereich nicht auszuschließen sei, ein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass Up Down Konverter Störfrequenzen in dem vom Mautsystem genutzten Frequenzband verursachen würden und "reflektierende", stark dämpfende oder die Richtcharakteristik der Antenne störende Gegenstände (z.B. Namensschild) in unmittelbarer Umgebung der Go-Box zu Fehlern in der Datenkommunikation führen könnten. Damit reduziert sich die Liste der möglichen "Störquellen" auf Funkdienste, die im A-Frequenzbereich senden, auf Konverter und auf störende Reflexionen (z.B. durch ein Namensschild) während der Datenkommunikation des Mautsystems. Darüber hinausgehende Geräte, die der Bw nach eigener Auskunft nicht mitgeführt hat (und die im Übrigen von DI Dr. H als unproblematisch qualifiziert wurden), sind daher nicht zu erörtern.

 

Der Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 19. September 2006 die Aussage von DI Dr. H insofern, dass sowohl sekundäre Funkdienste als auch (Up Down-)Konverter die Nahfeldkommunikation der A beeinflussen können, da diese die Möglichkeit haben, im A-Frequenzbereich zu senden bzw. zu transformieren. Er legte aber auch weiters dar, dass allein aus diesem Umstand aber noch keine Fehlfunktion des Mautsystems abzuleiten ist, da nicht nur die Frequenz ausschlaggebend ist, sondern auch der Abfragealgorithmus (16-Bit-Code) zwischen Mautportal und GO-Box entsprechend verfälscht oder beeinflusst werden müsste. Die Umgehung dieses 16-Bit-Codes bei zeitgleichem entsprechenden Datenaustausch schloss der Amtssachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Es würde eine (technisch auszuschließende) Beeinflussung der A-Nahfeldkommunikation durch die oben angeführten Geräte aufgrund des vom Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegten Verfahrens der Verwendung eines 16-Bit-Codes allenfalls zu einer Nichtabbuchung der Maut führen. Gegenständlich ist aber nicht aus den Augen zu verlieren, dass die Problematik nicht in einer Kommunikationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung der Achsenzahl liegt.

 

Zum Vorbringen von DI Dr. H, "reflektierende" Gegenstände (z.B. ein Namensschild) in unmittelbarer Umgebung der GO-Box könnten zu (nicht näher erläuterten) Fehlern in der Datenkommunikation führen, stellte der Amtssachverständige mittels Gutachten vom 7. November 2006 fest, dass die Fläche einen Namensschildes aus Metall oder Aluminium im Vergleich zu der aus Metall bestehenden Fahrzeugoberfläche des LKWs nur gering ist. Da die große metallische Fläche eines LKWs, die sich im Funkfeld des Mautsystems befindet, keine ungünstigen Auswirkungen auf die Nahfeldkommunikation hat, ist der Einfluss des verhältnismäßig kleinen Namensschildes irrelevant; dies zeigt auch die Praxis. Weiters befindet sich das gegenständliche Namensschild – wie das Beweisfoto zeigt – im linken Fahrerbereich des Kfz und nicht in unmittelbarer Umgebung der im mittleren Bereich der Windschutzscheibe befestigten GO-Box.

 

Zum weiteren Vorbringen des Vertreters des Bw, dass der überwiegende Teil des Führerhauses aus Plastik gefertigt sei, jedenfalls sämtliche metallische Oberflächen mit Farblack überzogen seien und Reflexionsfehlmessungen bei Geschwindigkeitsmessungen wissenschaftlich erwiesen seien, wird zunächst festgehalten, dass der Vertreter des Bw dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. November 2006 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Überdies differenziert der Vertreter des Bw in seinen Stellungnahmen nicht zwischen den Auswirkungen einer (behaupteten) Beeinflussung des Mautsystems iS einer Kommunikationsunterbrechung und iS einer Fehlbuchung. Weiters ignoriert der Vertreter des Bw die gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen, dass eine (technisch auszu­schließende) Beeinflussung des Mautsystems durch Reflexionen allenfalls zu einer Kommunikationsunterbrechung zwischen GO-Box und Mautbake – und nicht, wie gegenständlich, zu einer Falscherfassung der Achsenzahl! – führen würde. Abgesehen davon übersieht der Vertreter des Bw in seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass auch (Aluminium-)Namensschilder (zumindest) in der Regel lackiert sind.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinen Stellungnahmen klar festgestellt hat, dass bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbare Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. An der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser Stellungnahmen des Amtssachverständigen hegt der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel. Auch ergeben sich zwischen dem Gutachten von DI Dr. H und den Ausführungen des Amtssachverständigen keine eigentlichen inhaltlichen Widersprüche; der Unterschied liegt darin, dass die Gutachten des Amtssachverständigen sich durch einen weitaus größeren Konkretisierungsgrad auszeichnen und diese, da auf relevante Differenzierungen Rücksicht genommen werden kann, im Ergebnis wesentlich informativer und verlässlicher sind. Daher tritt der Unabhängige Verwaltungssenat den Ausführungen des Amtssachverständigen aufgrund der von ihm dargelegten Argumente bei, dass ein selbständiges Verstellen der Achsenzahl bei der GO-Box (durch die vom Bw vorgebrachte Liste an Geräten) bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden kann. Ein Systemfehler ist daher nicht nur notorisch äußerst unwahrscheinlich, sondern wird zusätzlich widerlegt durch die Stellungnahmen des Amtssachverständigen.

 

Zum vom Bw zitierten Satz "Das Gerät ist geeignet zum Betrieb im Wohn- und Kleinindustriebereich" legte der verkehrstechnische Amtssachverständige dar, dass diese Formulierung aus der anzuwendenden Prüfnorm für die Prüfung bei elektromagnetischer Verträglichkeit stammt. Dabei ist zu beachten, dass die für den Wohn- und Kleinindustriebereich geltenden Grenzwerte für zulässige Emissionen niedriger und die Grenzwerte für tolerierbare elektromagnetische Felder im Industriebereich höher sind. Die freiwillige Anwendung der (niedrigeren) Grenzwerte für den Wohn- und Kleinindustriebereich stellt im Sinn der Konformitätsprüfung die härteste Anforderung an die GO-Box dar und garantiert gleichzeitig eine minimale Störimmission und maximale Störsicherheit. Aufgrund dieser Einhaltung dieser härteren oder strengeren Vorschrift ist dann davon auszugehen, dass die geforderte Vorschrift impliziert ist.

Weiters kann der Umstand, dass eine GO-Box zum Betrieb im Wohn- und Kleinindustriebereich geeignet ist, zwanglos dahin verstanden werden, dass sie auch zum Betrieb in einem solchen Bereich geeignet ist, und bedeutet nicht, dass sie nur zum Betrieb in einem solchen Bereich geeignet wäre (vgl. VwGH 2005/06/0296 v. 26.1.2006).

 

Zu den nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Bw übermittelten Unterlagen führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2006 zusammenfassend aus, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen internen Anhang der Firma K zur Konformitätserklärung handelt. Die darin enthaltenen Aussagen haben nach schlüssiger Auskunft des Amtssachverständigen keine Auswirkungen auf die von ihm zuvor bereits getätigten Ausführungen.

 

Entgegen der Behauptung des Bw ergibt sich aus keiner der vorliegenden Unterlagen der A oder des Amtssachverständigen, dass es am Tattag zumindest 1483 Störfälle oder es irgend eine andere Quantifizierung von "Störfällen" gegeben hat. Dieses Vorbringen ist daher mangels Substantiierung einer Erörterung nicht zugänglich.

 

Der Bw bringt vor, dass es technisch unmöglich sei, ohne irgendwelche Befundaufnahme oder Nachforschungen im Mautsystem an Ort und Stelle Schlüsse auf eine allfällige Stör- und Fehleranfälligkeit zu ziehen. Aus diesem Grund seien die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen technisch nicht nachvollziehbar und es werde die Einholung eines "Obergutachters" beantragt. Dem ist zu entgegnen, dass aus den Ausführungen des Amtssachverständigen klar hervorgeht, dass sich dieser mit den technischen Problemstellungen des österreichischen Mautsystems intensiv auseinandergesetzt und er auch differenziert – im Gegensatz zu den pauschalen Behauptungen des Vertreters des Bw – die technischen Auswirkungen der behaupteten Beeinflussungen dargelegt hat. Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der (entscheidungswesentliche) Sachverhalt ausführlich und ausreichend festgestellt worden. Der Vertreter des Bw lässt völlig im Dunkeln, welche entscheidungsrelevanten Tatsachen ein Lokalaugenschein, eine "Versuchsfahrt" oder die Einvernahme weiterer Zeugen oder Sachverständige erbringen könnte, zumal er es verabsäumte, ergebnisrelevante Beweisthemen bekannt zu geben. Ein Ortsaugenschein, eine "Versuchsfahrt" oder die Einvernahme von Zeugen, eines "Obergutachters" oder weiterer Gutachter war somit entbehrlich. Jedenfalls vermögen die Vorbringen des Bw nicht aufzuzeigen, dass sich der bestellte Amtssachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens von anderen als von sachlichen Motiven habe leiten lassen. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes steht unzweifelhaft fest, dass gegenständlich ein Systemfehler des österreichischen Mautsystems nicht vorlag. Das Vorbringen des Bw hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Handhabung der GO-Box ist damit widerlegt.

 

Im Übrigen ist auffallend, dass der Vertreter des Bw bei vier gleichzeitig beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungsverfahren wegen Übertretungen des BStMG die selbe Liste an Tatsachenbehauptungen vorbringt, obwohl zumindest einer dieser Fälle einen völlig anderen Sachverhalt aufweist (vgl. VwSen-150368, VwSen-150375 und VwSen-150401). Die offensichtliche Neigung des Vertreters des Bw zur vorschnellen Abgabe von Tatsachenbehauptungen führt nicht nur zu Widersprüchen etwa der Behauptungen des Vertreters des Bw zu Aussagen des Bw über z.B. im Kfz mitgeführte elektronische Geräte, sondern mindern auch die Glaubwürdigkeit von Tatsachenbehauptungen des Vertreters des Bw schlechthin.

 

Wenn der Bw vorbringt, das Ersatzmautangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: der Arbeitgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist nachweislich erfolgt und ergibt sich nicht nur aus der Anzeige vom 13. April 2005 sondern auch von den von der A mittels Schreiben vom 3. Oktober 2006 vorgelegten Postnachweisen. Wenn der Bw dabei vermeint, es sei von der A kein Nachweis darüber erbracht worden, dass das schriftliche Ersatzmautangebot auch den Zulassungsbesitzer erreicht hat, übersieht er nicht nur den Hinweis der A, dass das entsprechende Ersatzmautangebot nicht an die A rückübermittelt worden ist sondern auch, dass gemäß vorgenannter Bestimmung eine Ausfertigung der Aufforderung ausreicht. Diese ist nachweislich erfolgt. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird der Bw auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen. Die Ersatzmaut wurde nicht zeitgerecht beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006, Zl. B 1140/06-6, hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

 

Der Bw behauptet, von seinem Arbeitgeber die Anweisung erhalten zu haben, die auf die höchste Kategorie "4" voreingestellte GO-Box nicht umzustellen, um etwaige Strafverfahren hintanhalten. Aus der Einzelleistungsinformation vom Tattag ist ersichtlich, dass der Bw während des gesamten Tattages zwischen 2.22 Uhr und 23.13 Uhr insgesamt 43 (!) Mautportale durchfahren hat und bei allen diesen Balken offensichtlich die Achsenzahl bei der GO-Box mit "2" eingestellt war. Aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation vom 22. Februar 2005 (dem Tag, nach der gegenständlichen Tat) geht hervor, dass der Lenker des gegenständlichen LKW den gesamten Tag mit der eingestellten Kategorie "4" bei der GO-Box unterwegs gewesen ist. Nach diesen Einzelleistungsinformationen wurde die Achsenzahl umgestellt, mit dem Effekt, dass am Tatort zur Tatzeit die falsche Achsenzahl eingestellt war. Aus allfälligen Weisungen des Arbeitgebers des Bw ist Gegenteiliges nicht ableitbar.

 

Der Bw macht geltend, dass der Tatort jedenfalls nicht in Wels gewesen und die belangte Behörde unzuständig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ein Tatort angeführt ist, der sehr wohl im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Magistrates W liegt. Sollte das Vorbringen darauf abzielen, dass am Tattag an mehreren Orten die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde und daher ein einheitliches Delikt mit eventuell anderer örtlicher Zuständigkeit anzunehmen ist, so wäre dazu festzuhalten:

 

Wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist, kam es am Tattag sowohl von 2.33 Uhr bis 8.08 Uhr, zwischen 8.30 Uhr und 9.54 Uhr, zwischen 10.09 Uhr und 13.31 Uhr, zwischen 13.39 Uhr und 14.28 Uhr, zwischen 14.36 Uhr und 16.44 Uhr, zwischen 16.56 Uhr und 22.01 Uhr, als auch zwischen 22.09 Uhr und 23.00 Uhr zu Fahrtunterbrechungen, wobei um 23.13 Uhr letztmalig am Tattag das mautpflichtige Straßennetz verlassen wurde. Gem. § 27 Abs. 2 VStG ist, wenn die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ungewiss ist, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, jene Behörde (örtlich) zuständig, die zuerst – wie offensichtlich im gegenständlichen Fall für den Deliktsbildungszeitraum zwischen 23.00 Uhr und 23.13 Uhr: der Magistrat Wels – eine Verfolgungshandlung (im gegenständlichen Fall: die Strafverfügung vom 3. Mai 2005) vorgenommen hat. Es liegt somit weder eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor noch ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Der Bw vermeint, dass gegenständlich eine mangelnde Tatort- und Tatzeitkonkretisierung vorliege, ohne dies jedoch näher zu begründen. Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf § 44a VStG der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm, nämlich des § 20 Abs. 2 BStMG, anspricht (und ausreichend konkretisiert). Einer Aufnahme von Elementen weiterer Tatbestände in den Spruch bedarf es nicht.

 

Der Bw bringt unter Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Bundeslandes Tirol, Zl. 2005/12/1273-2 vor, dass der Tatvorwurf falsch sei, da es sich gegenständlich um ein zweiachsiges Kfz handle und deshalb die Achsenzahl richtig eingestellt gewesen sei.

Abgesehen davon, dass der Bw bei dieser Argumentation selbst von einer auf "2"  eingestellten Kategorie bei der GO-Box ausgeht und sich damit selbst in Widerspruch zu seinen sonstigen Behauptungen stellt, die Achsenzahl sei zur Tatzeit auf die Kategorie "4" eingestellt gewesen, wird entgegnet, dass aus dem vorliegenden Beweisfoto hervorgeht, dass es sich gegenständlich um ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelschlepper), bestehend aus einem zweiachsigen Sattelzugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger handelt und dies somit der Mautkategorie "vier und mehr Achsen" zuzuordnen ist. Wie dem selben Vertreter eines anderen Bw in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/06/0296, klar geworden sein musste, kann es aus dem Gesichtpunkt der Richtigkeit des Tatvorwurfes nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das damals vom Bw gelenkte Kfz als mehrspuriges Kraftfahrzeug bezeichnet wurde (und nicht als Fahrzeugkombination). Entscheidend ist, dass der Tatvorwurf so gefasst wurde, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen ist und der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte entsprechend wahrnehmen kann. Diese Voraussetzung wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und bereits in der verfolgungs­verjährungsunterbrechenden Strafverfügung) erfüllt.

 

Wenn der Bw vermeint, in puncto Anbringung der Namensschilder seien der GO-Box-Beipackzettel und nicht die Bestimmungen der Mautordnung (betreffend das Freihalten der GO-Box von Gegenständen) maßgeblich, da diese "Nonsens" seien, wird entgegnet, dass die diesbezügliche Bestimmung der Mautordnung sinnvoll und zu beachten ist. Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen der Mautordnung hegt, sei er auf den dafür von der Rechtsordnung vorgegebenen Rechtsweg verwiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe vorliegen – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen. Ebenfalls wurde vom Bw verabsäumt, eine mögliche Nachentrichtung der Maut gem. Punkt 7.1 der Mautordnung zu initiieren. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar die Strafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedenfalls auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Vor allem ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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