Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150403/10/Lg/Hue

Linz, 24.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A D, D-3 M, F, vertreten durch Rechtsanwälte O – V, D-3 H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. Jänner 2006, Zl. BauR96-139-2005, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen H zu vertreten habe, dass er diesen am 1. April 2005 um 4.28 Uhr auf dem mautpflichtigen Autobahnparkplatz Voralpenkreuz der A "I" bei km 0, geparkt und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die am Kfz angebrachte 10-Tages-Vignette sei abgelaufen gewesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass sich die Erstbehörde nicht mit der vorgebrachten Tatsache auseinandergesetzt habe, dass der Bw den Rastplatz über eine nicht bemautete Bundesstraße angefahren habe und für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass zwei Parkflächen, nämlich eine bemautete und eine nicht bemautete, vorhanden gewesen seien. Die Mautpflicht des Parkplatzes werde nicht bestritten. Der Bw habe sich aber in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Vorschreibung der fälligen Maut für die einmalige Benutzung des gegenständlichen Autobahnparkplatzes, in eventu die Festsetzung der Ersatzmaut.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 1. April 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene 10-Tages-Vignette mit der Nr. 09504736 vom 14. Jänner 2005 angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 18. Juli 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Parkplätze sowohl vom niederrangigen Straßennetz als auch von der Autobahn aus erreichbar seien. Der Bw sei vom niederrangigen Straßennetz aus zugefahren, ein Hinweisschild sei nicht erinnerlich und für ihn als Ausländer sei die Parkplatztrennung in einen bemauteten und einen unbemauteten Teil nicht erkennbar gewesen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 14. Oktober 2005 ist neben der Darlegung der Rechtsgrundlagen lediglich zu entnehmen, dass am Kfz ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG hinterlassen worden sei.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung fasste der Vertreter des Bw die strittigen Punkte dahingehend zusammen, dass der Bw auf dem nicht mautpflichtigen Teil des gegenständlichen Parkplatzes gestanden sei. Subsidiär wurde behauptet, dass selbst dann, wenn der Bw auf dem mautpflichtigen Teil gestanden sei, dies entschuldigt sei, da für ihn die Mautpflicht nicht erkennbar gewesen sei, weil er über ein nicht mautpflichtiges Straßennetz zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren sei. Der Bw habe den Parkplatz auch wieder über das nicht mautpflichtige Straßennetz verlassen wollen. Es liege ein entschuldbarer Verbotsirrtum vor, da dem Bw die Mautpflicht nicht zu Bewusstsein gekommen und das Gegenteil auch nicht zu zumutbar gewesen sei.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger F S (A) sagte aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall erinnern könne. Es sei am gegenständlichen Parkplatz ein mautpflichtiger und ein nicht mautpflichtiger Bereich vorhanden. Der Zeuge war sich sicher, dass das gegenständliche Kfz am mautpflichtigen Bereich abgestellt gewesen sei, da die Mautaufsichtsorgane nur diesen Teil des Parkplatzes kontrollieren würden. Das Gegenteil würde auch keinen Sinn machen. Nach Einschau in das mit Nr. 79 bezeichnete Beweisfoto erläuterte der Meldungsleger, dass abgesehen von der Zufahrt über die Autobahn nur eine Zufahrt über den nicht mautpflichtigen Teil zum mautpflichtigen Teil des Parkplatzes möglich sei. Diese zweitgenannte Zufahrt sei beschrankt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw über diesen nicht mautpflichtigen Teil zugefahren sei, dies sei vom Zeugen nicht überprüft worden. Es sei dem Meldungsleger nicht bekannt, ob eine Beschilderung auf die Mautpflicht aufmerksam mache, wenn man über den nicht mautpflichtigen Teil zufährt. Man müsse jedoch eine Klingel betätigen, um auf den mautpflichtigen Teil zu gelangen.

 

Der Vertreter der Behörde warf ein, dass eine Öffnung des Schrankens nur durch einen Portier auf Verlangen (Knopfdruck) erfolge. Dies könne auch durch den weiteren Zeugen, Herrn K, bestätigt werden. Wie auf dem Beweisfoto Nr. 84 ersichtlich sei, sei unter der gegenständlichen Klingel ein Täfelchen mit folgendem Text angebracht: "Lieferantenzufahrt – bitte läuten – Vignettenpflicht". Diese Glocke mit Kamera und Gegensprechanlage befinde sich auf dem nicht mautpflichtigen Teil des Parkplatzes vor dem Schranken.

 

Der zusätzlich einvernommene Zeuge A K (A) sagte aus, dass der gegenständliche Parkplatz einen mautpflichtigen und einen nicht mautpflichtigen Teil habe. Eine Zufahrt sei entweder über die Autobahn oder über einen asphaltierten Feldweg möglich. Über diesen asphaltierten Feldweg gelange man zum nicht mautpflichtigen Teil des Parkplatzes für z.B. Mitarbeiter des Rasthauses, der durch ein Schiebetor vom mautpflichtigen Teil abgegrenzt sei. Durch eine Klingel könne das Öffnen dieses Schiebetores begehrt werden. Außerdem könne über eine Betriebsumkehr (über die Autobahn) zugefahren werden, welche ausschließlich für Straßenerhaltungsfahrzeuge oder Behörden- und A-Fahrzeuge vorgesehen sei. Dabei handle es sich um keine Straße, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sei. Eine entsprechende Beschilderung weise auf das Fahrverbot hin.

Der Zeuge hielt es für so gut wie ausgeschlossen, dass ein ausländischer Lenker über den Feldweg zum mautpflichtigen Teil des Parkplatzes gelangt, da dies eine sehr gute Ortskenntnis voraussetze. Der Zeuge Kern sei Steirer und habe diese Strecke wegen des gegenständlichen Vorfalles fahren wollen. Er habe den Weg aber nicht gefunden. Daher könne er auch nicht im Detail sagen, wie man auf diese Strecke gelangt. Vorgesehen sei dieser "Schleichweg" für Lieferanten, welche von S kommen, da dieser Weg kürzer sei als die Strecke über die Autobahn. Der Portier, der das Schiebetor bediene, gehöre zum Motel R und habe die Pflicht, den Schranken nur bei Bedarf zu öffnen. Wenn man über den nicht mautpflichtigen Teil zufahre, weise keine Beschilderung auf die Mautpflicht hin. Der Portier würde nach Wissen des Zeugen die Zufahrtsberechtigung über eine Kamera kontrollieren. Ausnahmen von der Mautpflicht für Raststättengäste gebe es nicht.

 

Der Bw beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Insbesondere würden die Milderungs- die Erschwerungsgründe übersteigen. Der Bw habe bereits im Einspruch angeboten, die Ersatzmaut zu bezahlen. Es sei erstmals in Österreich eine Verwaltungsübertretung begangen worden, deshalb sei von absoluter Unbescholtenheit auszugehen. Die Tat habe außerdem sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, sodass sich der objektive Rechtsgehalt der Tat ausschließlich auf generalpräventive Aspekte stützen könne. Dies alles sei im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker war und dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette angebracht war. Unstrittig ist ferner, dass die Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 3 BStMG angeboten worden ist, diesem Angebot jedoch nicht nachgekommen wurde.

 

Strittig ist, ob das Kfz auf dem mautpflichtigen oder nicht mautpflichtigen Teil (dessen Mautpflichtigkeit ebenfalls unstrittig ist) des Parkplatzes abgestellt war, ob über die Autobahn oder über das niederrangige Straßennetz zugefahren wurde und ob für den Bw die Mautpflicht erkennbar gewesen ist.

 

Zunächst ist festzustellen, dass der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst einen alternativen Sachverhalt anbietet: Einerseits behauptet er, das Kfz sei auf dem nicht mautpflichtigen Teil des Parkplatzes abgestellt gewesen, um andererseits einzuräumen, doch auf dem mautpflichtigen Teil geparkt, die Mautpflicht jedoch nicht erkannt zu haben. Alleine diese Präsentiertaktion eines alternativen Sachverhalts lässt starke Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung aufkommen, auf dem nicht mautpflichtigen Parkplatzteil geparkt zu haben. Widerlegt wird schließlich diese Behauptung des Bw durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers, wonach die Entrichtung der Maut ausschließlich auf dem mautpflichtigen Teil des Parkplatzes kontrolliert wird, da eine Kontrolle des nicht mautpflichtigen Parkplatzes keinen Sinn ergeben würde. An der Richtigkeit dieser Zeugenaussage hegt der erkennende Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Zweifel. Der Meldungsleger ist besonders geschult, unterliegt besonderen Sanktionen und war nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darlegungen widerspruchsfrei.

Es steht somit fest, dass das Kfz des Bw auf einem mautpflichtigen Parkplatz abgestellt war.

 

Der Bw behauptet weiters, über das niederrangige Straßennetz auf den Autobahnparkplatz zugefahren zu sein. Sowohl aus den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers als auch aus den des weiteren A-Mitarbeiters A K, für den dieselben Vertrauenswürdigkeitsindikatoren gelten, ergibt sich nicht nur, dass bei einer Zufahrt zum mautpflichtigen Parkplatz über die niederrangige Straße ein Schiebetor, welches von einem Portier der Raststätte bedient wird, mit Klingel, Videokamera und Gegensprechanlage passiert werden muss, sondern es hat auch der Zeuge K klar dargelegt, dass es sich bei dieser niederrangigen Straße um einen asphaltierten "Feldweg" für Lieferanten usw. aus S handelt. Da zum Auffinden dieses Weges große Ortskenntnis erforderlich ist, ist es auch dem Zeugen anlässlich eines Versuches nicht gelungen, mit seinem Kfz über diesen von ihm als "Schleichweg" titulierten Weg auf das gegenständliche Gelände zu gelangen. Es wurde nicht dargetan und erscheint auch nicht plausibel, dass der Bw als ausländischer (deutscher) Bürger über diese spezielle Ortskenntnis verfügte. Der Bw hat diese erforderliche Ortskenntnis weder dargelegt noch hat er erklärt, aus welcher Motivation heraus er eine insbesondere Ortsfremden unbekannte Strecke benützt haben könnte. Er spricht im Gegenteil in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung selbst davon, dass ihm als Ausländer die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt seien. Hinzu kommt, dass der mautpflichtige Parkplatz über die niederrangige Straße nicht frei zufahrbar ist und ein besonderes Procedere (Portier, Klingel, Schiebetor) voraussetzt, dessen Durchführung vom Bw nicht einmal behauptet wurde. Das Vorhandensein von Schiebetor, Klingel und Videokamera ergibt sich nicht nur aus den Zeugenaussagen sondern auch aus den vorliegenden Beweisfotos. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Glaubwürdigkeit des Bw insgesamt infolge der Präsentation eines alternativen Sachverhalts leidet.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht deshalb fest, dass der Bw nicht über das niederrangige Straßennetz sondern über die Autobahn i.e.S. (ohne aufgeklebter gültiger Mautvignette auf dem Kfz) auf den gegenständlichen Parkplatz zugefahren ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb weiters fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens einer gültigen Vignette auf die Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen und zwar in dem Sinne, dass dem Bw das Fehlen einer gültigen Vignette auf dem Kfz nicht zu Bewusstsein gekommen ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden vom Bw auch nicht näher dargelegt. Insbesondere reicht das Fehlen "präventiver" Gründe für eine Anwendung des § 20 VStG nicht aus. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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