Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161091/4/Kei/Ps

Linz, 27.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M M, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. A F, S, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. August 2005, Zl. VerkR96-14062-2004-Ps/Pi, zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 36,40 Euro, zu leisten. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hatte die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 31.05.2004 um 17.35 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der A 1, bei Strkm. 169.500 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des KFZ mit dem pol.KZ.

1.        die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen;

2.        beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 151 km/h einen Sicherheitsabstand von 0,22 sec. eingehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 52 a Zif. 10 a und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

2.   § 18 Abs. 1 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1. 364 €

2. 145 €

Gesamt: 509 €

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

144 Stunden

48 Stunden

Gemäß §

99 Abs.3 lit. a StVO

99 Abs.3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

50,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 559,90 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Dezember 2005, Zl. VerkR96-14062-2004/Ps-Pi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wurde dem Bw mit dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die Tat vorgeworfen, die angezeigt wurde und auf die sich die Ausführungen des Zeugen RI K W bezogen haben (anderer Tatort, andere Geschwindigkeit). Diese Tat wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich vorgeworfen und es war im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde am 21. Dezember 2004 und am 17. Mai 2005 gemachten und niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen RI K W. Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Bei dem mit Schreiben des Bw vom 14. April 2006 gestellten Beweisantrag dahingehend, dass eine Ermächtigung vorgelegt wird, handelt es sich um einen Antrag im Hinblick auf einen Erkundungsbeweis, weshalb diesem Antrag nicht nachgekommen worden ist.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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