Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161582/7/Zo/Da VwSen-161675/6/Zo/Da

Linz, 01.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des R G, geb. , H, vom 28.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22.8.2006, VerkR96-1648-2006 sowie vom 2.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 19.9.2006, VerkR96-1812-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 bzw. der StVO 1960, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2006 jeweils eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Den Berufungen gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

             VwSen-161582 (VerkR96-1648-2006):

             Geldstrafe 60 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

             VwSen-161675 (VerkR96-1812-2006):

             Geldstrafe 30 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden

 

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich zu VerkR96-1648-2006 auf 6 Euro, zu VerkR96-1812-2006 auf 3 Euro. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.     §§ 63 ff VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Straferkenntnis zu VerkR96-1648-2006 wird dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

Er habe Herrn H S vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlasst, indem er ihn damit beauftragt habe, das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen GM- zum Zweck der gewerbsmäßigen Personenbeförderung zu lenken. Herr S habe einen Kraftwagen der Marke VW am 9.7.2006 um 3.20 Uhr in Neufelden im Kreuzungsbereich der Veldnerstraße mit dem Hopfenweg gelenkt und dabei das angeführte Probefahrtkennzeichen geführt obwohl es sich um keine Probefahrt iSd § 45 KFG gehandelt habe, da er vom Zeltfest Arnreit weg Heimbringertransporte durchgeführt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

Im Straferkenntnis zu VerkR96-1812-2006 wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 9.6.2006 um 12.45 Uhr in Haslach an der Mühl, im Ortsgebiet Neudorf auf der L1512 bei Strkm 18,490 in Fahrtrichtung St. Peter am Wimberg als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen RO- die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen bringt der Berufungswerber kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:

Hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verwendung der Probefahrtkennzeichen habe er bereits einen Kombi bei der Fa. E bestellt gehabt. Diese habe das Fahrzeug nicht rechtzeitig liefern können und ihm deshalb den angeführten VW-Bus mit dem Probefahrtkennzeichen zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer der Fa. E habe ihm zugesichert, dass die Durchführung des Heimbringerdienstes mit den Probefahrtkennzeichen zulässig sei, weil eben das andere Fahrzeug nicht habe geliefert werden können. Er habe aber nicht beabsichtigt, dieses Fahrzeug zu kaufen, weil es ihm zu teuer gewesen sei.

 

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung begründete der Berufungswerber seine Berufung damit, dass er zur Vorfallszeit nicht in Neudorf gewesen sei, weil er Krankentransporte nach Linz durchgeführt habe. Jedenfalls habe er sein Fahrzeug nicht in Fahrtrichtung St. Peter gelenkt.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 27.11.2006. An diesen hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Zeuge H S zum Sachverhalt befragt.

 

Nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage erklärte der Berufungswerber zu beiden Verfahren, dass er seine Berufung auf die Strafhöhe einschränke.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass auf Grund der Einschränkung der Berufungen auf die Strafhöhe die Schuldsprüche der gegenständlichen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sind.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2005 nicht unbescholten. Allerdings darf diese eine Vormerkung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber aus beruflichen Gründen täglich größere Strecken mit seinem Fahrzeug zurücklegt, auch nicht überbewertet werden. Hinsichtlich der Verwendung der Probefahrtkennzeichen ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auf die unzutreffende Auskunft des Autohändlers vertraut hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann als relativ geringfügig angesehen werden.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (1.000 Euro monatlich 12 x im Jahr bei erheblichen Schulden) erscheinen auch die nunmehr herabgesetzten Strafen ausreichend, in dieser Höhe aber erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen konnten die Strafen nicht weiter herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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