Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161644/4/Zo/Ka

Linz, 29.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C E, geb. , R, B vom 19.7.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.7.2006, Zl. VerkR96-3292-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 5.7.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.5.2006, Zl. VerkR96-3292-2006, als verspätet zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung bereits am 29.5.2006 persönlich übernommen wurde, weshalb der am 5.7.2006 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ein Herr G A 2003 den Auftrag bekommen hätte, die damals schon eingezogenen Kennzeichen bei der Behörde abzugeben.  Weiters bringt er vor, dass er zum damaligen Zeitpunkt eine Ersatzfreiheitsstrafe  antreten musste, daher konnte er es selbst  nicht erledigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Gegen den Zulassungsbesitzer wurde eine Strafverfügung erlassen, weil dieser sein Fahrzeug mit dem Kz.: WL- nicht abgemeldet habe, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe, da er bereits am 21.8.2003 von G, G, nach B, R, verzogen sei. Diese wurde dem Berufungswerber am 29.5.2006 zugestellt. 

In dem mit 4.7.2006 datierten Schreiben gab der Berufungswerber an, er sei Anfang 2003 im Polizeianhaltezentrum Wels gewesen und ersuchte zu diesem Zeitpunkt A G die Kennzeichen samt Zulassung bei der Behörde abzugeben. Er erfuhr erst Anfang des Jahres, dass dies nicht geschehen sei. Dieses Schreiben wurde entsprechend dem Poststempel erst am 5.7.2006 zur Post gegeben.

Die Erstinstanz hat - ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren - den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Der Berufungswerber wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2.10.2006 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde letztlich am 6.10.2006 persönlich übernommen, der Berufungswerber hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 29.5.2006 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher mit Ablauf des 12.6.2006, geendet. Der Berufungswerber hat seinen mit 4.7.2006 datierten Einspruch jedoch erst am 5.7.2006 zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist bereits lange abgelaufen. Der Berufungswerber hat sich dazu auch trotz Aufforderung nicht geäußert, weshalb auf Grund der Aktenlage entschieden werden musste.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht der Behörde nicht zu. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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