Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161686/8/Ki/Jo

Linz, 05.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, S, K, vom 15.09.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05.09.2006, VerkR96-14287-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 7 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 05.09.2006, VerkR96-14287-2006 den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 06.07.2006, 17:30 Uhr bis 17:40 Uhr, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe er den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen. Als Tatort wurde Gemeinde Seewalchen a.A., Atterseestraße 37 (Spar Parkplatz) festgestellt. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 15.09.2006 zunächst vollinhaltlich Berufung.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Als Zeugen wurden der Unfallbeteiligte sowie der meldungslegende Polizeibeamte einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Schörfling am Attersee vom 13.07.2006 zu Grunde. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber die Berufung letztlich unter Eingeständnis des zur Last gelegten Sachverhaltes ausschließlich auf das verhängte Strafausmaß eingeschränkt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen. 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.                                                                                     

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der – unbestritten gebliebenen – im Straferkenntnis dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers (wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt) eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Zu Gute gehalten werden kann dem Berufungswerber auch das nunmehrige Geständnis, welches er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung letztlich abgelegt hat. Auch hat er sich bereit erklärt, dem Geschädigten den Sachschaden, welcher mehr oder minder als sehr geringfügig angesehen wird, zu ersetzen.

 

Andererseits sind aber auch sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, einerseits um die Allgemeinheit zur  Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu sensibilisieren und andererseits den Beschuldigten künftighin vor der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

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