Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161791/2/Ki/Da

Linz, 29.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, H, F, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. A J, T, B, vom 15.11.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.11.2006, VerkR96-30258-2005 Me, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7.11.2006, VerkR96-30258-2005 Me, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.10.2005 um 07.25 Uhr im Gemeindegebiet von Hörsching, auf der Frindorferstraße Kreuzung mit der B1, aus Richtung Hörsching kommend, PKW, Kennzeichen: LL-, gelenkt wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad: 0,35 mg/l). Er habe dadurch § 14 Abs.8 iVm § 37a Führerscheingesetz 1997 – FSG 1997 verletzt. Gemäß § 37a FSG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15.11.2006 Berufung mit dem Antrag, der UVS Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. Begründet wird der Antrag u.a. mit eingetretener Verjährung. Die strafbare Handlung sei am 28.10.2005 abgeschlossen gewesen, die Verjährungsfrist habe demgemäß am 28.4.2006 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei keinerlei Verfolgungshandlung der Behörde in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Hörsching vom 31.10.2005 zu Grunde. Erstmals mit Schreiben vom 25.1.2006 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Traun eine Anfrage betreffend den Berufungswerber im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden vom 28.10.2005, ob die Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt bzw. das gerichtliche Verfahren ohne rechtskräftigen Schuldspruch beendet wurde. Diese Anfrage wurde in der Folge mehrmals wiederholt und es findet sich letztlich im Verfahrensakt ein Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 31.5.2006, 3 U 466/05b, betreffend den gegenständlichen Vorfall.

 

Mit Ladungsbescheid vom 28.9.2006, VerkR96-30258-2005/Me, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschuldigten erstmals den der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt konkret vorgehalten.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Demnach gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (vgl. VwGH 87/17/0152 vom 12.5.1989 u.a.). Ein wesentliches Kriterium ist demnach auch, dass die Verfolgungshandlung wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes zu erfolgen hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat, jedenfalls nach den vorliegenden Aktenunterlagen, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erstmals mit dem am 28.9.2006 an den Berufungswerber abgesendeten "Ladungsbescheid" konkret zu erkennen gegeben, welchen konkreten Sachverhalt sie tatsächlich der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung unterzieht. Die vorher mehrfachen Anfragen an das Bezirksgericht Traun sind lediglich allgemein gehalten und beziehen sich in keiner Weise auf einen bestimmten verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestand, sodass diese keine tauglichen Verfolgungshandlungen darstellen.

 

Dem Berufungswerber ist daher Recht zu geben, wenn er im vorliegenden Falle wegen eingetretener Verfolgungsverjährung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt.

 

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen des der Bestrafung zu Grund liegenden Sachverhaltes nicht rechtzeitig eine taugliche Verfolgungshandlung geführt hat, liegt ein Umstand vor, welcher im Sinne des obzitierten § 45 Abs.1 Z3 VStG eine Verfolgung ausschließt. Aus diesem Grunde war der Berufung – ohne auf eine allfällige Problematik einer Doppelbestrafung bzw. nicht korrekte Spruchformulierung einzugehen – Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

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