Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161797/2/Ki/Ka

Linz, 30.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, N, B R, vom 27.11.2006, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.11.2006, Zl. VerkR96-1643-2006-Hof, wegen Übertretung des KFG 1967, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird auf 4 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung des § 45 Abs.4 2. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 33 Stunden) verhängt, weil er am 9.7.2006, um 3.20 Uhr, im Ortsgebiet Neufelden, Kreuzung Veldnerstraße/Hopfenweg, den VW Transporter, welcher mit dem Probefahrtkennzeichen X versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendete, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. In diesem Falle hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da vom Zeltfest A Heimbringertransporte durchgeführt wurden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.   

2. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits rechtskräftig und es ist in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass sein Auftraggeber Herr G R laut Verhandlung beim UVS in Linz weniger bezahlen solle als er bezahlen müsse.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.L370 vom 31.12.1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.Nr. 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass keine Probefahrt im Sinne des § 54 Abs.4 KFG 1967 durchgeführt wurde, sondern dass Personen gewerbsmäßig befördert wurden und zwar für das Taxiunternehmen R G, H, O, Heimbringertranpsorte vom Zeltfest A. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass dem Bw nach den Umständen dieser Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, das Verschulden sei daher nicht als geringfügig  zu bezeichnen.  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Eingeständnisses einerseits und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw andererseits eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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