Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161808/2/Ki/Da VwSen-161809/2/Ki/Da

Linz, 07.12.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, p.A. Polizeianhaltezentrum Steyr, Berggasse 8, 4400 Steyr, vom 6.12.2006, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.12.2006, VerkR96-29390-2004 und VerkR96-22315-2005, wegen Abweisung eines Antrages um Haftunterbrechung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 und 54a VStG

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit den oben zitierten Bescheiden einen Antrag des Berufungswerbers vom 4.12.2006 um Haftunterbrechung für die Dauer einer Woche, ab 5.12.2006, 7.00 Uhr abgewiesen und einer allfälligen gegen den Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 6.12.2006 Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, welcher durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde iSd § 51e Abs.3 VStG abgesehen.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Berufungswerber am 11.10.2006 zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 52 Tagen aufgefordert und in weiterer Folge mit Schreiben vom 24.10.2006 seine zwangsweise Vorführung zum Strafvollzug bei der BPD Steyr veranlasst.

 

Per Telefax beantragte der Berufungswerber am 4.12.2006 eine Haftunterbrechung. Diese mit der Begründung, dass er vom Landesgericht Steyr einen Auftrag zur Klagebeantwortung bekommen habe. Die Frist laufe mit 8. Dezember ab. Die Klagesumme betrage vorläufig über 35.000 Euro. Bei Untätigkeit werde es immer mehr. Zur Klagebeantwortung benötige er dringend Unterlagen von zu Hause und einen Anwalt. Auch andere finanzielle Belange wie übermäßige Kontoüberziehungen müsse er regeln.

 

Vor Weihnachten habe er als Imker die besten Absatzmöglichkeiten für Bienenprodukte. Verkauf an Stammkunden, an Bauernläden und am traditionellen M Advent am Samstag und Sonntag (9. u. 10.12.) wären besonders wichtig. Ohne Geld habe er keine Existenz.

 

Dazu brauche er eine Woche Haftunterbrechung ab Dienstag, 5.12. 07.00. Ansonsten sei seine Lebensgrundlage akut gefährdet.

 

Auf die Haftunterbrechung nach 42 Tagen verzichte er und bleibe mit kurzen Unterbrechungen die vollen 52 Tage.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems begründete die Abweisung des Antrages damit, dass sie in dem Ersuchen keinen Grund erkennen könne, die eine Unterbrechung der Haft notwendig mache, zumal dem Berufungswerber frei stehe einen Rechtsanwalt in das Anhaltezentrum zu bestellen, welcher nicht nur die Frist des Landesgerichtes Steyr, sondern auch seine momentanen finanziellen Tätigkeiten regeln könne.

 

Zur Vollerwerbstätigkeit als Imker wurde angemerkt, dass ihm von der Behörde die Möglichkeit seinen Erwerb aufrecht zu erhalten gegeben worden sei. Wie im November 2005 vereinbart, sei die Ersatzfreiheitsstrafe in den für ihn als Imker wichtigen Monaten nicht vollzogen worden.

 

Mit 11. Oktober 2006 sei die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an ihn versendet und ihm somit nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden seine Angelegenheiten zu ordnen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde damit begründet, dass die Behörde diese ausschließen könne, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

 

In seiner Berufung führte der Rechtsmittelwerber wiederum aus, dass er als Vollerwerbsimker die produzierten Bienenprodukte auch verkaufen müsse. Der Termin "M Advent" am Samstag 9. Dezember und Sonntag 10. Dezember 2006 sei für ihn der wichtigste Verkaufsmarkt im Jahr und daher lebensnotwendig. Sein Unterhalt sei gefährdet.

 

Betreffend Klagebeantwortung führte er aus, dass nach Ablauf der Frist mit 8. Dezember 2006 eine Versäumnisklage in Kraft trete. Der Rechtsanwalt könne nur aktiv werden, wenn er entsprechende Unterlagen habe. Eine Bestellung in das Anhaltezentrum sei daher sinnlos.

 

Weiters führte er aus, dass er wegen Angst vor Freiheitsentzug und immer wieder anstehender Arbeit die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe mit 11. Oktober 2006 und den Termin zur zwangsweisen Vorführung immer wieder verdrängt habe. Das sei jetzt Faktum und nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein tue es ihm leid. Er sei jetzt bereit, die 52 Tage mit kurzer Unterbrechung im Anhaltezentrum abzusitzen.

 

Wegen der genannten Gründe brauche er dringend eine Haftunterbrechung von Donnerstag 7.12., 08.00 Uhr bis Montag 11.12., 17.00 Uhr.

 

Eine telefonische Recherche des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich beim Veranstalter des M Adventmarktes hat ergeben, dass der Berufungswerber dort nicht angemeldet ist (Anruf am 6.12.2006 um ca. 14.30 Uhr).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 54a Abs.1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.      durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.      dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

 

Gemäß § 54a Abs.2 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund (Abs.1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

 

Festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Falle um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.

 

Der Berufungswerber macht im vorliegenden Falle zunächst geltend, als Vollerwerbsimker müsse er die produzierten Bienenprodukte auch verkaufen und er verweist diesbezüglich auf die Absatzmöglichkeit im Weihnachtsgeschäft, wobei er insbesondere argumentiert, dass der Termin "M Advent" (9. u. 10. Dezmeber 2006) für ihn der wichtigste Verkaufsmarkt im Jahr sei.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat jedoch eine telefonische Recherche beim Veranstalter des Adventmarktes in M ergeben, dass der Berufungswerber dort nicht angemeldet ist und ihm auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, dort einen Stand aufzustellen.

 

Was das Vorbringen betreffend Klagebeantwortungsfrist anbelangt, so schließt sich die erkennende Berufungsbehörde der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems an, wonach es dem Berufungswerber sehr wohl frei steht, einen Rechtsanwalt in das Anhaltezentrum zu bestellen und dort mit ihm die notwendigen Dispositionen zu treffen. Wenn dazu der Berufungswerber argumentiert, er müsse sich zu Hause die entsprechenden Unterlagen beschaffen, so wird dem erwidert, dass entscheidend zur Verhinderung eines Säumnisurteils zunächst die bloße Klagebeantwortung ist. Entsprechende Beweismittel können grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch beigebracht werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat weiters in der Begründung der angefochtenen Bescheide – unwidersprochen – ausgeführt, dass dem Berufungswerber im Zusammenhang mit seiner Vollerwerbstätigkeit als Imker bisher die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Erwerb aufrecht zu erhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in den für den Berufungswerber als Imker wichtigen Monaten nicht vollzogen.

 

Zusammenfassend erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Recht keinen Grund festgestellt hat, welcher eine Unterbrechung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe notwendig macht. Demgemäß wurde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden, es war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Abweisung eines Antrages um Unterbrechung der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

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