Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222111/2/Bm/Sta

Linz, 28.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A C, H, A, vertreten durch Rechtsanwälte B & B, B, A, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.9.2006, Zl. Ge96-103-2006,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der zur Sicherung der Strafe des Verfalls erlassene Beschlagnahmebescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Braunau a.I. vom 28.9.2006, Ge96-103-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 39 und 51 VStG.

§ 369 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.9.2006 wurden über den Berufungswerber zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme von 6 Stück Hochdruckreiniger der Marke APW 120 gemäß § 39 VStG angeordnet. Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, am 20.9.2006 um ca. 8.30 Uhr im Gemeindegebiet von F beim Fleischhauereibetrieb F E im Standort A M Hochdruckreiniger zum Preis von 300 Euro zum Kauf angeboten und somit das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a GewO unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a GewO 1994 ausgeübt zu haben.

 

Dagegen wurde mit Eingabe vom 17.10.2006, bei der Behörde am 18.10.2006 eingelangt, Berufung erhoben und ausgeführt, es werde beantragt, den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände aufzugeben und diese frei zu geben. Bei der angewandten Vorschrift des § 369 GewO 1994 handle es sich um eine Kann-Vorschrift, sodass der Verfall nicht zwingend geboten sei. Insbesondere nachdem es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um legale Gegenstände handle, die der Berufungswerber zur Ausübung seines berechtigten Gewerbes in der Bundesrepublik benötige und die unter anderem seinen Lebensinhalt sichern würden. Eine Begründung folge binnen 2 Wochen bis zum 31.10.2006.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat daraufhin - eine weitere Berufungsbegründung ist nicht erfolgt - die Berufung vom 17.10.2006 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

 

Gemäß § 369 GewO 1994 kann die Strafe des Verfalles von Waren ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen.

 

Nach § 367 Z17 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt..... und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z1 gegeben ist.

 

Gemäß § 367 Z18 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs.1 Z1 gegeben ist.

 

Nach der vorzitierten Bestimmung des § 39 Abs.1 VStG  ist die Beschlagnahme bereits dann zulässig, wenn auch nur der bloße Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Die Beschlagnahme nach § 39 Abs.1 VStG  setzt weiters voraus, dass für diese Verwaltungsübertretung der Verfall als Strafe vorgesehen ist und dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (VwGH 25.5.1983, 83/01/0103).

 

Aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion F-L vom 20.9.2006 ergibt sich, dass der Verdacht des unzulässigen Feilbietens von Waren im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus nach § 367 Z17 bzw. § 367 Z18 GewO 1994 besteht. Die Qualifikation, ob ein Verstoß nach § 367 Z17 oder § 367 Z18 GewO 1994 vorliegt, ist in diesem Verfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten, vielmehr wird dies in dem der allenfalls auszusprechenden Strafe des Verfalls vorangehenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen sein. Es genügt, dass sowohl für das Delikt des § 367 Z17 als auch des § 367 Z18 der Verfall als Strafe gemäß § 369 GewO 1994 vorgesehen ist.

 

Zu den Berufungsausführungen ist festzuhalten, dass mit dem bekämpften Bescheid nicht schon der Verfall der in Rede stehenden Gegenstände, sondern vorerst die Beschlagnahme dieser Gegenstände zur Sicherung des Verfalles ausgesprochen worden ist.

Vorliegend  ist die Sicherung des Verfalles insoferne geboten, als auf Grund des Wohnsitzes des Berufungswerbers außerhalb von Österreich die Gefahr einer Verbringung der Gegenstände ins Ausland (um diese dem Zugriff der österreichischen Behörde zu entziehen) gegeben ist.  Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Berufungswerber die beschlagnahmten Gegenstände weiterhin feilbietet und so das strafbare Verhalten fortsetzt.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf § 369 letzter Satz GewO 1994 beruft, wonach von der Verhängung der Strafe des Verfalles Abstand zu nehmen ist, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Gegenstände handeln muss, ohne die eine Ausübung des Berufes gänzlich unmöglich gemacht wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall; das Feilbieten von Elektrogeräten ist für den Berufungswerber grundsätzlich weiterhin möglich, nur eben nicht mit den beschlagnahmten Gegenständen. Ohne weiteres jedoch mit anderen im Besitz des Berufungswerbers stehenden Waren. Bei einer anderen Rechtsauffassung würde die Bestimmung des Verfalls von Waren im Zusammenhang mit einem Handelsgewerbe ins Leere gehen.

 

Aus den oben angeführten Gründen wurde somit von der belangten Behörde die Beschlagnahme der Gegenstände zur Sicherung der Verfallsstrafe zu Recht angeordnet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Beschlagnahme

 

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