Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106118/2/BR

Linz, 09.02.1999

VwSen-106118/2/BR Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 29. Dezember 1998, Zl. VerkR96-11838-1998-Pre, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Punkte 5 a) und 5 b) mit der Maßgabe bestätigt, daß der dritte Halbsatz des Spruches ("Kennzeichen mit dem Tankanhänger") zu entfallen hat und im Punkt 5 a) als vorletztes Wort "Verbandszeug" anzufügen ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber in diesen Punkten je 40 S (gesamt 80 S = 20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau in dessen Punkten 5 a) und 5 b), wegen Übertretungen nach § 102 Abs.10 KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von je 200 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je zwölf Stunden verhängt, weil er anläßlich einer Fahrt als Lenker des Tanklastkraftwagens, Kennzeichen , mit dem Änhänger, Kennzeichen , am 19. Mai 1998 um 12.45 Uhr in Altheim auf der B 148, bei Strkm 18,4, von Ried kommend in Richtung Braunau am Inn, 5 a): kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und 5 b): keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die im Zuge der Anhaltung von der Gendarmerie (GP A) gemachten Feststellungen. Sie folgte somit in diesen Punkten der späteren Verantwortung des Berufungswerbers, wonach sehr wohl das Verbandszeug und die Warneinrichtung mitgeführt worden wäre, nicht.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber zu den mit den Punkten 5) wider ihn erhobenen Tatvorwürfen aus, das Verbandszeug, wie die restliche ADR-Ausrüstung, mit Sicherheit mitgeführt zu haben. Er beantragt die Abänderung des Straferkenntnisses.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

3.1. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat in den genannten Punkten durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. In den Punkten 1) bis 4) ergeht durch das für die dort betroffene Materie (GGSt) zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber am 19. Mai 1998 um 12.45 Uhr auf der B 148 im Ortsgebiet Altheim beim dortigen Gemeindeamt durch Organe des GP Altheim einer Verkehrs- u. Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Auf Grund des vom Berufungswerber gewonnen Eindruckes (er wirkte unkonzentriert, zerstreut und gedankenverloren) wurde er einem Arzt zwecks Durchführung einer klinischen Untersuchung zugeführt, welche jedoch negativ verlief. Anläßlich dieser Fahrzeugkontrolle vermochte der Berufungswerber kein Warndreieck und kein Verbandszeug vorweisen. Laut Anzeige habe er nicht gewußt, daß diese Gegenstände sich nicht im Fahrzeug befunden haben. An dieser Feststellung findet der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund für Zweifel. Die Verantwortung des Berufungswerbers ist diesbezüglich nicht einheitlich und daher nicht überzeugend. Im Einspruch gegen die ursprünglich von der Erstbehörde wider ihn erlassene Strafverfügung vermeinte er etwa, daß sich die Warneinrichtung "ebenfalls in jener Tasche befunden habe, wo sich auch die anderen Ausrüstungsgegenstände befanden". Warum er diese jedoch nicht gleich den kontrollierenden Beamten vorgewiesen habe sagt er jedoch nicht. Anläßlich seiner Verantwortung im Zuge seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land führt er zu Punkt 2) und 5) sinngemäß wieder aus, "es habe sich damals um seinen ersten Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber gehandelt und es wäre ihm die Notwendigkeit diese Sachen mitzuführen nicht bekannt gewesen." Er bat abschließend um Strafherabsetzung. Der nunmehr wieder gänzlich bestreitenden Verantwortung kann daher im Lichte dieser Widersprüche nicht gefolgt werden. Es vermag auch keine Veranlassung erblickt werden, daß etwa die Gendarmerie im Verlaufe der Kontrolle nach diesen Gegenständen nicht deutlich genug gefragt hätte oder diese vom Berufungswerber aus einem anderen Grund - obwohl im Fahrzeug mitgeführt - nicht vorgewiesen worden wären.

5. Rechtlich wird erwogen:

5.1. Der Lenker ist entsprechend dem klaren Wortlaut des § 102 Abs.10 KFG verpflichtet, auf Fahrten die bezeichneten Gegenstände (Verbandszeug und Warndreieck) mitzuführen. Es kann hier daher auf die zutreffende erstbehördliche Subsumtion des Tatverhaltens unter diese Rechtsnorm verwiesen werden. Das Fehlen des Wortes "Verbandszeug" in den Verfolgungshandlungen kann noch als bloßer Schreibfehler gewertet werden und liegt somit noch innerhalb der Grenzen der Erfordernisse des § 44a Z1 VStG.

5.2. Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß bei Zuwiderhandeln gegen das KFG 1967 Geldstrafen bis zu 30.000 S vorgesehen sind, unter diesem Aspekt die Erstbehörde, was die Fakten 5 a) und b) anbelangt, im konkreten Falle offensichtlich bei der Verhängung der äußerst gering bemessenen Geldstrafe (200 S) lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers und nicht die tatsächliche Schädigung der zu schützenden Interessen geahndet hat. Eine (weitere) Herabsetzung der Geldstrafe wäre trotz der zuzuerkennenden Milderungsgründe, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Die durchaus guten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers hätten in diesen Punkten durchaus auch eine etwas höhere Geldstrafe vertretbar erscheinen lassen. Auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe vermag ein Zumessungsfehler nicht erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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