Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521447/2/Zo/Da

Linz, 28.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geb. , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S, P, K, vom 21.62006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.5.2006, Zl. VerkR21-168-2006, wegen Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings sowie eines amtsärztlichen Gutachtens zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Punkte II und III des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.3 und Abs.4 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Mandatsbescheid vom 31.5.2006, Zl. VerkR21-168-2006, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Berufungswerber zu einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer verpflichtet und mit Spruchpunkt III wurde er aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und von Motorfahrrädern zu erbringen und vor Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nachzuweisen. Diese beiden Anordnungen wurden nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen, einer allfälligen Berufung wurde allerdings die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine Vorstellung (hinsichtlich des Führerscheinentzuges) sowie eine Berufung hinsichtlich der begleitenden Maßnahmen eingebracht. Diese begründete er dahingehend, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt sei und er verkehrszuverlässig sei. Er habe keine Übertretung gem. § 99 Abs.1 oder 1a StVO begangen, weshalb die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Er habe in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen kein Verhalten gesetzt, welches die Annahme rechtfertigen würde, dass er seinen Alkoholkonsum nicht entsprechend anpassen könnte. Im Übrigen sei das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde in einer Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster vorgeworfen, dass er am 8.5.2006 um 17.45 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,68 mg/l) gelenkt habe. Die Erstinstanz hat ihm daraufhin mit dem bereits erwähnten Mandatsbescheid die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen und weiters die genannten begleitenden Maßnahmen angeordnet. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung hat die Erstinstanz hinsichtlich des Führerscheinentzuges ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Alkofahrt des Berufungswerbers nicht bewiesen werden kann. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass nicht er selbst sondern ein Bekannter den PKW gelenkt habe, konnte im Verfahren nicht widerlegt werden. Dementsprechend hat die Erstinstanz der Vorstellung Folge gegeben und den Führerscheinentzugsbescheid aufgehoben.

 

Hinsichtlich der begleitenden Maßnahmen, welche nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen wurden, hat die Erstinstanz den Verfahrensakt mit Schreiben vom 25.10.2006 dem UVS zur Entscheidung vorgelegt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt,

2. wegen einer zweiten im § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gem. § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

5.2. Das von der Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der ursprüngliche Verdacht, der Berufungswerber habe seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, nicht bewiesen werden konnte. Die Erstinstanz hat daher auch ihren Führerscheinentzugsbescheid aufgehoben. Nachdem der Berufungswerber keine Übertretung des § 99 Abs.1 oder 1a StVO begangen hat und ihm auch die Lenkberechtigung nicht entzogen wurde, war auch die Anordnung einer Nachschulung nicht gerechtfertigt. Es besteht auch sonst kein Anlass, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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