Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521066/2/Kof/Sta

Linz, 19.08.2005

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SM, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P–Dr. S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.8.2005, VerkR20-817-2005, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen    zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich an einem näher bezeichneten Zeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, welches seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilen soll, amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.8.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß Anzeige der Sicherheitswache des Stadtamtes Braunau vom 7.6.2005 hat der Bw am 7.6.2005 von 08.30 Uhr  bis 12.55 Uhr in jenem Wohnhaus, wo er selbst wohnt, ungebührlich störenden Lärm erregt, indem er

·     seine Wohnungstüre öffnete und die Musikanlage rücksichtslos übermäßig laut aufdrehte

·     am Balkon seiner Wohnung stand und lauthals schrie sowie

·     vor den Eingangstüren seiner Wohnungsnachbarn schrie und dabei mit dem Fuß und der Faust gegen die jeweiligen Eingangstüren schlug.

 

Die Nachbarn des Bw fühlten sich durch dieses Verhalten „terrorisiert“.

 

Die mittlerweile verständigten Beamten der Stadtpolizei Braunau trafen um 12.50 Uhr am Tatort ein.

Da der Bw – trotz zweimaliger Abmahnung und nach Androhung der Festnahme –             in der Fortsetzung dieser strafbaren Handlungen verharrte, wurde zur Verhinderung der Fortsetzung der Verwaltungsübertretungen um 12.55 Uhr die Festnahme nach             § 36 VStG ausgesprochen.

Der Bw wurde um 13.35 Uhr in den Arrest der Gendarmerie Braunau verbracht und um 15.00 Uhr dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau vorgeführt.

Auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung wurde der Bw noch am selben Tag in das Wagner Jauregg Krankenhaus nach Linz eingeliefert.

 

Auf Grund dieses Vorfalles hat die belangte Behörde den in der Präambel zitierten Bescheid erlassen.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung                                       zu entziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid nach                           § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen würden, dem Bw fehle die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Dies ist jedoch auf der Grundlage der von der belangten Behörde übernommenen Sachverhaltsdarstellung der Anzeige nicht der Fall.

 

Dass das Verhalten des Bw – sofern die Angaben in der im Verfahrensakt enthaltenen Anzeige zutreffen – als im höchsten Maße unhöflich und ungehörig         zu qualifizieren ist, steht außer Zweifel.

Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken im Hinblick auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung.

 

Besonders zu berücksichtigen ist, dass das Verhalten des Bw in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ bzw. zu kraftfahrrechtlichen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht.

Siehe dazu ausführlich VwGH vom 30.9.2002, 2002/11/0120 mit Vorjudikatur.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

      Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG

 

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