Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720143/3/BMa/Mu/Be

Linz, 20.11.2006

 

B E S C H L U S S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des O O, Staatsangehöriger des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch Rechts­anwalt Dr. A O, Liechtenstein, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 22. Oktober 2003, Zl. Sich40-6585, wegen der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid be­hoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Er­lassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurück­ver­wiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

                                                                          

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der von dem Berufungswerber, einem Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein, eingebrachte Antrag vom 8. Juli 2003, der auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet der Republik Österreich (dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 15. September 1998, Zl. Sich40-6585-1998-Hol, erlassen) gerichtet war, abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 24. Oktober 2003 zugestellt wurde, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die der Sicherheits­direktion Ober­österreich vorgelegt wurde. Diese bestätigte die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 12. Februar 2004, Zl. St 283/03. Dagegen erhob der Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2006, Zl. 2004/18/0087-8, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

1.2. Am 23. Oktober 2006 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Verwaltungsakt.

 

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis er­hoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Be­hörde.

 

Von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abge­sehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, weil der Berufungswerber Staatsangehöriger des Fürstentums Liechtenstein und da­her Angehöriger eines Mitgliedstaates des EWR ist.

 

Der unabhängige Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mit­glieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Be­scheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurück­verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver­handlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt ent­­spricht jenem im Zeitpunkt Mitte Oktober 2003. Im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen erheblichen Zeitraum scheint es jedenfalls nicht ausge­schlossen, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der dem unab­hängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher jedenfalls mangelhaft.

 

Insbesondere ist die gegenwärtig von dem Berufungswerber ausgehende Gefahr zu prüfen und es sind sein Verhalten nach seiner Verurteilung sowie seine persönlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus ist der Sachverhalt nunmehr auch auf der Rechtsgrundlage des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, zu beurteilen (vgl. § 125 Abs. 1 FPG).

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch den unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den unabhängigen Verwaltungssenat dem Berufungs­werber der ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof – im Gegen­satz zum unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm

§§ 67a ff AVG) – im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Berufungswerber eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                         Mag. Bergmayr-Mann

 

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