Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150423/13/Lg/Hue

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G H, 48 A, D, vertreten durch Rechtsanwälte B – O – M, 40 L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Februar 2006, Zl. BauR96-753-2005/Stu/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen GM zu vertreten habe, dass er am 11. August 2005 um 20.42 Uhr im Gemeindegebiet von A bei km 17 in Fahrtrichtung W den Rasthaus-Parkplatz A, der gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Kfz entrichtet zu haben.

 

In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass es richtig sei, dass der Bw sein Motorrad auf dem gegenständlichen Tatort abgestellt habe. Der Bw würde aber nie Autobahnen benützen, sei auch hier vom niederrangigen Straßennetz zugefahren, habe deshalb auch keine Vignette erworben und sei nie von der A öffentlich auf die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes aufmerksam gemacht worden. Auch aus den parlamentarischen Unterlagen zum Gesetzgebungsprozess finde sich kein Hinweis, dass allgemein zugängliche Autobahnraststationen mautpflichtig seien.

 

Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung (§ 21 VStG).

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 11. August 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz (Motorrad)  keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Anlässlich der Lenkererhebung äußerte sich der Zulassungsbesitzer (=Vater des Bw) am 25. Oktober 2005 im Wesentlichen wie der Bw in der später eingebrachten Berufung. Weiters wurde ergänzt, dass sich der Zulassungsbesitzer nach der Tat die Beschilderung angesehen habe und lediglich eine unscheinbare Hinweistafel auf die Mautpflicht hinweise, die für einen Nicht-Experten nicht ableiten lasse, dass die Zufahrt zur Raststätte bzw. der Parkplatz davor mautpflichtig sei. Dies sei eine "Fallenstellerei" seitens der A unter dem "Deckmantel des Gesetzes" und "Wegelagerei" und die A "zocke bei Studenten knallhart ab" und "werfe andererseits das Geld für überflüssige Schallschutzmauern beim Fenster hinaus".

Aus der Beilage ist die Kopie einer Eintrittskarte für eine vom Bw am Tattag besuchte Kulturveranstaltung sowie die Kopie eines Schreibens der A vom 19. September 2005 an den Bw ersichtlich. In diesem Schreiben wird auf die Rechtslage und darauf hingewiesen, dass der Bw die Möglichkeit der Entrichtung einer Ersatzmaut in der Höhe von 65 Euro ungenutzt verstreichen habe lassen.

 

Nach Strafverfügung vom 7. November 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass er als Student über kein Einkommen verfüge.

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Mittels Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw mit, dass es nach zahlreichen öffentlichen mündlichen Verhandlungen als so gut wie gesichert gilt, dass zur Tatzeit eine entsprechende Beschilderung auch jene Kfz-Lenker auf die Mautpflicht des gegenständlichen Rasthaus-Parkplatzes A aufmerksam gemacht hat, welche vom untergeordneten Straßennetz zugefahren sind. Aus diesem Grund sind aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nach dem bisherigen Stand des Verfahrens keine Beweise aufzunehmen, welche Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sein könnten. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob der Bw dennoch auf einer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht.

 

Am 7. Dezember 2006 verzichtete daraufhin der Bw auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker und am gegenständlichen Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war. Unstrittig ist ferner, dass die Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 3 BStMG angeboten worden ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit des "Rasthaus-Parkplatzes A, A bei km 17" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind. Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind gemäß Abs. 3 deutlich und rechtzeitig zu kennzeichnen. Mautpflichtig sind gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 unter anderem auch "Parkflächen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.5.2001, Zl. 99/06/0078). An dieser Rechtslage ist auch nach der Gültigkeit des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes 1996 keine Änderung eingetreten, obwohl § 20 Abs. 1 BStMG von "Mautstrecke" spricht. Dieser Begriff ist in § 1 (Titel: "Mautstrecken") Abs. 3 BStMG insofern definiert, als dort Mautstrecken mit mautpflichtigen Bundesstraßen begrifflich gleichgesetzt werden und dadurch – auch nach Inkrafttreten des BStMG – der oben angesprochene – und in der Rechtssprechung des VwGH anerkannte – Konnex zum BStG gegeben.

 

Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkplätzen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der Bw glaubwürdig darlegt, über das untergeordnete Straßennetz zum Parkplatz zugefahren zu sein. Wenn der Bw vermeint, dass lediglich eine "unscheinbare Hinweistafel" auf die Mautpflicht hinweise, ist zu entgegnen, dass sich im Bereich der Einfahrt von der Ansfeldner Landesstraße oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im  Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild befindet, welches auf die Mautpflicht im Sinne der Z2 der Mautordnung hinweist. Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel – entgegen der Ansicht des Bw – auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die Ansfeldner Landesstraße zufahren.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht zu Bewusstsein kam bzw. er über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung von Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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