Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150504/2/Re/Hue

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Mag. R E M, W, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 2006, Zl. BauR96-694-2004/STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw)  eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 6. Juli 2004, 13.03 Uhr, als Lenker eines LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen  die mautpflichtige Bundesstraße A25 bei km 4.320 im Gemeindegebiet von Pucking in Fahrtrichtung Knoten Haid benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2.      In der Berufung bringt der Bw vor, dass hinsichtlich der LKW-Maut ein zivilrechtlicher Vertrag mit dem hiefür von der Republik eingerichteten Unternehmen abgeschlossen worden sei und daher Vertragsmängel bei den Zivilgerichten zu klären seien. Die belangte Behörde erfülle die vom Gesetz verlangten Kriterien eines Zivilgerichtes nicht und sei daher für die gegenständliche Angelegenheit unzuständig.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 2. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2). Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am
7. Juli 2004 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach der Strafverfügung vom 14. Oktober 2004 räumte der Bw ein, die Achsenzahl bei der GO-Box falsch eingestellt zu haben. Etwa 3 Wochen nach der Tat habe er (als Zulassungsbesitzer) einen Zahlschein über 110 Euro erhalten, obwohl im Vertrag ausdrücklich eine Bezahlung mittels Kreditkarte vereinbart worden sei. Eine Überweisung von etwa 570 Euro sei daraufhin mit der Bezeichnung "Gutschrift" um 110 Euro geschmälert worden. Der durch ein Versehen entstandene Mautentgang betrage etwa 6 Euro und werde zur Anweisung gebracht. Schaden sei keiner entstanden. Es wurde vom Bw die Frage aufgeworfen, ob eine Strafe über 400 Euro bei einem Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro nicht etwas hoch erscheine. Weiters erscheine es dem Bw sehr merkwürdig, dass die privatrechtlich eingerichtete "Mauteinhebfirma" ihre offenen Forderungen nicht durch eine Verwaltungsstelle sondern sogar durch ein Verwaltungsstrafverfahren eintreiben lassen könne.   

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 26. September 2005 ist neben einer Darlegung der Rechtslage und der Angaben in der Anzeige zu entnehmen, dass die Angaben des Bw, wonach er eine Gutschrift erhalten hätte, nicht nachvollzogen werden könnten. Dabei würde es sich lediglich um eine Buchungsanzeige handeln, welche nach Nichtentrichtung des Vergleichsangebotes übermittelt worden sei.

Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass sein Einkommen im Jahr 2004 nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – 1.500 Euro/Monat, sondern
714 Euro betragen habe. Die restlichen "Beweise" könne die Erstbehörde im weiteren Verfahrensverlauf in der Fabrikstraße vortragen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts  (i.S. einer nicht ordnungsgemäß eingestellten Kategorie bei der GO-Box) unbestritten. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Wenn der Bw in seiner Berufung vermeint, die belangte Behörde sei sachlich unzuständig, da gegenständlich Zivilgerichte anzurufen gewesen wären, übersieht er, dass das Delikt der "Mautprellerei" eine Verwaltungsübertretung gem. § 20 BStMG darstellt. Die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen steht gem.
§ 26 Abs. 1 VStG den Bezirksverwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall: der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – in erster Instanz zu. Eine Unzuständigkeit von Bezirksverwaltungsbehörden im Allgemeinen und der belangten Behörde im Besonderen liegt deshalb nicht vor.

Ein weiteres Berufungsvorbringen wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr eingebracht.

 

Die angebotene Ersatzmaut wurde – unbestritten – nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen dreiwöchigen Frist unter Angabe der (richtigen) Identifikationsnummer beglichen. Dies ließ den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe vorliegen – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst  und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht gering zu veranschlagen, da die falsch eingestellte Achsenzahl dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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