Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161570/6/Sch/Hu

Linz, 23.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 18.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.7.2006, VerkR96-3254-2006 Rj, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21.11.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge bezüglich dieser Punkte.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.7.2006, VerkR96-3254-2006 Rj, wurden über Herrn H H, G, B, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 32 Abs.1 KFG 1967, 2) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 und 3) § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 20 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen … nicht dafür Sorge getragen habe, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil er dieses am 1.3.2006 um 10.30 Uhr in Wels, Eferdinger Landesstraße L 531 an der Kreuzung mit der Stadlhofstraße gelenkt habe, wobei im Zuge einer Anhaltung festgestellt wurde,

1)        dass bei dem Kraftfahrzeug Reifen der Marke Semperit, Type Sport Grip,   Dimension 195/50 R 15, 82 H; Felgen der Marke Alu Star, Type unbekannt,        Dimension 7J 15 H2, ET 28, ein Lenkrad der Marke Dino, Type unbekannt,         Durchmesser 33 cm, montiert wurden, ohne diese Änderungen wesentlicher             technischer Merkmale an einem zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten           Type als Zulassungsbesitzer unverzüglich dem Landeshauptmann         anzuzeigen;

2)        dass er sich als Lenker vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon      überzeugt habe, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hiefür in        Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde, dass die        für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Kraftfahrzeuges             maßgeblichen Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,       obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein            müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch         Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder     vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge     entstehen, weil festgestellt wurde, dass die Bodenfreiheit im Bereich des   Auspufftopfes weniger als 9 cm betrug;

3)        dass bei dem Kraftfahrzeug beim Standlicht vorne beide Lampen mit „Roten          Hülsen“ versehen waren, ohne diese Änderungen wesentlicher technischer         Merkmale an einem zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type als           Zulassungsbesitzer unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  15  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat dem Oö. Verwaltungssenat den Typenschein sowie eine Rechnung des Fahrzeughandelsunternehmens AVEG Vertriebsgesellschaft mbH Linz vorgelegt. Aus diesen Unterlagen lässt sich bezüglich Bereifung des Fahrzeuges und Auspuffausrüstung entnehmen, dass in Form einer Ergänzung des Fahrzeugtypenscheines folgende Umrüstungen durchgeführt und behördlich eingetragen wurden:

Die Reifendimension vorne und hinten wurde mit 250/14 R17 und die Reifendimension mit LM Felge 7,5 Jx 17 H2, ET 35, bestimmt. Eingetragen ist auch die Sportauspuffanlage Remus 707 mit ovalem Endrohr 135,75 mm. Die erwähnte Ergänzung des Typenscheines erfolgte von der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung am 12.11.1996.

 

Beim Berufungswerber ist beanstandet worden, dass er anstelle der genehmigten 17 Zoll Reifendimension mit Winterreifen in der Dimension 15 Zoll betreten wurde. In diesem Punkt ist demgegenüber auf den Typenschein (vor der erwähnten Anzeige der Veränderungen an den Landeshauptmann) zu verweisen. In Punkt 38 (Angabe über wahlweise Ausstattungen) ist nämlich auch die Reifen- bzw. Felgendimension 15 Zoll angeführt.

 

Wenn sich der Berufungswerber darauf bezieht, dass er in gutem Glauben auf diese Eintragungen das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, so würde der Sorgfaltsmaßstab wohl überdehnt, wenn man ihm hier noch ein Verschulden an der Übertretung in einem relevanten Ausmaß vorhalten würde.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber unmittelbar nach dem Vorfall die behördliche Eintragung auch dieser Reifendimension in einem Nachtrag zum Typenschein veranlasst hat.

 

Bezüglich des verwendeten Sportlenkrades ist im Zuge dessen ebenfalls ein entsprechender Eintrag erfolgt. Auch hier gilt bezüglich des Verschuldens Ähnliches wie oben ausgeführt, insbesondere beruft sich der Berufungswerber darauf, dass dieses Lenkrad schon mehrere Jahre, auch in anderen Fahrzeugen, in Verwendung war, ohne dass jeweils eine Beanstandung, etwa bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, erfolgt wäre.

 

Es ist auch in Frage zu stellen, ob die zu diesem Spruchpunkt verhängte eine Strafe der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG entspricht.

 

Die beanstandete Auspuffanlage ist laut glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers jene, die im erwähnten Nachtrag zum Typenschein aus dem Jahr 1996 angeführt ist. Der Berufungswerber vermutet, dass allenfalls durch Materialermüdung zum Kontrollzeitpunkt ein Teil des Auspufftopfes eine verringerte Bodennähe gehabt haben könnte. Für diese, quasi von selbst entstandene Veränderung erachtet er sich verwaltungsstrafrechtlich nicht haftbar. Zudem habe er durch Auswechslung der entsprechenden Fahrzeugbefederung wieder einen wesentlich höheren Abstand des Auspufftopfes zur Fahrbahn hergestellt.

 

Auch hier erscheint der Berufungsbehörde die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ausreichend, um mit einer Stattgebung des Rechtsmittels vorgehen zu können.

 

In formaler Hinsicht fehlt hier im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch noch die bei der Verletzung von Pflichten eines Fahrzeuglenkers gebotene Anführung des wesentlichen Tatbestandsmerkmales der Zumutbarkeit des Sichüberzeugens.

 

Bezüglich Faktum 3) ist die Berufung zurückgezogen worden und erübrigt sich daher ein Eingehen hierauf.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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