Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161652/13/Sch/Hu

Linz, 30.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, vom 6.9.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.8.2006, VerkR96-1769-2004, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29.11.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als bezüglich Faktum 1) die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden, und bezüglich Faktum 2) die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 11 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.8.2006, VerkR96-1769-2004, wurde über Herrn D H, A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, H, F, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 58 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden, und 2) 109 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 29.1.2004 um 16.15 Uhr den Kombi … auf dem Güterweg Anitzberg im Gemeindegebiet von Hagenberg i.M. in Richtung zur B310 gelenkt habe, wobei er

1) bei der Fahrt auf dem genannten Güterweg, 200 m vor der Kreuzung mit der B310, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, weil er die Fahrbahnmitte überfahren und dadurch einen Verkehrsunfall verschuldet habe, weil der Lenker des entgegenkommenden Pkw
…, H P, von der Fahrbahn abgedrängt wurde, wobei ein Leitpflock und ein Wildwarnreflektor beschädigt wurden und es unterlassen habe, nach dem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand,

2) das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, um seinen sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  16,70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der in Rede stehende Vorfall eingehend erörtert. Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen H P geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus:

Der Zeuge und der Berufungswerber trafen im Begegnungsverkehr an der Vorfallsörtlichkeit aufeinander. Aufgrund der vom Berufungswerber eingehaltenen Fahrspur in der Mitte des Güterweges war der Zeuge genötigt, sein Fahrzeug weit nach rechts abzulenken. Dadurch kam er mit den beiden rechten Rädern von der Fahrbahn ab und landete mit diesen in einem Graben. Durch dieses erzwungene Manöver stieß der Zeuge an einen Leitpflock und eine Wildreflektor. Diese Gegenstände wurden dabei beschädigt. Auch das Auto des Zeugen erfuhr hiebei einen Schaden im Bereich der vorderen Stoßstange. Sofort nach dem Anhalten verließ der Zeuge sein Fahrzeug, um Nachschau zu halten, ob der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker angehalten hatte. Er musste feststellen, dass dieser sein Fahrzeug ohne anzuhalten weitergelenkt hatte. Der Zeuge konnte Marke und Type und einen Teil des Kennzeichens dieses Fahrzeuges erkennen. In der Folge verständigte er die Polizei, ein Grund dafür war auch, dass er sein Fahrzeug aufgrund der Schneelage alleine nicht mehr flott bekam. Jedenfalls wurde der Berufungswerber aufgrund der polizeilichen Ermittlungen als Fahrzeuglenker ausgeforscht.

 

Dem gegenüber schildert der Berufungswerber den Vorgang so, dass er sehr wohl äußerst rechts gefahren sei und zudem ein problemloser Begegnungsverkehr stattgefunden hätte. Er habe daher auch keine Veranlassung gesehen, nach der Begegnung durch ein Überzeugen mittels Rückspiegel Nachschau zu halten, ob das entgegengekommene Fahrzeug auch weitergefahren ist.

 

Der erwähnte Zeuge hat nicht nur, wie schon ausgeführt, einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er kann für sich auch die allgemeine Lebenserfahrung in Anspruch nehmen, wonach ein Fahrzeuglenker im Regelfall nicht grundlos die Fahrbahn verlässt und in einen Straßengraben fährt. Hiefür müssen, und das hat auch das gegenständliche Beweisverfahren ergeben, entsprechende Gründe vorliegen. Hier war es eben ein Lenker im Gegenverkehr, der offenkundig keine Anstalten gemacht hat, durch entsprechendes Lenken des Fahrzeuges so weit wie möglich nach rechts an einem reibungslosen Begegnungsverkehrsvorgang mitzuwirken. Daher war der Zeuge gezwungen, um einen Anstoß zu verhindern, über die Fahrbahn hinaus nach rechts zu fahren.

Sohin muss das Verhalten des Berufungswerbers als kausal für den gegenständlichen Verkehrsunfall betrachtet werden. Nach der Beweislage dürfte wohl auch das Verschulden hieran bei ihm gelegen gewesen sein, darauf kommt es bei Übertretungen des § 4 StVO 1960 aber nicht an. Entscheidend ist alleine die Kausalität, und die kann hier mit einer auch nur halbwegs schlüssigen Beweiswürdigung nicht aus der Welt geschafft werden.

 

Der Berufungswerber war bei gehöriger Aufmerksamkeit auch durchaus in der Lage, den eingetretenen Verkehrsunfall wahrzunehmen. Gerade bei Gegenverkehrsmanövern, die bei relativ engen Fahrbahnverhältnissen stattfinden, sind die beteiligten Fahrzeuglenker gehalten, entsprechend vorsichtig vorzugehen und sich auch zu überzeugen, ob die Begegnung ohne Unfallsfolgen geblieben ist. Wenn der Berufungswerber schon nicht unmittelbar bemerkt haben will, dass der Zeuge mit seinem Fahrzeug im Graben gelandet ist, so wäre ihm diese Wahrnehmung durch einen einfachen Blick in den Rückspiegel möglich gewesen. Diesen hat er, auch nach eigenen Angaben, nicht durchgeführt, welcher aber bei der gegebenen Sachlage, also des vorangegangen problematischen Begegnungsverkehrsmanövers, geboten gewesen wäre.

 

Wenn der Zeuge zudem glaubwürdig angibt, dass der Berufungswerber in der Mitte der Fahrbahn bzw. sogar auf seiner „Spur“ entgegen gekommen sei, so muss ihm unter Zugrundelegung dieser Sachverhaltslage auch eine Verletzung des Gebotes des Fahrens am rechten Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen werden. Bei Gegenverkehr ist gemäß dieser Bestimmung, wenn das generelle Rechtsfahrgebot im Sinne des § 7 Abs.1 StVO 1960 aufgrund der beengten Fahrbahnverhältnisse nicht ausreicht, eben am Fahrbahnrand, also äußerst rechts, zu fahren.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde festgelegten Geldstrafen wären für die gegenständlichen Delikte an sich angemessen. Aufgrund des zwischen Vorfallszeitpunkt und Berufungsentscheidung verstrichenen relativ langen Zeitraumes erscheint aber die Herabsetzung der Strafen geboten (vgl. dazu § 19 Abs.2 VStG iVm § 35 Z18 StGB). Zudem pflegt der Verfassungsgerichtshof bei Verfahren mit unangemessen langer Dauer die Strafbemessung aus diesem Grunde zu rügen. Am gegenständlichen Verfahrensakt fällt auf, dass der nächste Verfahrensschritt der Erstbehörde nach der ursprünglich erlassenen Strafverfügung vom 23.6.2004 erst die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers mit Schreiben vom 22.9.2005 war.

 

Wenngleich dem Berufungswerber kein weiterer Milderungsgrund zugute kommt, erschien der Berufungsbehörde aus den obigen Erwägungen dennoch die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geboten.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein geschätztes monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, werden es ihm ermöglichen, die Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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