Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161672/4/Sch/Hu

Linz, 13.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des Herrn H D vom 28.9.2006 und vom 9.11.2006 gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20.9.2006, VerkR96-17822-2006, und das Straferkenntnis der selben Behörde vom 25.10.2006, Gz. wie oben, im Zusammenhang mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung vom 28.9.2006 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

             Der Berufung vom 9.11.2006 wird insofern Folge gegeben, als die        verhängte Geldstrafe auf 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 9 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6.9.2006, VerkR96-17822-2006, wurde über Herrn H D, G, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 17.8.2006 um 9.48 Uhr auf der A9 Pyhrn Autobahn bei km 10,6 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen … die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten habe.  

 

2. Mit Eingabe vom 11.9.2006 hat er bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems ein „Ersuchen um Strafmilderung“ und einen Ratenzahlungsantrag eingebracht. Begründet wurde dies damit, dass er zu einem Vorstellungsgespräch unterwegs gewesen sei. Er sei auch etwas unter Zeitdruck gewesen und habe kurz die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen. Des weiteren verweist er auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse.

 

Obwohl die Eingabe auch als Einspruch gegen die Strafhöhe zu werten gewesen wäre, hat die Erstbehörde lediglich über das Ratenzahlungsansuchen entschieden und mit Bescheid vom 20.9.2006 diesem Ansuchen stattgegeben und die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in zwei Teilbeträgen von jeweils 60 Euro bewilligt.

 

Mit Schreiben vom 28.9.2006 hat der Berufungswerber Berufung „gegen den Teilzahlungsbescheid vom 20.9.06, vor allem aber gegen die Höhe der Strafe“ eingebracht. Untermauert hat er sein Rechtsmittel mit beigelegten Nachweisen über seinen Verdienst und seine Zahlungsverpflichtungen.

 

Diese Berufung ist dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt worden, woraufhin mit Schreiben vom 16.10.2006, VwSen-161672/2/Sch/Sp, veranlasst wurde, dass die Behörde auch über den Einspruch gegen die Strafhöhe der eingangs angeführten Strafverfügung entschieden hat.

 

Mit Straferkenntnis vom 25.10.2006 ist diese Entscheidung ergangen. Demnach wurde der Einspruch abgewiesen und der gesetzliche 10%ige Kostenbeitrag zum Verfahren gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Höhe von 12 Euro vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber wiederum ein Rechtsmittel erhoben, sodass der Oö. Verwaltungssenat nunmehr über zwei Berufungen zu entscheiden hatte.

 

Zur Stattgebung der Berufung gegen den Teilzahlungsbescheid ist zu bemerken, dass dem Bescheid zwar an sich keine Rechtswidrigkeit anhaftet, da dem Ansuchen des Berufungswerbers entsprochen wurde. Auch richtet sich sein Rechtsmittel nicht gegen die Anzahl bzw. die Höhe der jeweils gewährten Raten. Aufgrund der folgenden Ausführungen zur Berufung gegen das Straferkenntnis war zweckdienlicher Weise aber dennoch dieser Bescheid zu beheben, da die verfügten Ratenhöhen und die Zahlungstermine obsolet geworden sind und von der Erstbehörde ohnehin ein entsprechender neuer Bescheid zu erlassen sein wird.

 

Zur Berufung gegen das Straferkenntnis vom 25.10.2006 ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h ist grundsätzlich nicht überhöht. Bekanntlich sind gravierende Geschwindigkeits­überschreitungen immer wieder die Ursache von schweren Verkehrsunfällen bzw. sind zumindest die Folgen gravierender als bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeiten.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings zugute zu halten, dass er den sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit für sich in Anspruch nehmen kann. Zum Unterschied zur Strafbemessung bei einer Strafverfügung hat dieser im Sinne des § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung im Rahmen eines Straferkenntnisses Eingang zu finden. Die Erstbehörde erwähnt zwar formell diesen Milderungsgrund, begründet aber nicht hinreichend, weshalb dennoch nicht mit einer Herabsetzung der Strafe gegenüber der ursprünglich festgesetzten Geldstrafe vorgegangen wurde. Nach Ansicht der Berufungsbehörde reicht auch eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro aus, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur genauen Beachtung der entsprechenden Vorschriften bezüglich erlaubter Geschwindigkeiten zu bewegen. Das Delikt steht im Widerspruch zum bisherigen gesetzkonformen Verhalten des Berufungswerbers.

 

Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber glaubhaft gemacht hat, dass er derzeit in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zu leben hat. In einem gewissen Ausmaß muss auch ein solcher Umstand Auswirkungen auf die Strafbemessung haben.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe stand allerdings der Umstand entgegen, dass doch eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass ihm diese versehentlich unterlaufen sei, muss ihm entgegengehalten werden, dass er dann eben nicht die ausreichende Aufmerksamkeit für die relevanten Verkehrszeichen aufgewendet hat. Auch sein Hinweis auf einen Termindruck ändert nichts daran, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuhalten sind, dieser deutet vielmehr darauf hin, dass der Berufungswerber die Übertretung bewusst in Kauf genommen haben könnte.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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