Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161714/7/Sch/Hu

Linz, 07.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 3.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.6.2005 (richtig: 14.9.2006), VerkR96-3332-2006-Fs, wegen Übertretungen der Straßenverkehrs­ordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6.12.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Genehmigungsdatum auf 14. September 2006 berichtigt wird.

II.                   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 56 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 66 Abs.4 iZm 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 14.9.2006, VerkR96-3332-2006-Fs, wurde über Herrn F H, D, P, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 3) § 4 Abs.5 StVO Geldstrafen von 1) 30 Euro, 2) 150 Euro und 3) 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 72 Stunden und 3) 48 Stunden, verhängt, weil er am 4.5.2006 um 16.00 Uhr in Mattighofen, Unterlochnerstraße 42,

1) als Lenker des Pkw`s mit dem Kennzeichen … trotz Gegenverkehrs nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, sodass es zur Kollision der beiden Außenspiegel kam, wodurch der Außenspiegel des zweitbeteiligten Pkw`s, Kennzeichen … beschädigt wurde;

2) als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, obwohl das bei der Kollision verursachte Anstoßgeräusch wahrnehmbar war;

3) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei. (Er wurde von der Zweitbeteiligten angehalten und auf den Sachschaden aufmerksam gemacht.)

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 28 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Anlässlich der oben erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde die zweitbeteiligte Lenkerin zeugenschaftlich einvernommen. Sie hat dabei einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht. Demzufolge kann kein Zweifel an dem dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhalt bestehen. Somit ist erwiesen, dass er trotz Gegenverkehrs seine Fahrlinie etwa in der Mitte der relativ schmalen Fahrbahn im tatörtlichen Bereich weiterhin eingehalten hat. Die Zeugin konnte auch durch ein Lenkmanöver nach rechts einen Anstoß im Bereich der beiden Außenspiegel der Fahrzeuge nicht verhindern. Hiebei wurde der Spiegel  ihres Fahrzeuges beschädigt. Trotz des Anstoßes, der nach der Beweislage für den Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmbar gewesen ist, hat dieser seine Fahrt fortgesetzt. Erst nach einer längeren Nachfahrt durch die Zeugin war es ihr möglich, mit ihm über den Vorfall zu reden. Er hat sich aber völlig uneinsichtig gezeigt, dass er den Unfall verursacht haben könnte. Daher kam es zur polizeilichen Aufnahme des Verkehrsunfalles.

 

Demgegenüber beschränkt sich der Berufungswerber auf das Bestreiten des Vorfalles in der von der Zeugin geschilderten Form. Er ist diesbezüglich nicht nur unglaubwürdig, sondern muss ihm auch vorgehalten werden, dass seine Verantwortung unschlüssig ist. Wenn er die Beschädigung seines Außenspiegels zwar schon einem möglichen Anstoß durch die Zeugin zuordnet, dieser allerdings an einer anderen Örtlichkeit, nämlich auf einem Kaufhausparkplatz, stattgefunden habe, so ist es nicht erklärlich, weshalb ihm die Zeugin kilometerlang nachgefahren sein soll. Die Angelegenheit hätte ja dann gleich an Ort und Stelle geregelt werden können.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber durch das Unterlassen eines jeglichen Ausweichmanövers einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht – nach der Beweislage wohl auch verschuldet – hat, ohne seinen Pflichten gemäß § 4 StVO 1960 nachzukommen, weshalb er eben auch die entsprechenden Übertretungen zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die von der Erstbehörde festgelegten Geldstrafen im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen liegen. Sie können schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Dem Berufungswerber muss auch vorgehalten werden, dass er sich sehr uneinsichtig gezeigt hat, welcher Eindruck auch bei der Berufungsverhandlung entstanden ist. Trotz der detaillierten Schilderungen der Zeugin, der korrespondierenden Schäden an beiden Fahrzeugen und des unzweifelhaften Umstandes, dass er das laute Anstoßgeräusch auch nur bei halbwegs gegebener Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, tut er die Angaben der Zeugin als Lügen ab. Es scheint daher für die Berufungsbehörde geboten, im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt der Strafen von einer Herabsetzung abzusehen.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Die Berichtigung des Genehmigungsdatums des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG, zumal der Erstbehörde hier ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist und das tatsächliche Genehmigungsdatum ohne weiteres erhoben werden konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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