Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161736/5/Fra/Sp

Linz, 11.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über der Frau MB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Oktober 2006, VerkR96-8413-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 26.5.2006, VerkR96-8413-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid  weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um eine verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat  (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 14.6.2006 zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes ist durch die Unterschrift und durch die Anführung des Datums "140606" dokumentiert. Der mit 30.6.2006 datierte Einspruch wurde lt. Eingangsstempel am 3. Juli 2006 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übergeben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Erhebung des Einspruches wird seitens der Bw nicht in Abrede gestellt. Die Bw behauptet auch keinen Zustellmangel. Anhaltspunkte für einen solchen ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht. Im Hinblick auf die verspätete Einspruchserhebung war die belangte Behörde unter Anwendung der oa Rechtsgrundlagen gehalten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Da die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, konnte sie das Anliegen der Bw in der Sache nicht behandeln. Das Vorbringen der Bw, sie habe nicht gewusst, dass Feiertage und Wochenenden in die Rechtsmittelfrist eingerechnet werden, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung. Der Oö. Verwaltungssenat stellt dazu fest, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VfGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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