Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161750/4/Sch/Hu

Linz, 14.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn H H vom 16.10.2006 betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.9.2006, VerkR96-10534-2006, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Berufung werden abgewiesen.

II.                   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 247 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51a und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.9.2006, VerkR96-10534-2006, wurde über Herrn H H, S, K, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG und 2) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 363 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, und 2) 872 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden, verhängt, weil er am 16.5.2006 um 21.55 Uhr den Pkw, Mazda 121, grün, mit dem Kennzeichen … (CH),

1) ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein und

2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (um 22.15 Uhr Atemluftalkoholgehalt 0,69 mg/l = 1,38 Promille Blutalkoholkonzentration) auf der B154 Mondseestraße im Gemeindegebiet von Mondsee bei km 20,500 (Höhe Einfahrt des Golfclubs Mondsee) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 123,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Mit selbem Schriftsatz  hat der Berufungswerber die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, und zudem der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber unbestrittener Weise als Lenker eines Pkw betreten, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Dabei wurde bei ihm eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,69 mg/l festgestellt. Zu der Amtshandlung durch Polizeiorgane kam es, nachdem der Berufungswerber von der Straße abgekommen war.

 

Die Erstbehörde hat für beide Delikte die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe verhängt. Für das Lenken eines Kfz ohne die erforderliche Lenkberechtigung beträgt diese gemäß § 37 Abs.3 Führerscheingesetz 363 Euro, für den Alkoholisierungsgrad eines Fahrzeuglenkers zwischen 0,6 mg/l und 0,79 mg/l Atemluftalkoholgehalt liegt die Mindeststrafe bei 872 Euro (§ 99 Abs.1a StVO 1960).

 

Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage durfte die Erstbehörde – von einer allfälligen Anwendung des § 20 VStG abgesehen – keine niedrigeren Geldstrafen verhängen, und zwar unabhängig von der finanziellen Lage des Berufungswerbers. Ein Anwendungsfall der außerordentlichen Strafmilderung gemäß der erwähnten Bestimmung lag gegenständlich eindeutig nicht vor, da diese voraussetzt, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen müssten. Dem Berufungswerber kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, dieser alleine reicht aber für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nicht aus (VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046).

 

Im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 51a Abs.1 VStG müsste kumulativ zu den eingeschränkten persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten noch dazukommen, dass ein Verfahren abzuwickeln ist, das aufgrund eines diffizilen Sachverhaltes und/oder einer komplizierten Rechtslage eine professionelle Verteidigung erforderlich macht. Alleine für die Frage, ob ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegt oder nicht, bedarf es nicht des Einschreitens eines Verteidigers, wozu noch kommt, dass für die hier gegebene Sachverhaltskonstellation, nämlich lediglich des Vorliegens des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, schon längst eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

 

Das Recht auf Parteiengehör ist von der Berufungsbehörde unter Erläuterung der Sach- und Rechtslage vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung gewahrt worden.

 

Es konnte angesichts der obigen Erwägungen weder dem Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers noch der Berufung selbst Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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