Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161754/5/Sch/Hu

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H vom 21.9.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.9.2006, Zl. VerkR96-3285-2006,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom  5.9.2006, VerkR96-3285-2006, den Einspruch des Herrn W H, M, M, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.2006, VerkR96-3285-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 29.6.2006 bei der Zustellbasis 4614 Marchtrenk hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 13.7.2006. Die Einbringung des Einspruches erfolgte jedoch erst am 14.7.2006.

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 17.7.2006 den Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Einspruches unter Hinweis auf die obige Rechtslage aufmerksam gemacht. Von der eingeräumten Möglichkeit, eine allfällige Ortsabwesenheit während des Zustellvorganges zu belegen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Das entsprechende Schreiben ist mit dem Postvermerk „nicht behoben“ an die Erstbehörde retourniert worden.

 

In der Berufung gegen den sodann erlassenen Zurückweisungsbescheid verweist der Rechtsmittelwerber auf einen in der Zeit vom 26.6. bis 13.7.2006 verbrachten Urlaub.

 

Hierauf wurde ihm vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 14.11.2006 die Möglichkeit eingeräumt, dieses Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Auch von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht, das entsprechende Schreiben ist mit dem gleichen Postvermerk wie oben anher rückübermittelt worden.

 

Gegenständlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Berufungswerber die Abgabestelle M, M, nicht regelmäßig frequentieren würde.

 

Mangels Mitwirkung des Berufungswerbers am Verfahren konnte die gegebene Aktenlage der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach dieser war der Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung verspätet, weshalb die Erstbehörde zu Recht mit einem Zurückweisungsbescheid vorgegangen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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