Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161771/5/Bi/Sp

Linz, 01.12.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DR, CH-….. vom 18. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 10. Oktober 2006, VerkR96-15662-2006, wegen Zurückweisung des in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 erhobenen Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten  vom 5. Oktober 2006 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. August 2006 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Zustellung sei laut Rückschein am 23. August 2006 erfolgt, der Einspruch laut Poststempel aber erst am 5. Oktober 2006 aufgegeben worden. Die Rechtsmittelfrist sei ab 23. August 2006 zu berechnen und damit am 6. September 2006 abgelaufen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei im August 2006, als seine Kollegin die an ihn gerichtete Strafverfügung von der Post abgeholt habe, im Ausland gewesen und erst am 21. September 2006 zurückgekommen. Daraufhin habe er sofort das Rechtmittel erhoben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Seitens der Erstinstanz wurde dem Bw mit Strafverfügung vom 10. August 2006 eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 30. April 2006 auf der A9 im Bereich St. Pankraz zur Last gelegt. Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 23. August 2006 von "M. S" behoben. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde vom Bw am 5. Oktober 2006 ua mit dem - nicht näher dargelegten - Vorbringen erhoben, er sei längere Zeit im Ausland gewesen und habe die Strafverfügung erst jetzt erhalten. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin seine Ausführungen zur Strafhöhe wiederholt. Dass den Brief eine Kollegin abgeholt habe, habe nichts damit zu tun, dass er keine Kenntnis darüber gehabt habe.

Auf das h. Schreiben vom 21. Oktober 2006 erklärte der Bw seine Ausführungen zu den Umständen dieser Fahrt sowie seine finanziellen Verhältnisse und bestätigte, dass er erst am 21. September 2006 zurückgekehrt sei und ihm da erst die Straf­verfügung tatsächlich zugegangen sei.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw damit seine  Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Ausfolgung des an ihn gerichteten Briefes an seine Kollegin glaubhaft dargelegt. Die Ausfolgung des Briefes an M. S hatte damit nicht die Wirkung der Zustellung an den Bw und ist dieser Mangel mit der tatsächlichen Kenntnis­nahme des Bw am 21. September 2006 gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als geheilt zu sehen. Ausgehend von diesem Datum ist der am 5. Oktober 2006 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig zu qualifizieren und hat darüber die Erst­instanz nunmehr inhaltlich zu entscheiden.    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Einspruch rechtzeitig, weil Bw bei Ausfolgung an Vertreter ortsabwesend war – Bescheid behoben

 

 

 

 

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