Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240258/3/WEI/Bk

Linz, 17.06.1998

VwSen-240258/3/WEI/Bk Linz, am 17. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) aus Anlaß der Berufung der A (vorm. Ö), geb. unstet, vom 9. April 1997 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 1996, Zl. 101-4/9-330042258, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 (BGBl Nr. 728/1993) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 18. Oktober 1996 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 15.2.1996, 23.15 bis 23.40 Uhr in L, im Bereich K durch Ausübung der Prostitution mit einem Kunden gewerbsmäßig Unzucht getrieben, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III unterzogen zu haben." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 leg. cit." (richtig wäre: Strafrahmen des § 9 Abs 1 leg. cit.) eine Geldstrafe von S 40.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 4.000,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

2. Dieses Straferkenntnis hat die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 29. Oktober 1996 in der Justizstrafanstalt L, eigenhändig übernommen. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 9. April 1997 langte bei der belangten Behörde am 14. April 1997 ein. In der Berufung erklärt die Bwin unter Hinweis auf längere Gefangenenhausaufenthalte, daß sie gar nicht wisse, ob sie die Straftat begangen habe. Falls dies erwiesen sei, berufe sie wegen der Strafhöhe.

3. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, daß der Bwin eine mit Bescheid vom 6. Februar 1997 erlassene Vollstreckungsverfügung über S 44.000,-- am 8. April 1997 per Adresse Gefangenenhaus der B, zugestellt werden konnte. Daraufhin verfaßte sie die gegenständliche, offenbar verspätete Berufung vom 9. April 1997.

Die Berufung wurde irrtümlich der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Amtes der OÖ. Landesregierung vorgelegt, die sie mit Schreiben vom 13. Juni 1997 an den O.ö. Verwaltungssenat zuständigkeitshalber weiterleitete.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungs-strafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bwin das angefochtene Straferkenntnis am Dienstag, dem 29. Oktober 1996, rechtswirksam zugestellt. Damit begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Dienstag, dem 12. November 1996. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 12. November 1996 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel verfristet. Die vorliegende Berufung vom 9. April 1997 war daher als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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